Weitere Entscheidungen unten: OLG Karlsruhe, 10.11.2011 | KG, 25.01.2011

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 9 U 140/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,71189
OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,71189)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,71189)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,71189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages zwischen dem Mitarbeiter einer Bank als Anlageinteressent und seines anlageberatenden Bankkollegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Anforderungen an das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages zwischen einem Mitarbeiter einer Bank als Anlageinteressent und deren Anlageberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 9 U 140/10
    Das Landgericht hat zutreffend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 07.10.2008, XI ZR 89/07) Bezug genommen, die gegen eine Aufklärungspflichtverletzung spricht.
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 9 U 140/10
    Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 355/02

    Offenlegung an einer für den Vertrieb gezahlten Innenprovision für den Beitritt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 9 U 140/10
    Denn eine Plausibilitätsprüfung schuldet auch der Anlagevermittler (BGH, Urt. v. 12.02.2004, III ZR 355/02, Rn. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.11.2011 - 9 U 140/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,48663
OLG Karlsruhe, 10.11.2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,48663)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,48663)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. November 2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,48663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Nachweis bei mehreren denkbaren Todesursachen

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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 12 U 106/18

    Private Unfallversicherung: Abgrenzung zwischen versichertem Unfallereignis und

    Als für einen bedingungsgemäßen Unfall nicht ausreichend erachtet wurden demgemäß Schäden auf Grund einer ungeschickten, aber gewollten und planmäßig verlaufenden Eigenbewegung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2015, 15 U 214/14, Rn. 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.11.2011, 9 U 140/10, Rn. 18; OLG Thüringen, Beschluss vom 07.05.2015, 4 U 557/14, Rn. 7).
  • KG, 09.10.2015 - 6 U 147/13

    Private Unfallversicherung: Nachweis einer unfallbedingten Knieverletzung nebst

    Der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe hilft der Beklagten nicht, denn das zitierte Urteil vom 10. November 2011 (9 U 140/10 - RuS 2013, 141 f.) betrifft einen anderen Sachverhalt, bei dem sich der Verstorbene möglicherweise allein durch eine ruckartige Drehbewegung eine Milzruptur zugezogen hat.
  • LG Amberg, 25.03.2021 - 24 O 608/20

    Wirbelkörperbruch nach Eigenbewegung beim Transport eines Tisches als Unfall

    Als für einen bedingungsgemäßen Unfall nicht ausreichend erachtet wurden demgemäß Schäden aufgrund einer ungeschickten, aber gewollten und planmäßig verlaufenen Eigenbewegung (OLG Frankfurt a.M., r+s 2016, 481; OLG Karlsruhe, r+s 2013, 141; OLG Jena, r+s 2016, 142).
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Rechtsprechung
   KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10   

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https://dejure.org/2011,12110
KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,12110)
KG, Entscheidung vom 25.01.2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,12110)
KG, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 9 U 140/10 (https://dejure.org/2011,12110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 InsO, § 1 Abs 4 EAEG, § 1 Abs 5 EAEG, § 3 Abs 1 EAEG, § 4 Abs 1 EAEG
    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit für durch Aussonderungsrechte gesicherte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften; Kürzung um im Rahmen eines "Schneeballsystems" gezahlter Bestandsprovision

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des Beteiligungsunternehmens

  • rechtsportal.de

    Inanspruchnahme der Einlagensicherung in der Insolvenz des Beteiligungsunternehmens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 49/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Über die Revision des Insolvenzverwalters hiergegen hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (BGH, IX ZR 49/10).

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit eines Anlegers der P. GmbH gegen den Insolvenzverwalter festgestellt, dass Aussonderungsrechte des Anlegers an den Sammeltreuhandkonten der P. GmbH bestehen (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, 438 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH - IX ZR 49/10).

    cc) Die Beklagte braucht über das Bestehen der Aussonderungsrechte der Anleger gegen den Insolvenzverwalter selbst nicht zu entscheiden, sondern kann zunächst die höchstrichterliche Klärung der insolvenzrechtlichen Fragen in dem anhängigen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH, IX ZR 49/10) abwarten.

