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   KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13   

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KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13 (https://dejure.org/2015,2088)
KG, Entscheidung vom 17.02.2015 - 9 U 129/13 (https://dejure.org/2015,2088)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 9 U 129/13 (https://dejure.org/2015,2088)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Geldentschädigung, menschenunwürdige Unterbringung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 StVollzG, § 3 StVollzG, § 88 StVollzG, § 89 StVollzG, § 839 Abs 1 S 1 BGB
    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23 Stunden aufgrund einer Sicherungsverfügung der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdigen Vollzuges der Strafhaft

  • fachanwaelte-berlin.net

    Schadenersatz für menschenunwürdige Unterbringung in JVA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdigen Vollzuges der Strafhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Einschlusszeit eines Häftlings von 23 Stunden pro Tag verstößt gegen die Menschwürde

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Menschenunwürdige Unterbringung bei u.a. 23 Stunden Einschluss/Tag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Justizvollzug - und die tägliche Einschlusszeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Menschenwürde: Menschenunwürdige Behandlung eines Häftlings

  • lto.de (Kurzinformation)

    Häftling - 23 Stunden Einschluss verstößt gegen Menschenwürde

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einschlusszeit eines Häftlings von 23 Stunden pro Tag verstößt gegen die Menschwürde

  • migrationsrecht.net (Rechtsprechungsübersicht)

    Zum Haftrecht und Ausländerstrafrecht

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Haftrecht und Ausländerstrafrecht

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einschlusszeit eines Häftlings von 23 Stunden pro Tag verstößt gegen die Menschenwürde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 707 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 10 m.w.N.).

    Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Haftbedingungen, wie bereits ausgeführt, immer um eine schwierige Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde beispielsweise nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 15 m.w.N.).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 57).

    Zu den Rechtsmitteln gehören in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 42).

    Unter Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze hat der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und - wie hier - nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen (einmal wöchentlich 6, 5 bzw. 9,5 Stunden und ansonsten) 13, 5 und fast 19 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 43).

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

    Soweit nach dem bisher Gesagten die Berufung des Klägers nicht begründet und diejenige des Beklagten begründet ist, scheidet auch Entschädigungsanspruch des Klägers nach Art. 5 Abs. 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil sich Art. 5 EMRK grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft bezieht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 29).

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Ist für den Gefangenen unabsehbar, wie lange er unter solchen Bedingungen untergebracht sein wird, ist also für ihn nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

    Ist für den Gefangenen unabsehbar, wie lange er unter solchen Bedingungen untergebracht sein wird, ist also für ihn nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sondern ist die Dauer seines Verbleibs intransparent, sind ihm die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13).

    Der Senat ist aufgrund seiner Eindrücke aus der Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von 5, 3 m² großen Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einem Ortstermin am 10. August 2012 in den Berufungsverfahren 9 U 121/11, 9 U 122/11, 9 U 9/12 sowie 9 U 59/12 zu der Überzeugung gelangt, dass unter den gegebenen Haftbedingungen erst nach einem Zeitraum von einem Monat die zu duldende Beeinträchtigung in eine nicht mehr zumutbare bloße Verwahrung des Gefangenen umschlägt, die ihm den Eindruck vermitteln musste, zum Objekt staatlichen Handelns zu werden.

    Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sind die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13; Urteil vom 25. März 2015 - 9 U 133/13).

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Können menschenwürdige Haftbedingungen auch unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht sichergestellt werden, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 22. Februar 2012 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 49).

    Nur wenn dies aber feststünde, wofür den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - zitiert nach juris Tz 9 m.w.N.), wäre die Haftung nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

    Zwar konnte der Beklagte, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 9), nicht beweisen, dass bereits ein außergerichtlicher Verlegungsantrag des Klägers nach § 108 Abs. 1 StVollzG mit der nötigen Gewissheit Erfolg gehabt hätte.

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 57).

    An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Tz. 2).

    An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es - wie oben bereits dargestellt - zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Tz. 2).

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - III ZR 18/09 - juris Tz. 11; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - juris Tz. 10).

    Die Art der Wiedergutmachung ist abhängig von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden und von dem Grad des Verschuldens (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - juris Tz. 14).

    Damit war der Eingriff in die Menschenwürde des Klägers nicht so intensiv wie etwa in dem Fall, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - war.

  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Soweit der 2. Strafsenat des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 2/5 Ws 189/05 - (S. 16 des Beschlusses) in Umsetzung der Vorgaben des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 (BerlVerfGH 184/07 - juris) eine Übergangszeit von bis zu zwei Monaten für zumutbar gehalten hat, vermochte der erkennende Senat dem allerdings nicht zu folgen.

    Deshalb steht es zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht in Widerspruch, dass die zuständigen Beamten des Beklagten (auch im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Strafsenat des Kammergerichts vom 9. Dezember 2009 - 2/5 Ws 189/05 Vollz) davon ausgegangen sind, durch die nach Bekanntwerden der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes ergriffenen Maßnahmen (Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen, Information der Gefangenen über Aufenthaltsdauer, Veränderung der Einschlusszeiten) für eine Übergangszeit bis zum Schließen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... einen menschenwürdigen Haftvollzug in den nur 5, 3 Quadratmeter großen Einzelhafträumen sicherzustellen.

