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   OLG Düsseldorf, 18.07.2014 - I-9 U 100/13   

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https://dejure.org/2014,19746
OLG Düsseldorf, 18.07.2014 - I-9 U 100/13 (https://dejure.org/2014,19746)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2014 - I-9 U 100/13 (https://dejure.org/2014,19746)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - I-9 U 100/13 (https://dejure.org/2014,19746)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Risse in Wand durch Bohrungen auf Nachbargrundstück: Nachbar haftet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück auch bei faktischer Duldung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Risse in der Hausmauer - Der Nachbar ließ Bohrungen für eine Erdwärmepumpe durchführen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Risse im Mauerwerk durch Erdbohrarbeiten auf dem Nachbargrundstück: Entschädigungsanspruch!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück auch bei faktischer Duldung

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Risse im Mauerwerk durch Erdbohrarbeiten auf dem Nachbargrundstück: Entschädigungsanspruch!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei faktischer Duldung (IBR 2014, 1255)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 211
  • NZM 2015, 265
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Wuppertal, 18.04.2013 - 1 O 416/09

    Entschädigungsanspruch als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aufgrund der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2014 - 9 U 100/13
    1 O 416/09.
  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2014 - 9 U 100/13
    Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und die dadurch entstehenden Nachteile das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten (vgl. BGH NJW 1984, 2207, 2208 m. w. N.).
  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2014 - 9 U 100/13
    Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben (BGH Urteil vom 06.12.2012, VII ZR 84/10 ZfIR 2014, 58, 59).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 33/09

    Haftung für Brandschäden: Anscheinsbeweis bei Feststellung von Brandursachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2014 - 9 U 100/13
    Er setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der in den Fällen angenommen werden kann, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH NJW 2010, 1072, 1073 Tz. 8 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 4 U 264/08

    Nachbarrecht: Beweis des ersten Anscheins für Risse an einem Gebäude durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2014 - 9 U 100/13
    Der Ersatzanspruch kommt auch in Fällen sog. faktischer Duldung zur Anwendung, wenn der Eigentümer eines Grundstückes wesentliche Beeinträchtigungen beispielsweise durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück deshalb hinnehmen muss, weil ihm eine rechtzeitige Abwehr dieser Beeinträchtigung unverschuldet nicht möglich ist (OLG Frankfurt MDR 2010, 22).
  • SG Itzehoe, 30.11.2017 - S 30 U 57/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Kostenerstattung nach der UV-GOÄ - Wegekosten,

    In den mehreren Verfahren (S 30 U 45/13, S 30 U 37/14, S 30 U 51/14, S 30 U 53/16, S 30 U 57/16, S 9 U 100/13, S 9 U 40/14, S 9 U 64/15), darunter auch Tätigkeiten in anderen Arztpraxen, macht der Kläger seine nicht beglichenen Forderungen klageweise geltend.

    Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte d. Versicherten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache S 9 U 100/13 sowie die schriftliche Zeugenaussage von Dr. R. aus dem Verfahren S 9 U 100/13 sind zur Beweiserhebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Nach der Aufstellung von Dr. R. im Verfahren S 9 U 100/13 war der Kläger z.B. an jedem Mittwoch im Jahr 2010 in der Praxis G. und R. tätig, außer am 31.3., 7.4., 30.6., 13.10., 22 und 29.12.2010.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Beiziehung der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. im Verfahren Sozialgericht Itzehoe, S 9 U 100/13 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bestätigung den tatsächlichen Umfang der als patientenspezifischen und "nicht regelmäßigen" bezeichneten Tätigkeit zugunsten des Klägers sehr einseitig ausdehnt.

    Der Kläger hat keine konkrete Tätigkeitszahl vorgetragen und seine Tätigkeit in B. mit in der Verhandlung der 9. Kammer, S 9 U 100/13 auf 30mal im Jahr beziffert (beigezogenes Protokoll Bl. 167ff. d.A).

    Bestätigt wird dies durch die von Dr. R. aufgelisteten Tätigkeitstage in B. im Zeitraum 2010 bis 2016 (S 9 U 100/13, 14.2.2017).

