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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.02.2006 - 9 U 117/05   

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https://dejure.org/2006,5756
OLG Hamm, 03.02.2006 - 9 U 117/05 (https://dejure.org/2006,5756)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.2006 - 9 U 117/05 (https://dejure.org/2006,5756)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 2006 - 9 U 117/05 (https://dejure.org/2006,5756)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 826, 823 BGB; § 164 StGB; § 448 ZPO

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB, 826 BGB, 448 ZPO
    Schadensersatz, Strafanzeige, Glaubwürdigkeit, aussagepsychologisches Gutachten, Parteivernehmung, falsche Anschuldigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust der Fahrerlaubnis nach Anzeige wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung ; Vorwurf der falschen Anschuldigung nach Einstellung des Strafverfahrens; Antrag zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nach unterschiedlichen Aussagen des ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; StGB § 164; ; ZPO § 448

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 164; ZPO § 286; ZPO § 141; ZPO § 448
    Anforderungen an den Nachweis einer vorsätzlichen Falschaussage mit der Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis des Angezeigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 164; ZPO § 448
    Kein Vorwurf wegen falschen Anschuldigungen trotz späterer unterschiedlicher Darstellung des Anzeigeerstatters zum Vorfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 512
 
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Wird zitiert von ... (4)

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   KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31956
KG, 03.03.2006 - 9 U 117/05 (https://dejure.org/2006,31956)
KG, Entscheidung vom 03.03.2006 - 9 U 117/05 (https://dejure.org/2006,31956)
KG, Entscheidung vom 03. März 2006 - 9 U 117/05 (https://dejure.org/2006,31956)
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Das Kammergericht (Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Das Kammergericht (v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; v. 29.09.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin v. 05.04.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG v. 03.06.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG v. 12.01.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • LG Berlin, 24.08.2010 - 27 O 184/07

    Zitat aus anwaltlicher E-Mail

    Entscheidend ist insoweit vielmehr, zu welchem Ergebnis eine Abwägung der widerstreitenden, im gleichen Rang verfassungsrechtlich geschützten Interessen von Meinungs- bzw. Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht führt (vgl. KG AfP 2007, 234; Urteil vom 3.3. 2006, 9 U 117/05).
  • LG Köln, 21.03.2018 - 28 O 309/17

    Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts hinsichtlich Zitierens aus seinem

    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (9 U 117/05, Anlage K 9, Bl. 26 ff. des Anlagenheftes) und 12.01.2007 (9 U 102/06, Anlage K 10, Bl. 33 ff. des Anlagenheftes), in denen in Fällen wie dem vorliegenden der Unterlassungsklage stattgegeben worden sei.

    Die Veröffentlichung bzw. ein Zitat aus dem Schreiben läuft dann jedoch den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den Anwalt gerade zu dem Zweck das Mandat erteilt, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben zu verhindern und konterkariert das übertragene Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach der Auftragserteilung in einer Zeitschrift nicht nur den zu verhindern Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann, da der Rechtsanwalt - also hier der Kläger - damit gegen sich selbst ins Feld geführt wird (so auch KG, Urteil vom 3.3.2006, 9 U 117/05).

  • OLG Hamm, 19.09.2019 - 13 U 53/18

    Abgasskandal: Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises erfordert Irrtum

    Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein "absolutes Bestimmungsrecht" gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München, Beschl. v. 16.10.2007 -- 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg, Urt. v. 28.1.2011 - 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg, Urt. v. 8.12.2016 - 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin, Urt. v. 24.8.2010 - 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

    Das Kammergericht (Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; Beschl. v. 29.9.2009 - 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin, Urt. v. 5.4.2016 - 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern.

    Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG, Urt. v. 3.6.2006 - 9 U 117/05, n.v. - Anlage K 11; KG, Urt. v. 12.1.2007 - 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

  • KG, 31.10.2006 - 9 W 152/06

    Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen

    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416).

    Dies mag anders sein, wenn ein an eine Redaktion gerichtetes Schreiben eines Rechtsanwalts, welches zur Unterlassung der Verbreitung konkreter Tatsachen auffordert, verkürzt und sinnentstellend veröffentlicht wird, weil auf diese Weise der Sinn der anwaltlichen Tätigkeit, eine Berichterstattung gerade zu verhindern, in sein Gegenteil verkehrt wird (Urteil des Senates vom 03. März 2006 - 9 U 117/05).

  • KG, 12.01.2007 - 9 U 102/06

    Unterlassungsanspruch: Verwendung eines Zitates aus einem Anwaltsschriftsatz in

    So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416 sowie Beschluss des Senates vom 31. Oktober 2006 - 9 W 152/06).

    Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Anspruchs auf das Urteil des Senates vom 03. März 2006 - 9 U 117/05 - verweist, überzeugt dies allein nicht.

  • LG Köln, 21.02.2018 - 28 O 250/17
    Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (Az. 9 U 117/05, Anlage K 11, Bl. 37 ff. d. Anlagenheftes) und 12.01.2007 (Az. 9 U 102/06, Anlage K 12, Bl. 44 ff. d. Anlagenheftes), in denen in einem Fall wie dem Vorliegenden dem Unterlassungsanspruch stattgegeben worden sei.

    Die Veröffentlichung bzw. ein Zitat aus dem Schreiben läuft dann jedoch den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den Anwalt gerade zu dem Zweck das Mandat erteilt, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben zu verhindern und konterkariert das übertragene Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach der Auftragserteilung in einer Zeitschrift nicht nur den zu verhindern den Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann, da der Rechtsanwalt - also hier der Kläger - damit gegen ihn selbst ins Feld geführt wird (so auch KG, Urteil vom 03.03.2006, Az. 9 U 117/05).

  • KG, 25.05.2009 - 9 W 91/09

    Identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwälte

    Es konterkariert das übertragende Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach Auftragserteilung in einer Illustrierten nicht nur den zu verhindernden Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann (Senat, Beschluss vom 3.03.2006 - Gz 9 U 117/05; Beschluss vom 12.01.2007 - Gz 9 U 102/06; vgl. aber auch Senat, Beschluss vom 31.10.2008 - Gz 9 W 152/06, KGR 2009, 47 - wonach die Veröffentlichung eines Zitats aus einem anwaltlichen Schriftsatz durch ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann).
  • LG Berlin, 06.04.2006 - 27 O 162/06

    Anwalt durch Veröffentlichung eines presserechtlichen Informationsschreibens in

    Er verweist ergänzend auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 3. März 2006 (9 U 117/05).
  • LG Berlin, 12.06.2008 - 27 O 364/08
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