  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 367/09

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung eines beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Zu den Rechtsmitteln gehören in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 42).

    Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 43).

  • BGH, 13.06.1995 - VI ZR 233/94

    Würdigung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Soweit den Zeugen ihre Aussagen aus früheren Vernehmungen, die sie vor dem Senat getätigt haben, in Form der jeweiligen Sitzungsniederschrift zur Verfügung gestellt wurden, handelte es sich nicht etwa um einen Urkundsbeweis, sondern um eine Verwertung im Wege des Zeugenbeweises im Sinne der §§ 373 ff. ZPO mit dem insoweit höheren Beweiswert (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - juris Tz. 11).

    Gerade unter dem besonderen Beweiswert des unmittelbaren Zeugenbeweises (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - juris Tz. 11; Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - juris Tz. 19) steht aufgrund der Angaben der drei Vernommenen für den Senat mit der nötigen Gewissheit fest, dass der Kläger jedenfalls im Falle eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre, um ihn klaglos zu stellen.

  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Tz. 2).

    An dem in § 839 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Verschulden kann es - wie oben bereits dargestellt - zwar fehlen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs so gering oder zweifelhaft erscheint, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 59), wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Tz. 2).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 131/13

    Ausgleich von Kostendeckungen bei einjähriger oder mehrjähriger Gebührenbemessung

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13
    Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, dass bei menschenunwürdigen Haftbedingungen, die, von vorliegend, dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - zugrunde liegenden Fall vergleichbar sind, regelmäßig eine monatliche Entschädigung von 600 Euro angemessen ist, wenn keine - hier fehlenden - konkreten Besonderheiten des Einzelfalles gegeben sind, die die Beeinträchtigung als besonders schwer oder aber weniger schwerwiegend erscheinen lassen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 9 U 329/12 -, Urteil vom 10. April 2014 - 9 U 358/12 - sowie Urteil vom 15. April 2014 - 9 133/13).

    Ist für den Gefangenen nicht von vornherein klar, wann die Belastungen enden werden, sind die genannten Haftbedingungen auch nicht kurzfristig zumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - juris Tz. 13; Urteil vom 25. März 2015 - 9 U 133/13).

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 339/12

    Entschädigungsanspruch eines Gefangenen wegen Unterbringung in einem

  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung;

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 338/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen Vollzugs der Strafhaft in einem

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 122/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05

    Ansprüche eines Strafgefangenen wegen menschunwürdiger Unterbringung

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

  • BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger

  • BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98

    Karlsruher Billigung der Rechtschreibreform auch für Berlin verbindlich

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 12 U 300/04

    Amtshaftung: Geldentschädigungsanspruch wegen rechtswidriger Unterbringung eines

  • RG, 08.06.1912 - I 382/11

    Urheberrecht des Künstlers am veräußerten Gemälde

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 11.07.2014 - 13/12
  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Aufrechterhaltung von

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 9 U 101/12

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Empfehlung eines

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

  • BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug

  • BVerfG, 19.10.1993 - 2 BvR 1778/93

    Besondere Sicherungsmaßnahmen in der U-Haft - Haftraumgröße

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 149/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

    In zwei Entscheidungen hat das Kammergericht Berlin einen täglich 23-stündigen Einschluss in einem Einzelhaftraum unabhängig von den baulich-räumlichen Haftumständen für mit den Anforderungen der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar gehalten und dies mit der hierdurch bewirkten sozialen Isolierung des Gefangenen begründet (vgl. für den Strafvollzug KG, Urteil vom 17. Februar 2015 - 9 U 129/13 -, juris, Rn. 27; für einen Fall der Untersuchungshaft KG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 9 U 182/13 -, juris, Rn. 26).
  • KG, 13.02.2024 - 9 W 42/23
    Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet sich dabei - hier vermittelt durch das Amtshaftungsrecht - auf den Schutzauftrag der Grundrechte und dient vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2015 - 9 U 129/13 -, juris, Rn. 53 m.w.N. seinerzeit zu menschenunwürdigen Haftbedingungen; zur Entschädigungspflicht nach Artikel 5 EMRK: EGMR, Urteil vom 31. Januar 2019 - 18052/11 - (Rooman), Rn. 208 f., 222).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen

    Ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen (BVerfG, NJW 2016, 389; NJW 2016, 1872; NJW-RR 2011, 1043; VerfGH Berlin, a.a.O.; BGH, NJW 2013, 3176; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2015 - 3 Ws 1038/14 (StVollz) -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris; KG, Urteil vom 17.02.2015 - 9 U 129/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 30.03.2015 - 1 U 737/15 -, juris; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 63; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1; vgl. zu Art. 3 EMRK EGMR, Entscheidung vom 30.03.2010 - 28163/06 -, juris).
  • BayObLG, 19.07.2022 - 203 StObWs 249/22

    Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung im Justizvollzug

    Bedenklich erscheint ein täglich 23-stündiger Einschluss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris Rn. 14; vgl. für den Strafvollzug auch KG, Urteil vom 17. Februar 2015 - 9 U 129/13 -, juris Rn. 27; für einen Fall der Untersuchungshaft KG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 9 U 182/13 -, juris Rn. 26; vgl. auch Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 in der überarbeiteten Version vom 1. Juli 2020, dort Nr. 25.2).
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