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl in seiner Anhörung vor dem Sozialgericht Itzehoe zu dem Ausmaß seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Praxis G. /R. (S 9 U 100/13) als auch durch die schriftliche Darstellung des Umfangs seiner Tätigkeit gegenüber dem erkennenden Gericht die Unwahrheit mitgeteilt hat, obwohl er nach § 138 ZPO zur Wahrheit verpflichtet war.

    Das Gericht hält die vom Kläger in der Verhandlung S 9 U 100/13 vorgebrachte Erklärung, er verfahre ausschließlich bei Privatpatienten so, dass er sie auf die anfallenden zu übernehmenden Gebühren hinweise, für eine nachweislich falsche Schutzbehauptung.

  • SG Itzehoe, 30.11.2017 - S 30 U 45/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Vergütungsklage von Arztleistungen nach UV-GOÄ:

    In den mehreren Verfahren (S 30 U 45/13, S 30 U 37/14, S 30 U 51/14, S 30 U 53/16, S 30 U 57/16, S 9 U 100/13, S 9 U 40/14, S 9 U 64/15), darunter auch Tätigkeiten in anderen Arztpraxen, macht der Kläger seine nicht beglichenen Forderungen klageweise geltend.

    Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte der Versicherten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache S 9 U 100/13 sowie die schriftliche Zeugenaussage von Dr. R. aus dem Verfahren S 9 U 100/13 sind zur Beweiserhebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Beiziehung der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. im Verfahren Sozialgericht Itzehoe, S 9 U 100/13 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bestätigung den tatsächlichen Umfang der als patientenspezifisch und "nicht regelmäßig" bezeichneten Tätigkeit zugunsten des Klägers sehr einseitig ausdehnt.

    Der Kläger hat keine konkrete Tätigkeitszahl vorgetragen und seine Tätigkeit in B. mit in der Verhandlung der 9. Kammer, S 9 U 100/13 auf 30Mal im Jahr beziffert (beigezogenes Protokoll Bl. 167ff. d.A).

    Bestätigt wird dies weiter durch die von Dr. R. aufgelisteten Tätigkeitstage in B. im Zeitraum 2010 bis 2016 (S 9 U 100/13, 14.2.2017).

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl in seiner Anhörung vor dem Sozialgericht Itzehoe zu dem Ausmaß seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Praxis G. /R. (S 9 U 100/13) als auch durch die schriftliche Darstellung des Umfangs seiner Tätigkeit gegenüber dem erkennenden Gericht die Unwahrheit mitgeteilt hat.

    Das Gericht hält die vom Kläger in der Verhandlung S 9 U 100/13 vorgebrachte Erklärung, er verfahre ausschließlich bei Privatpatienten so, dass er sie auf die anfallenden zu übernehmenden Gebühren hinweise, für eine nachweislich falsche Schutzbehauptung.

  • SG Itzehoe, 30.11.2017 - S 30 U 37/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Vergütungsklage von Arztleistungen nach UV-GOÄ:

    In den mehreren Verfahren (S 30 U 45/13, S 30 U 37/14, S 30 U 51/14, S 30 U 53/16, S 30 U 57/16, S 9 U 100/13, S 9 U 40/14, S 9 U 64/15), darunter auch für Tätigkeiten in anderen Arztpraxen, macht der Kläger seine nicht beglichenen Rechnungen klageweise geltend.

    Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte der /des Versicherten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache S 9 U 100/13 sowie die schriftliche Zeugenaussage von Dr. R. aus dem Verfahren S 9 U 100/13 sind zur Beweiserhebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Beiziehung der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. R. im Verfahren Sozialgericht Itzehoe, S 9 U 100/13 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bestätigung den tatsächlichen Umfang der als patientenspezifisch und "nicht regelmäßig" bezeichneten Tätigkeit zugunsten des Klägers sehr einseitig ausdehnt.

    Der Kläger hat keine konkrete Tätigkeitszahl vorgetragen und seine Tätigkeit in B. mit in der Verhandlung der 9. Kammer, S 9 U 100/13 auf 30Mal im Jahr beziffert (beigezogenes Protokoll Bl. 167ff. d.A).

    Bestätigt wird dies weiter durch die von Dr. R. aufgelisteten Tätigkeitstage in B. im Zeitraum 2010 bis 2016 (S 9 U 100/13, 14.2.2017).

