Rechtsprechung
OLG Hamburg, 29.01.2016 - 9 U 139/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer Knieverletzung beim Abstellen eines Rasensprengers
- versicherungsrechtsiegen.de
Unfallversicherung - Feststellung der unfallbedingten Invalidität - Fristversäumnis - Treuwidrigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer Knieverletzung beim Abstellen eines Rasensprengers
- rechtsportal.de
AUB § 2; BGB § 242
Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer Knieverletzung beim Abstellen eines Rasensprengers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 13.07.2011 - 302 O 303/10
- OLG Hamburg, 29.01.2016 - 9 U 139/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Naumburg, 03.02.2000 - 2 U 48/99
Auszug aus OLG Hamburg, 29.01.2016 - 9 U 139/11
So verhält es sich aber nicht nur bei der Antragsaufnahme, sondern auch dann, wenn der Agent im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches im weiteren Verlauf eines Versicherungsvertrages Erklärungen des Versicherten bzw. Versicherungsnehmers aufnimmt, etwa bei Erklärungen in der Schadensanzeige (vgl. z. B. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03. Februar 2000 - 2 U 48/99 -, Rn. 7, juris). - BGH, 23.11.2011 - IV ZR 70/11
Deckungsklage gegen eine private Unfallversicherung auf Todesfallleistung: …
Auszug aus OLG Hamburg, 29.01.2016 - 9 U 139/11
Sie hat den hierfür erforderlichen Vollbeweis gemäß § 286 ZPO nicht erbracht (Zum Erfordernis des Vollbeweises vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.11.2011 - IV ZR 70/11, juris).
- OLG Karlsruhe, 05.06.2014 - 9 U 99/13
Feststellungsklage gegen die Sturmschadenversicherung im Rahmen einer …
Auf die Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 18.05.2012 - 9 U 139/11 - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.Insoweit wird auf die Gründe in der Entscheidung des Senats vom 18.05.2012 - 9 U 139/11 - verwiesen.
a) Bei der Beklagten bestand für das fragliche Anwesen eine Gebäudeversicherung entsprechend dem im ersten Berufungsverfahren vorgelegten Versicherungsschein (9 U 139/11, 103 ff.).
Für die Versicherung galten die Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung Baden-Württemberg über die Feuer- und Elementarschadensversicherung (FEVB 1993, vorgelegt in 9 U 139/11 -, As. 143 ff.).