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   LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07   

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https://dejure.org/2007,7372
LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07 (https://dejure.org/2007,7372)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07 (https://dejure.org/2007,7372)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. November 2007 - 9 TaBV 37/07 (https://dejure.org/2007,7372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Betriebsratsmitglieds zur Erledigung der Betriebsratsaufgaben während der betriebsüblichen Arbeitszeit; Definition der betriebsüblichen Arbeitszeiten

  • Judicialis

    BetrVG § 38; ; ArbGG § 48 Abs. 1; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; ArbGG § 80 Abs. 3; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 38
    Anwesenheitszeiten des freigestellten Betriebsratsmitglieds - Bindung an betriebsübliche Arbeitszeiten bei Gleitzeit- und Schichtbetrieb - Festlegung der Anwesenheitszeiten nach pflichtgemäßem Ermessen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • ArbG Nienburg, 20.10.1999 - 1 Ca 242/99

    Arbeitszeit und Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07
    Für das Beschwerdeverfahren ohne Belang ist auch die Frage, ob für den streitgegenständlichen Feststellungsantrag das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart ist (anderer Ansicht etwa Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 38, Rz. 68; ArbG Nienburg, Urt. v. 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 -, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10).

    Zum anderen wird die Ansicht vertreten, es bestehe nur eine Bindung an die betriebsübliche Arbeitszeit (so etwa FESTL, § 38, Rz. 77; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 38, Rz. 49; DKK-Wedde, 9. Aufl., § 38, Rz. 62; ArbG Nienburg, Urt. v. 20.10.1999 - 1 Ca 242/99, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10; LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 -, LAGE § 38 Nr. 6) bzw. könne das freigestellte Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich sei (Erfurter Kommentar/Eisemann, 7. Aufl., § 38, Rz.: 10).

  • BAG, 19.01.2005 - 7 ABR 24/04

    Telefon - Amtsanschluss für Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07
    Grundsätzlich ist zwar zur Einleitung eines Beschlussverfahrens, in welchem der Betriebsrat Rechte geltend macht, ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums erforderlich (vgl. BAG, Beschl. v. 19.01.2005 - 7 ABR 24/04 n. v.; Juris).
  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 46/90

    Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07
    Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat die Verpflichtung, sich während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten (BAG Beschl. v. 13.06.2007, 7 ABR 62/06, n. v.; BAG Beschl. v. 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 -, EZA § 40 BetrVG 1972 Nr. 66).
  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07
    Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat die Verpflichtung, sich während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten (BAG Beschl. v. 13.06.2007, 7 ABR 62/06, n. v.; BAG Beschl. v. 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 -, EZA § 40 BetrVG 1972 Nr. 66).
  • LAG Düsseldorf, 26.05.1993 - 18 Sa 303/93

    Arbeitszeiten eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07
    Zum anderen wird die Ansicht vertreten, es bestehe nur eine Bindung an die betriebsübliche Arbeitszeit (so etwa FESTL, § 38, Rz. 77; Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 38, Rz. 49; DKK-Wedde, 9. Aufl., § 38, Rz. 62; ArbG Nienburg, Urt. v. 20.10.1999 - 1 Ca 242/99, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 10; LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 -, LAGE § 38 Nr. 6) bzw. könne das freigestellte Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich sei (Erfurter Kommentar/Eisemann, 7. Aufl., § 38, Rz.: 10).
  • ArbG Düsseldorf, 10.03.2016 - 10 BV 253/15

    Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden?

    Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellt in den Entscheidungsgründen klar, dass ein freigestelltes Betriebsratsmitglied die Verpflichtung hat, sich während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereit zu halten (LAG Rheinland-Pfalz 8. November 2007 - 9 TaBV 37/07; im Ergebnis ebenso BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06).
  • LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 Sa 1407/08

    Unwirksamkeit von Abmahnungen; Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds; Einhaltung

    Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb erreichbar sein und sich für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen, es kann die Betriebsratstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorgaben grundsätzlich so einteilen, wie es seiner Ansicht nach für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich ist (LAG Düsseldorf, 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 - LAGE BetrVG 1972 § 38 Nr. 6; LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07 - n.v.; Arbeitsgericht Nienburg, 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 - LAGE BetrVG 1972 § 38 Nr. 10; Fitting, aaO, § 38 Nr. 77; DKK/Wedde, aaO, § 38 Rn. 62 Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 38 Rn. 49; ErfK/Eisemann, aaO., § 38 BetrVG Rn. 10; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 38 Rn. 36).
  • LAG München, 02.02.2012 - 3 TaBV 56/11

    Betriebsratstätigkeit, Zeiterfassungssystem, Betriebsvereinbarung, Freistellung

    Hiermit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung entschieden worden, dass für freigestellte Betriebsratsmitglieder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit maßgebend sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2009 - 9 TaBV 37/07 -, veröffentlicht in Juris), ein Gleitzeitsystem gilt (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993 - 18 Sa 303/93 -, NZA 1994, 720) und auch die Urlaubsregelungen anzuwenden sind, die ohne Freistellung anzuwenden wären (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.2002 - 9 AZR 261/01 -, NZA 2003, 1046).
  • LAG Düsseldorf, 30.01.2014 - 15 TaBV 100/13

    Keine Kündigung des Betriebsrats wegen gewerkschaftlicher Seminartätigkeit

    Mit dem Arbeitsgericht geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied seine Tätigkeit so einteilen kann, wie es seiner Ansicht nach zur Durchführung seiner Aufgaben am besten erscheint, wobei die Einteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat, unter Berücksichtigung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben sowie der Belange der Belegschaft und des Betriebes (vgl. insoweit auch LAG Rheinland-Pfalz vom 08.11.2007 - 9 TaBV 37/07 -).
  • ArbG Herford, 19.08.2009 - 2 BV 8/09

    Zur Frage der Zustimmungsersetzung zur Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

    Ein von der Arbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied muss seine Anwesenheit im Betrieb grundsätzlich so gestalten, dass sich möglichst alle Arbeitnehmer an ihn wenden können; das LAG Rheinland-Pfalz hat im Beschluss vom 8. November 2007 (9 TaBV 37/07) ausgeführt, dass Betriebsratsmitglieder hauptsächlich dann Betriebsratsaufgaben zu erledigen haben, wenn der wesentliche Teil der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber im Betrieb anwesend sind.
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