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   OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18   

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OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18 (https://dejure.org/2019,45751)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2019 - 9 U 127/18 (https://dejure.org/2019,45751)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 9 U 127/18 (https://dejure.org/2019,45751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5
    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Celle, 20.08.2018 - 8 U 57/18

    Anforderungen an die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung in der privaten

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    Das OLG Celle erachtet es als sachgerecht, keine zu hohen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe zu stellen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 99).

    Aber auch die Benennung konkreter Werte sowohl der Veränderung der die Prämienanpassung ermöglichenden Rechnungsgrundlage als auch der Veränderung der die Prämienhöhe beeinflussenden Kriterien erscheine nicht geboten (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 99).

    Wie groß die Überschreitung des Schwellenwerts sei, sei ohne Bedeutung (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100).

    Nach Ansicht des OLG Celle entspreche die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benenne (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 101).

    Solche weiteren Kriterien neben der gesetzlich genannten Rechnungsgrundlagen (Leistungsausgaben/Versicherungsleistung und Sterbewahrscheinlichkeit), die die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, sind nach OLG Celle die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinsens und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 103 a.E.).

    Denn die Kenntnis einzelner Zahlen ermöglicht dem Versicherungsnehmer weder eine rechnerische Kontrolle noch auch nur eine Plausibilitätsprüfung der Prämienerhöhung; dafür sind die versicherungsmathematischen Zusammenhänge zu komplex (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100, 101).

    Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Überschreitung des geltenden Faktors begründet (OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018, - 8 U 57/18 -, VersR 2018, 1179 ff., in juris Rn. 100).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2017 - 12 U 145/17

    Rückabwicklungsverlangen für einen Altvertrag über eine fondsgebundene

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu 1) und zu 3) bestehen in Anwendung der vom Bundesgerichtshof in dem Urteil Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - (VersR 2018, 283 ff., zitiert nach juris) entwickelten Grundsätze nicht.

    Sie wäre deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 17).

    Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 19/20).

    Dies folgt aus einer Auslegung des § 203 VVG, die ausgehend von dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelung ihre Entstehungsgeschichte, ihren Sinn und Zweck sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 30).

    aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs führt eine etwaige zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65).

    Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)).

  • LG Frankfurt/Oder, 18.01.2018 - 14 O 203/16

    Wirksamkeit einer Prämienerhöhung in der Privaten Krankheitskostenversicherung:

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    aa) Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II a.E.; LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018, - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 ff. in juris Rn. 64).

    (3) Nach dem Urteil des LG Frankfurt vom 18.01.2018 - 14 O 203/16 - genügt eine schlichte Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder bloß abstrakte formelhafte Ausführungen ebenso wenig wie die schlichte Mitteilung, dass die Gesundheitskosten gestiegen seien.

    Offen gelassen wurde, ob die konkrete Höhe der Veränderung gegenüber der Kalkulation und die nach § 6 und § 14 KalV maßgebliche Beobachtungseinheit (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, bei älteren Tarifen auch Männer oder Frauen) mitgeteilt werden muss (LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018, - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 in juris Rn. 65).

    Zunächst wurde der Zweck übereinstimmend darin gesehen, dass der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden soll, die Gründe für die Vertragsänderung zu verstehen, nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen (Klimke, VersR 2016, S. 22 Ziff. II.; MK/Boetius, VVG Band 2, 2. Aufl. 2017, § 203 VVG Rn. 1155; LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2018 - 14 O 203/16 -, VersR 2018, 669 ff., in juris Rn.64).

    Bezüglich des Antrages zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist § 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden (so auch LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Januar 2018 - 14 O 203/16 -, Rn. 117, juris).

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge zu 1) und zu 3) bestehen in Anwendung der vom Bundesgerichtshof in dem Urteil Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - (VersR 2018, 283 ff., zitiert nach juris) entwickelten Grundsätze nicht.

    Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 19/20).

    Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders in zivilgerichtlichen Verfahren betreffend Prämienerhöhungen gerichtlich überprüfbar ist oder nicht, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - dahingehend entschieden, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders von Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen ist.

