Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2004 - 9 Ta 80/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Prozesskostenhilfe im Arbeitsrechtsprozess; Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtschutzes; Störung des Vertrauensverhältnisses vom Kläger zur Gewerkschaft im Zeitpunkt der Antragstellung; Verweisung der Gewerkschaft auf einen ...
- Judicialis
ZPO § 114
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 19.01.2004 - 2 Ca 1577/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2004 - 9 Ta 80/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Düsseldorf, 25.03.1983 - 7 Ta 79/83
Prozeßkostenhilfe
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2004 - 9 Ta 80/04
Beruft sich eine Prozesspartei aber zur Begründung des Gewerkschaftsaustrittes und des damit verbundenen Verlustes von gewerkschaftlichem Rechtsschutz darauf, dass ihr die weitere Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wegen des Verhaltes von Mitarbeitern der Gewerkschaft unzumutbar gewesen sei, liegt hierin ein sachlicher Grund nur dann, wenn eine entsprechende Unzumutbarkeit tatsächlich feststellbar ist (vgl. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.1983 - 7 Ta 79/83 = LAGE § 115 ZPO Nr. 7).
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.09.2013 - 6 Sa 54/13
Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch Gewerkschaft - Gewerkschaftsaustritt
Auf gerichtlichen Hinweis unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 05. November 2012 - 3 AZB 23/12 - und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - (jeweils zitiert nach juris), dass Bedenken bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen, sofern die Klägerin zur Durchführung des Berufungsverfahrens gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können, trägt die Klägerin vor, die Gewerkschaft v. habe bestätigt, dass grundsätzlich auch in zweiter Instanz die Vertretung des Gewerkschaftsmitglieds übernommen worden wäre, dass jedoch für den Fall des Austritts ab dem Zeitpunkt der Kündigung kein Rechtsschutz mehr gewährt werde.Eine Prozesspartei darf sich daher nicht anderer Rechtsschutzmöglichkeiten, ohne vertretbaren sachlichen Grund, sehenden Auges begeben, um anschließend staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; gibt sie eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit grundlos auf, um anschließend staatlich finanzierten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, so verhält sie sich rechtsmissbräuchlich; dieses Verhalten ist in seinen wesentlichen Grundzügen mit dem Verschenken von Vermögenspositionen gleichzusetzen, um anschließend Sozialhilfe zu beantragen (LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - Rn. 16;… aA (grds. Bejahung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch bei auf grundlosem Austritt beruhenden Verlust der gewerkschaftlichen Vertretung): Hessisches LAG 21. Mai 2008 - 16 Ta 195/08 - Rn. 8 ff.; jeweils zitiert nach juris).
Hierbei dürfen die Anforderungen an einen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes nicht überspannt werden, da jede Prozesspartei auch in diesem Zusammenhang das Grundrecht der (negativen) Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) in Anspruch nehmen kann (LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - aaO, Rn. 17).
Beruft sich eine Prozesspartei zur Begründung des Gewerkschaftsaustrittes und des damit verbundenen Verlustes gewerkschaftlichen Rechtsschutzes darauf, dass ihr die weitere Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wegen des Verhaltens von Mitarbeitern der Gewerkschaft unzumutbar gewesen sei, so liegt hierin ein sachlicher Grund nur dann, wenn eine entsprechende Unzumutbarkeit tatsächlich feststellbar ist (LAG Rheinland-Pfalz 07. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - aaO, Rn. 18).
- BAG, 18.11.2013 - 10 AZB 38/13
Prozesskostenhilfe - Gewerkschaftsaustritt
Eine Verletzung der Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 9 Abs. 3 GG liegt darin nicht (BVerfG 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 - [für das sozialgerichtliche Verfahren]; LAG Rheinland-Pfalz 7. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 -; aA Hessisches LAG 21. Mai 2008 - 16 Ta 195/08 -) .