Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9282
OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05 (https://dejure.org/2006,9282)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2006 - 9 U 132/05 (https://dejure.org/2006,9282)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 9 U 132/05 (https://dejure.org/2006,9282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wegerecht: Duldung einer Torschließanlage durch den Wegeberechtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1020
    Duldung einer Torschließanlage durch den Berechtigten einer Grunddienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1678
  • MDR 2006, 1279
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.1990 - V ZR 149/89

    Auslegung und Ermittlung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05
    (BGH v. 12.10.1990 - V ZR 149/89, MDR 1991, 421 = NJW-RR 1991, 457).
  • OLG Frankfurt, 29.11.1985 - 10 U 22/85

    Klage eines Dienstbarkeitsberechtigten auf Vornahme von Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 9 U 132/05
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Wegeberechtigter verpflichtet ist, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor verschlossen zu halten und die damit verbundene als geringfügig anzusehende Erschwerung seiner Rechtsausübung hinzunehmen hat (OLG Frankfurt v. 29.11.1985 - 10 U 22/85, NJW-RR 1986, 763, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts

    Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände, die anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen hat; diese kann dazu führen, dass das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen muss gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen, solange nur gewährleistet ist, dass die Zugangsbeschränkung von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785; NJW-RR 2006, 1678; Staudinger/Weber (2017) BGB § 1020, Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 25.07.2014 - 12 U 155/13

    Ausübung eines Wegerechts: Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks

    Ein Wegeberechtigter ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB) grundsätzlich verpflichtet, ein zum Schutz des Eigentümers angebrachtes Tor geschlossen zu halten und die damit verbundene Erschwerung seiner Rechtsausübung hinzunehmen, solange gewährleistet ist, dass das Tor von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 23.02.2006 - 9 U 132/05, juris, Tz. 8).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 9a U 8/14

    Beeinträchtigung eines Wegerechts durch Errichtung eines Tores: Geringfügigkeit

    Soweit - gerade auch hinsichtlich des ersten Tores - auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.02.2006 (9 U 132/05) zurückgegriffen werde, um eine Zulässigkeit der Berufung zu begründen, gehe das fehl, weil der Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde läge.

    (2) Das vordere Tor dagegen, das das Eindringen unbefugter Personen von der öffentlichen Straße auf das Grundstück der Beklagten gewährleisten soll, ist durch die legitimen Sicherheitsinteressen der Beklagten lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Interessen der Kläger an einer freien Durchfahrt ebenfalls nur geringfügig beeinträchtigt werden (so für Tore zur öffentlichen Straße auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; NJW-RR 2006, 1678; 1991, 785; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763).

  • OLG Hamm, 17.10.2011 - 5 U 84/11

    Zeitlicher Umfang der Bindung an ein Anerkenntnis

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen die Absperrung nur zu einer als geringfügig anzusehenden Erschwerung der Rechtsausübung führt und andererseits die Ausgestaltung des Tores auf die berechtigten Interessen des Wegeberechtigten ausreichend Rücksicht nimmt, d.h. das Tor von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann und auch die Benutzung durch Besucher gewährleistet ist (vgl. OLGR Düsseldorf 2003, 133 f. und OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1678 f.).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,119468
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05 (https://dejure.org/2010,119468)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.08.2010 - L 9 U 132/05 (https://dejure.org/2010,119468)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. August 2010 - L 9 U 132/05 (https://dejure.org/2010,119468)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R

    Arbeitsunfall - Hinterbliebenenleistungen - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteile vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277 ff., 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R -, SozR 4-2200 § 589 Nr. 1.

    Ob die Verursachung einer Schadensfolge "durch" einen Arbeitsunfall festgestellt werden kann, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - letztlich danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Schadens bildet (vgl. Urteile vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277 ff., 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R -, SozR 4-2200 § 589 Nr. 1.

    Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R -, SozR 4-2200 § 589 Nr. 1).

    Die betriebliche Zurechenbarkeit ist in diesem Zusammenhang ein maßgebliches Kriterium (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    und 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 ff.).

    und 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, BSGE 96, 196 ff.).

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, BSGE 61, 17 ff., 30. April 1987 - 2 RU 24/84 -, BSGE 58, 76 ff., 28.06.1988 - 2 RU 60/87 -, BSGE 63, 273 ff., 04. August 1992 - 2 RU 43/91 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -).

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vollbeweises trägt der Versicherte die materielle Beweislast (vgl. Urteile des BSG vom 30. April 1987 - 2 RU 24/84 -, BSGE 58, 76 ff., 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, BSGE 61, 17 ff.).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, BSGE 61, 17 ff., 30. April 1987 - 2 RU 24/84 -, BSGE 58, 76 ff., 28.06.1988 - 2 RU 60/87 -, BSGE 63, 273 ff., 04. August 1992 - 2 RU 43/91 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -).

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vollbeweises trägt der Versicherte die materielle Beweislast (vgl. Urteile des BSG vom 30. April 1987 - 2 RU 24/84 -, BSGE 58, 76 ff., 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, BSGE 61, 17 ff.).

  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen, genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteile vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277 ff., 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R -, SozR 4-2200 § 589 Nr. 1.

    Ob die Verursachung einer Schadensfolge "durch" einen Arbeitsunfall festgestellt werden kann, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - letztlich danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Schadens bildet (vgl. Urteile vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87 - BSGE 63, 277 ff., 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R -, SozR 4-2200 § 589 Nr. 1.

  • BSG, 27.06.1978 - 2 RU 20/78

    Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Mißlungener ärztlicher Eingriff - Stationäre

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Diese Legaldefinition geht auf die Rechtsprechung des BSG zurück (vgl. Urteile des vom 30. Juni 1965 - 2 RU 175/63 -, BSGE 23, 139, 141, und 27. Juni 1978 - 2 RU 20/78 -, BSGE 46, 283).
  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, BSGE 61, 17 ff., 30. April 1987 - 2 RU 24/84 -, BSGE 58, 76 ff., 28.06.1988 - 2 RU 60/87 -, BSGE 63, 273 ff., 04. August 1992 - 2 RU 43/91 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, BSGE 61, 17 ff., 30. April 1987 - 2 RU 24/84 -, BSGE 58, 76 ff., 28.06.1988 - 2 RU 60/87 -, BSGE 63, 273 ff., 04. August 1992 - 2 RU 43/91 -, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R -).
  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Ebenfalls unzureichend ist das bloße Fehlen konkurrierender Ursachen (vgl. Urteil des BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, BSGE 96, 291).
  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 22/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage wegen fehlendem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2010 - L 9 U 132/05
    Die bloße Möglichkeit einer Tatsache einschließlich des Ursachenzusammenhangs reicht jedoch nicht aus (vgl. Urteil des BSG vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R -).
  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 44/90

    Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO nach dem Gesamtbild

  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63

    Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO -

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

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