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   KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08 Baul   

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https://dejure.org/2010,21768
KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08 Baul (https://dejure.org/2010,21768)
KG, Entscheidung vom 09.04.2010 - 9 U 1/08 Baul (https://dejure.org/2010,21768)
KG, Entscheidung vom 09. April 2010 - 9 U 1/08 Baul (https://dejure.org/2010,21768)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 246a Abs 1 Nr 9 S 2 BauGB
    Eigentumsverdrängende Sanierung: Rechtswirkung einer Sanierungsverordnung im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren; Bemessung der Entschädigung für den sanierungsbedingten Eigentumsverlust nach der ausgeübten Nutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Rückübertragung eines im Gebiet einer Sanierungsverordnung gelegenen Grundstücks

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungshöhe nach Übertragung des Eigentums auf Gemeinde; Sanierungsverordnung; Enteignungsverfahren; Entschädigungsverfahren; Versagung der Baugenehmigung im Sanierungsgebiet; Antrag auf Übernahme des Grundstücks; Maßgeblichkeit der tatsächlichen und nicht der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 246a Abs. 1 Nr. 9 S. 2
    Wirksamkeit der Rückübertragung eines im Gebiet einer Sanierungsverordnung gelegenen Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.07.2007 - III ZR 305/06

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks bei sog. eigentumsverdrängender

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
    25 Abgesehen davon ist, entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 8., in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB 1990 im Fall einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung vornehmen können und nicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06, juris Tz. 23 = BauR 2008, 486).

    Eine vorbereitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier: Verpflichtung zur Übernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, a. a. O., juris Tz. 8 m. w. N.).

    34 Die 7-Jahres-Frist begann für das im ehemaligen Ost-Berlin belegene Grundstück am 3. Oktober 1990 (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, a. a. O., juris Tz. 10).

    Für die Beurteilung kommt es dabei nicht in einem technisch formalen Sinn darauf an, wie die Gemeinde im die Enteignung begründenden Bebauungsplan das Plangebiet abgegrenzt hat, sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, a. a. O., juris Tz. 13).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit ersichtlich, seine verfassungskonforme Auslegung des § 42 Abs. 3 BauGB auf die Fälle einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung beschränkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, juris Tz. 17 ff, = NJW 2003, 63; Bielenberg/Runkel, a. a. O., § 42 Rn. 105; zur Kritik an dieser Rechtsprechung, s. Breuer, LMK 2008, 6 = Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06; Berkemann, DVBl. 1999, 1285, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98).

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
    Bei diesem Konzept des Gesetzgebers mit der Einführung einer zeitlich begrenzten Nutzungsgewährleistung, die das Vertrauen in den Fortbestand bisher zulässiger Nutzungen nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren außer bei ausgeübten Nutzungen nicht mehr gegen Umplanungen schützt, handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), gegen die grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98 - juris Tz. 12 = BGHZ 141, 319 = NJW 1999, 3488; allg. A., vgl. die Nachweise bei Bielenberg/Runkel, a. a. O. § 42 Rn. 105a; Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, § 42 Rn. 3).

    Derjenige, der sein Eigentum aufgrund isolierter eigentumsverdrängender Planung verliert, soll nicht dadurch ein weiteres Sonderopfer bringen müssen, dass neben dem Verlust des Eigentums auch noch eine Minderung der Entschädigung hinzunehmen ist, während andere Planbetroffene, für die die bauliche Nutzbarkeit bestehen bleibt, Eigentum und prospektive Wertschöpfungsmöglichkeit behalten (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, a. a. O., juris Tz. 14).

    Die vom Bundesgerichtshof zur isolierten eigentumsverdrängenden Planung entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht übertragen soweit die zugrunde liegende Rahmenplanung selbst keine Ungleichbehandlung der Planbetroffenen und ein daraus resultierendes Sonderopfer beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, a. a. O., juris Tz. 18).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit ersichtlich, seine verfassungskonforme Auslegung des § 42 Abs. 3 BauGB auf die Fälle einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung beschränkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, juris Tz. 17 ff, = NJW 2003, 63; Bielenberg/Runkel, a. a. O., § 42 Rn. 105; zur Kritik an dieser Rechtsprechung, s. Breuer, LMK 2008, 6 = Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06; Berkemann, DVBl. 1999, 1285, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98).

  • BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürfreies Unterlassen einer

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2008 den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog (mit § 221 Abs. 1 BauGB) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde der (hiesigen) Beteiligten zu 8. in dem Verfahren 1 BvR 2269/07 ausgesetzt, weil die Verfassungsbeschwerde die Rechtsfrage der Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB a. F. durch die Instanzgerichte betraf.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 2009, 1 BvR 2269/07, die verfassungskonforme Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB 1990 durch den Bundesgerichtshof als vertretbar angesehen und in der unterbliebenen Vorlage keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) erkannt (juris Tz. 5 ff. = BauR 2009, 1424).

  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
    Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit ersichtlich, seine verfassungskonforme Auslegung des § 42 Abs. 3 BauGB auf die Fälle einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung beschränkt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002, III ZR 160/01, juris Tz. 17 ff, = NJW 2003, 63; Bielenberg/Runkel, a. a. O., § 42 Rn. 105; zur Kritik an dieser Rechtsprechung, s. Breuer, LMK 2008, 6 = Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, III ZR 305/06; Berkemann, DVBl. 1999, 1285, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999, III ZR 174/98).
  • BGH, 02.04.1992 - III ZR 25/91

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
    Da die beantragte Genehmigung mit der Begründung versagt wurde, dass das Grundstück im Rahmenplan als öffentliche Grünfläche dargestellt sei und die vorhandenen Baulücken für den Abbau von Defiziten in der Freiflächenversorgung benötigt würden, hat der Versagungsbescheid für die Beteiligten zu 1. bis 6. eigentumsverdrängende Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992, III ZR 25/91, juris Tz. 34 = BGHZ 118, 11 = NJW 1992, 2633).
  • BGH, 13.07.1978 - III ZR 112/75

    Annahme von Ersatzland als Entschädigung

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
    Wird - wie hier - die Zahlung einer Mindestentschädigung vereinbart und soll die endgültige Entschädigung durch die Enteignungsbehörde festgestellt werden, so ist als Vertragswille der Parteien anzunehmen, dass der Tag der Auszahlung der Teilentschädigung auch der für die Preisverhältnisse maßgebliche Stichtag sein soll (BGH, Urteil vom 13. Juli 1978, III ZR 112/75, WM 1979, 83 ; Reisnecker, a. a. O., § 95 Rn. 140).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 20.81

    Genehmigungsbedürftigkeit von Nutzungs- bzw. Mietverträgen für Räume in noch zu

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
    Es handelt sich dabei nicht um eine statische, sondern um eine fortschreibungsbedürftige Planung, an deren Konkretisierung mit dem fortschreitenden Sanierungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984, 4 C 20/81, juris Tz. 31 = BVerwGE 70, 83 = NJW 1985, 278).
  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 39/82

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus KG, 09.04.2010 - 9 U 1/08
    Die gegenteilige Rechtsansicht (vgl. Schmidt-Aßmann/Groß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. III, Stand 1. Oktober 2009, § 93 Rn. 84; Reisnecker, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 4, Stand Oktober 2009, § 93 Rn. 73 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. Juni 1983, III ZR 39/82, juris Tz. 7 = WM 1983, 997), die sich auf den der Vorwirkung vergleichbaren Systemgedanken des § 153 Abs. 1 BauGB beruft, vermag vor allem dann zu überzeugen, wenn - wie hier - die Sanierungsverordnung das Grundstück als Standort für eine öffentliche Grünfläche vorsieht.
  • KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09

    Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei

    Durch die Satzungen (Verordnungen) des besonderen Städtebaurechts wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nicht aufgehoben oder geändert, sondern lediglich durch das Genehmigungserfordernis beschränkt (vgl. auch Senat, Urteil vom 9. April 2010 - 9 U 1/08 Baul - zur Sanierungsverordnung).
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