    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie die Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich auch noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris Tz. 30).

    Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, die als Behörde gilt, darf deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen "Musterprozess" eines Anlegers gegen den Insolvenzverwalter der P. GmbH (BGH, IX ZR 49/10) mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1982, III ZR 34/81, WM 1982, 564, juris, Rn. 3).

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass das beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren (IX ZR 49/10) alle Konten der P. GmbH erfasst, an denen Aussonderungsrechte der Anleger möglich sind, so dass insgesamt eine abschließende Klärung der Problematik zu erwarten ist, ob Anleger zur Geltendmachung von Aussonderungsrechten berechtigt sind.

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Im Übrigen darf die Auslegung bei sachlich neuartigen Regelungen wie dem EAEG, mit welcher der Gesetzgeber im Jahr 1998 regulatorisches Neuland betreten hat (so BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, juris), nicht über die erkennbare Regelungsabsicht des Gesetzgebers hinweggehen.

    Die Beklagte ist an der ordnungsgemäßen Prüfung und Feststellung der Ansprüche wegen der Besonderheiten des extrem komplexen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.11.2009, 2 BvR 1387/04, WM 2010, 17) und schwierigen Entschädigungsfalls der P. GmbH, dem einer der größten Betrugsfälle der Bundesrepublik mit fast 30.000 Entschädigungsfällen zugrunde liegt, und der insolvenzrechtlichen Besonderheiten bezüglich der auf Sammeltreuhandkonten des Instituts sichergestellten Finanzmittel im dreistelligen Millionenbereich und den ungeklärten Rechten der einzelnen Anleger hieran, tatsächlich gehindert.

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (VG 1 A 74.08, WM 2008, 2113) zu Recht ausgeführt, dass die Durchführung des Entschädigungsverfahrens der P. GmbH für sämtliche Beteiligte ein langwieriger und kostspieliger Lernprozess ist und die Ermittlung des der Entschädigung zugrunde liegenden Anteils der einzelnen Anleger ungemein schwierig ist (s. auch BVerfG, WM 2010, 17, juris Tz. 77 bis 80).

    Schließlich sprach gegen eine unangemessene Verfahrensdauer auch, dass das mit dem EAEG 1998 gesetzlich eingeführte Entschädigungssystem nach Institutsgruppen (§ 6 EAEG) - unter Beibehaltung der privaten Sicherungssysteme für die finanzstarken Banken (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I, S. 2391) und Sparkassen (Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands öffentlicher Banken Deutschlands GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I S. 2390) und Schaffung der Beklagten als bloßer Auffangeinrichtung für die nicht einem Sicherungssystem angehörenden Unternehmen des sogenannten grauen Kapitalmarkts (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EAEG) - von vornherein Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Beklagten ausgesetzt war (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs vom 08.12.2008 - BT-Drs. 16/11000, S. 107 ff.; wird zitiert von BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.), da davon ausgegangen wurde, dass der Beklagten bis zu 7.000 beitragspflichtige Unternehmen angehören würden, im Jahr 2006 aber tatsächlich nur 760 Unternehmen angehörten mit Beiträgen von nur 3, 4 Millionen Euro im Jahr (vgl. Bundesrechnungshof, a.a.O.).

    Kommt es dann zu einem spektakulären Entschädigungsfall der Größenordnung der P. GmbH, weil eines der größten Mitgliedsunternehmen insolvent wird, wodurch auch jedes andere Entschädigungssystem bis an seine Grenzen belastet werden kann, kann das Entschädigungssystem aufgrund seiner gesetzlichen Konstruktion und Finanzausstattung überfordert sein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 16 U 176/09

    Aussonderungsrecht am Kapitalanlagekonto

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Die hiergegen gerichtete Berufung des Insolvenzverwalters wies das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 11. Februar 2010 (16 U 176/09, ZIP 2010, 437) zurück mit der Begründung, bei den Einzahlungs- und Brokerkonten handele es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger unterliegen.

