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   OLG Frankfurt, 27.10.1999 - 9 U 13/99   

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https://dejure.org/1999,15194
OLG Frankfurt, 27.10.1999 - 9 U 13/99 (https://dejure.org/1999,15194)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.10.1999 - 9 U 13/99 (https://dejure.org/1999,15194)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 9 U 13/99 (https://dejure.org/1999,15194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 2a
    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer älteren die Straße überquerenden Fußgängerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 218
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.04.1994 - VI ZR 219/93

    Anforderungen auf Rücksichtnahme auf ältere Menschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.1999 - 9 U 13/99
    Der besondere Schutz nach § 3 Abs. 2 a StVO greift stets ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass, er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können; konkrete Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht (vgl. BGH, VersR 1994, 739, 740; MDR 1998, 1095, 1096).

    Beim Überqueren der Straße hätte sie das herankommende Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Auge behalten müssen (vgl. BGH, VersR 1994, 739, 740).

  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 295/80

    Mitverschulden der im Pkw des Ehemannes mitfahrenden, bei einem von diesem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.1999 - 9 U 13/99
    Der Übergangsvorbehalt bei dem Feststellungsausspruch dient ebenfalls der Klarstellung (vgl. BGH, VersR 1983, 150, 151).
  • OLG Koblenz, 07.01.1985 - 12 U 166/84

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.1999 - 9 U 13/99
    Zur Klarstellung wird die Klage auch hinsichtlich der Anträge Nr. 1 und 2 abgewiesen, soweit sie nicht für begründet erachtet worden sind (vgl. OLG Koblenz, VRS 68, 179 ).
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZR 124/97

    Verschulden des Kraftfahrers bei Vorbeifahren an einer Verkehrsinsel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.10.1999 - 9 U 13/99
    Der besondere Schutz nach § 3 Abs. 2 a StVO greift stets ein, wenn der ältere Mensch sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass, er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können; konkrete Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht (vgl. BGH, VersR 1994, 739, 740; MDR 1998, 1095, 1096).
  • AG Ansbach, 13.07.2015 - 1 C 1724/13

    Verkehrsunfall, Schadensersatzansprüche, Pkw, Vorfahrtsverletzung,

    Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, Rn. 50 und 50a führt zu § 3 StVO, Abs. 2a StVO für die besondere Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen aus: ..."Realisiert sich ein Unfall gerade aufgrund der besonderen Gefahr, der § 3 Abs. 2a StVO begegnen soll, so ist ein Fehlverhalten des durch § 3 Abs. 2a geschützten Personenkreises aufgrund der gesetzlichen Wertung bei Bildung einer Haftungsquote milder zu bewerten (so ausdrücklich für ältere Menschen OLG Frankfurt NZV 01, 218)...."Ältere Menschen" müssen noch nicht "hoch betagt" (KG VRS 70, 463) oder erkennbar verkehrsschwach oder gar hilfsbedürftig sein (BGH NJW 94, 2829 = NZV 94, 273); ihnen gebührt der bes Schutz des Abs. 2a, wenn sie sich in einer Verkehrssituation befinden, die sie erfahrungsgem uU nicht mehr voll übersehen und meistern könnten (BGH u KG a. a. O.); konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit bedarf es nicht (BGH a. a. O.)." Das Gericht kann die Voraussetzungen hierzu im Nachhinein weder feststellen, jedenfalls aber auch nicht ausschließen.
  • OLG Saarbrücken, 13.02.2014 - 4 U 59/13

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines von einem Radweg auf die

    Ob ein Fehlverhalten des durch § 3 Abs. 2a StVO geschützten Personenkreises aufgrund der gesetzlichen Wertung bei Bildung einer Haftungsquote milder zu bewerten ist, wenn sich ein Unfall gerade auf Grund der besonderen Gefahr realisiert, der § 3 Abs. 2a StVO begegnen soll (so OLG Frankfurt a. M. NZV 2001, 218, 219; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO § 3 StVO Rn. 50a), kann im hier zu entscheidenden Fall dahinstehen.
  • OLG Zweibrücken, 26.04.2021 - 1 U 141/19

    Kollision eines Kraftfahrzeuges mit einem am Fahrbahnrand stehenden Kind

    Ein Fehlverhalten der von § 3 Abs. 2a StVO geschützten Personengruppe ist im Rahmen der Ermittlung der Haftungsquote milder zu bewerten, wenn sich - wie hier (s.o.) - ein Unfall aufgrund einer der Gefahren, denen § 3 Abs. 2a StVO begegnen soll, realisiert (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.1999, Az. 9 U 13/99, Juris).
  • LG Saarbrücken, 09.07.2010 - 13 S 50/10

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Fahrzeugs mit einem den

    aa) Bei dem damals 73 Jahre alten Beklagten handelte es sich um einen "älteren Menschen" iSd. Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1994 - VI ZR 219/93, VersR 1994, 739 für einen 73-jährigen Mann; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.1999 - 9 U 13/99, NZV 2001, 218 für eine 69-jährige Frau).

    Sie hätte zumindest ihre Geschwindigkeit herabsetzen und bremsbereit sein müssen, um rechtzeitig anhalten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.1994, aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.1999, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1999, aaO), und dabei den Beklagten im Blick behalten müssen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 3 StVO Rn 50).

    Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass die Klägerin in unfallursächlicher Weise gegen diese Pflichten verstoßen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1987 - 9 U 275/86, NJW-RR 1987, 1250; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.1999, aaO).

    Demgegenüber ist das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten bereits aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 2a StVO bei Bildung der Haftungsquote milder zu bewerten ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.1999 aaO; OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1999, aaO; Burmann/Heß, aaO Rn. 50a).

  • OLG Zweibrücken, 08.03.2021 - 1 U 141/19

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines den

    Ein Fehlverhalten der von § 3 Abs. 2a StVO geschützten Personengruppe ist im Rahmen der Ermittlung der Haftungsquote milder zu bewerten, wenn sich - wie hier (s.o.) - ein Unfall aufgrund einer der Gefahren, denen § 3 Abs. 2a StVO begegnen soll, realisiert (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.1999, Az. 9 U 13/99, Juris).
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