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl in seiner Anhörung vor dem Sozialgericht Itzehoe zu dem Ausmaß seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Praxis G. /R. (S 9 U 100/13) als auch durch die schriftliche Darstellung des Umfangs seiner Tätigkeit gegenüber dem erkennenden Gericht die Unwahrheit mitgeteilt hat.

    Das Gericht hält die vom Kläger in der Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe S 9 U 100/13 vorgebrachte Erklärung, er verfahre ausschließlich bei Privatpatienten so, dass er sie auf die anfallenden zu übernehmenden Gebühren hinweise, für eine nachweislich falsche Schutzbehauptung.

  • OLG Hamm, 12.02.2015 - 5 U 68/14

    Schadensersatzansprüche eines Grundstückseigentümers wegen Schäden aufgrund

    Ein Ersatzanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog besteht in Fällen sogenannter faktischer Duldung, das heißt, wenn der Eigentümer eines Grundstücks wesentliche Beeinträchtigungen beispielsweise durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück deshalb hinnehmen muss, weil ihm eine rechtzeitige Abwehr dieser Beeinträchtigung unverschuldet nicht möglich ist (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf v. 18.07.2014, Az.: I-9 U 100/13, BeckRS 2014, 15968).
  • OLG Köln, 08.09.2016 - 7 U 59/16

    Ansprüche eines Grundstückseigentümers auf Ersatz von Schäden durch

    aa) Ein Anscheinsbeweis kann allerdings eingreifen, wenn im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit umfangreichen Bauarbeiten in einem benachbarten Grundstück Schäden an einem Gebäude eintreten (KG Urt. v. 18.10.2012 - 22 U 226/09; OLG Frankfurt MDR 2010, 22; OLG Düsseldorf NJW-RR 2015, 211 = NZM 2015, 265).
  • OLG Saarbrücken, 19.04.2018 - 4 U 137/16

    Amtshaftung: Haftungsmaßstab bei amtspflichtwidrigem Verhalten eines

    Der Anscheinsbeweis kann allerdings dadurch entkräftet werden, dass konkrete Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer anderweitigen Schadensverursachung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2013 - VI ZR 409/12, NJW-RR 2014, 270 - 173, juris Rdn. 15; KG, Urt. v. 18.10.2012 - 22 U 226/09, IBR 2015, 194 - 196, juris Rdn. 63; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2014 - 9 U 100/13, NJW-RR 2015, 211 - 212, juris Rdn. 7; Geigel-Knerr, aaO., 37. Kap., Rdn. 44 m. w. N.).
  • SG Itzehoe, 30.11.2017 - S 30 U 51/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Vergütung von ärztlichen Leistungen nach der

    In mehreren Verfahren (S 30 U 45/13, S 30 U 37/14, S 30 U 51/14, S 30 U 53/16, S 30 U 57/16, S 9 U 100/13, S 9 U 40/14, S 9 U 64/15), darunter auch Tätigkeiten in anderen Arztpraxen, macht der Kläger seine nicht beglichenen Forderungen klageweise geltend.

    Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte der Versicherten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in der Sache S 9 U 100/13 sowie die schriftliche Zeugenaussage von Dr. R. aus dem Verfahren S 9 U 100/13 sind zur Beweiserhebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

  • LG Krefeld, 02.11.2017 - 3 O 54/15

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers auf Grund von Feuchtigkeitsschäden mit

    Ein sog. faktischer Duldungszwang besteht, wenn der Eigentümer eines Grundstücks wesentliche Beeinträchtigungen hinnehmen muss, weil ihm eine rechtzeitige Abwehr dieser Beeinträchtigung unverschuldet nicht möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.07.2014, Az.: I-9 U 100/13, BeckRS 2014, 15968).
  • SG Itzehoe, 30.11.2017 - S 30 U 53/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Vergütungsanspruch für fachärztliche Leistungen

    Das Gericht hält die vom Kläger in der Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe S 9 U 100/13 vorgebrachte Erklärung, er verfahre ausschließlich bei Privatpatienten so, dass er sie auf die anfallenden zu übernehmenden Gebühren hinweise, für eine nachweislich falsche Schutzbehauptung.
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