    Dies folgt aus einer Auslegung des § 203 VVG, die ausgehend von dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelung ihre Entstehungsgeschichte, ihren Sinn und Zweck sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 30).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 7 U 237/18

    Krankenversicherung: Beweisbeschluss im Zusammenhang mit einer Beitragserhöhung

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    (9) Das OLG Stuttgart wählt nach seiner in dem Beschluss vom 06.06.2019 - 7 U 237/18 - offengelegten vorläufigen rechtlichen Würdigung einen anderen Ansatz für die Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht und gibt § 203 Abs. 5 VVG insoweit auch eine etwas andere Zweckrichtung.

    Nach der Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 06.06.2019 - 7 U 237/18) soll die Norm hingegen - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf abzielen, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der Prämienerhöhung ebenfalls hinzuweisen hat.

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 27/13

    Stromnetznutzungsentgelt VI - Bereicherungsrechtliche Rückforderung von

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 812 Rn. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43).

    Zwar können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43), den der Bundesgerichtshof beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG angenommen und eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Grundsätze vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.04.2007, - XI ZR 17/06 -,NJW 2007, 2401 ff. in juris Rn. 24).

  • LG Neuruppin, 25.08.2017 - 1 O 338/16

    Krankheitskostenversicherung: Anforderung an die Begründung einer

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    Mit letzterem ist gemeint, welche Rechnungsgrundlagen sich in welcher Höhe gegenüber der ursprünglichen bzw. letzten Kalkulation verändert haben und wie der konkrete Wert des auslösenden Faktors je Beobachtungseinheit laute, um dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 27; für die Rechnungsgrundlagen auch Klimke, VersR 2016, 22, 23 Ziff. 1. c)).

    Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)).

  • LG Köln, 29.08.2018 - 23 O 305/17
    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 305/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.08.2018 - 23 O 305/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen entschieden, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sich nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken sind, sondern nur eine Rückwirkung dem Effektivitätsgebot entspreche (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 29) und dass der Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasse und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen sei (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014, - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817 ff. in juris Rn. 45).
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18
    Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 812 Rn. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 18.04.1985 - VII ZR 309/84

    Fehlgeleitete Überweisung - Wegfall der Bereicherung - Überweisung auf ein im

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

  • OLG Celle, 13.03.2008 - 8 U 152/07

    Berechnungsgrundlagen einer früheren Prämienanpassung können Gegenstand einer

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in r+s 2020, 31 veröffentlicht ist, sind die Prämienerhöhungen für die Jahre 2015 und 2016 bis zum 31. Dezember 2017 nicht wirksam geworden und der Kläger ist nicht verpflichtet, die jeweiligen Erhöhungsbeträge zu tragen.
  • OLG Köln, 22.09.2020 - 9 U 237/19

    Unzulässige Beitragserhöhung der DKV

    Zu den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten, welche Anforderungen an die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind, und zu der vom Senat vertretenen Auffassung wird auf die Senatsurteile vom 29.10.2019 (9 U 127/18), vom 17.12.2019 (9 U 131/18), vom 28.01.2020 (9 U 138/19) sowie vom 21.04.2020 (9 U 174/18) verwiesen.
  • LG Bonn, 02.09.2020 - 9 O 396/17

    Private Krankenversicherung: Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung

    Hinsichtlich der formellen Anforderungen an die Beitragserhöhung nimmt die Kammer auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in den wohl erwogenen und begründeten Urteilen vom 29.10.2019 - 9 U 127/18 - und vom 28.01.2020 - 9 U 138/19 -, jeweils veröffentlicht in juris, nach eigener Prüfung Bezug und macht sie sich zu eigen.

    Auch insofern macht sich die Kammer die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in seinen Urteilen vom 29.10.2019 - 9 U 127/18 - und vom 28.01.2020 - 9 U 138/19 -, jeweils veröffentlicht in juris, zu eigen.

    Die Kammer macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in den Urteilen vom 29.10.2019 - 9 U 127/18 - und vom 28.01.2020 - 9 U 138/19 -, jeweils veröffentlicht in juris, nach eigener Prüfung zu eigen.

    Die Kammer macht sich auch insofern die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in den Urteilen vom 29.10.2019 - 9 U 127/18 - und vom 28.01.2020 - 9 U 138/19 -, jeweils veröffentlicht in juris, nach eigener Prüfung zu eigen.

    Auch an dieser Stelle macht sich die Kammer die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in den Urteilen vom 29.10.2019 - 9 U 127/18 - und vom 28.01.2020 - 9 U 138/19 -, jeweils veröffentlicht in juris, nach eigener Prüfung zu eigen.

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