    Solange die Rechtsfrage, ob den Anlegern ein Aussonderungsrecht zusteht oder nicht, die vom Oberlandesgericht Frankfurt in einem Verfahren einer Anlegerin gegen den Insolvenzverwalter bejaht wurde (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437 ff.), höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist die Beklagte an der abschließenden Prüfung und Feststellung des weiteren Entschädigungsanspruchs im Entschädigungsverfahren gehindert.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit eines Anlegers der P. GmbH gegen den Insolvenzverwalter festgestellt, dass Aussonderungsrechte des Anlegers an den Sammeltreuhandkonten der P. GmbH bestehen (Urteil vom 11.02.2010, 16 U 176/09, ZIP 2010, 437, 438 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH - IX ZR 49/10).

    Der Insolvenzverwalter hat den Anspruch auch nicht endgültig abgelehnt, sondern wartet zunächst den Ausgang der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (ZIP 2010, 437, 438 ff.) ab.

    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie die Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich auch noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris Tz. 30).

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Am 17. September 2008 ordnete das Verwaltungsgericht Berlin (VG 1 A 74/08, WM 2008, 2113 ff.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Mitgliedsunternehmens gegen einen Sonderbeitragsbescheid der Beklagten in fünfstelliger Höhe an.

    Die der Beklagten angeschlossenen Mitgliedsunternehmen, ebenfalls Wertpapierhandelsunternehmen, können zu einer Vorfinanzierung nicht fälliger, da dem Grunde oder der Höhe nach nicht festgestellter, Entschädigungsverbindlichkeiten von Anlegern durch Entrichtung von Sonderbeiträgen oder Kreditaufnahmen bei Überbürdung des Zinsrisikos nicht verpflichtet werden (vgl. VG Berlin, VG 1 A 74.08, WM 2008, 2113 ff.).

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17. September 2008 (a.a.O.) in einem der vielen Verfahren, in dem die Beklagte gegen ein Mitgliedsunternehmen einen Sonderbeitrag in fünfstelliger Höhe festgesetzt hatte, festgestellt, dass Sonderbeitragsforderungen erst erhoben werden können und fällig sind, wenn Entschädigungsansprüche der Anleger dem Grunde und der Höhe nach festgestellt und damit drei Monate später fällig sind (§ 5 Abs. 4 S. 1 EAEG) und dass wegen der Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens der Aussonderungsrechte insoweit keine fälligen Ansprüche vorliegen (VG Berlin, a.a.O.).

    Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (VG 1 A 74.08, WM 2008, 2113) zu Recht ausgeführt, dass die Durchführung des Entschädigungsverfahrens der P. GmbH für sämtliche Beteiligte ein langwieriger und kostspieliger Lernprozess ist und die Ermittlung des der Entschädigung zugrunde liegenden Anteils der einzelnen Anleger ungemein schwierig ist (s. auch BVerfG, WM 2010, 17, juris Tz. 77 bis 80).

  • BVerfG, 06.02.1995 - 1 BvR 54/94

    Gerichtliche Untätigkeit und effektiver Rechtsschutz

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BVerfG, NJW 2003, 2225; BVerfG, Beschluss v. 06.02.1995, 1 BvR 54/94, juris; BGH, Urteil v. 07.12.2009, StbSt (R) 2/09, NJW 2010, 1155 ff.), hier nach den Umständen des Entschädigungsfalls der P. GmbH.

    Die Bescheidung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs begegnet keinen Bedenken, da zwangsläufig eine Reihenfolge festgelegt werden muss, sofern wie hier der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.12.1980, 2 BvR 419/80 = BVerfGE 55, 349; BVerfG, Beschluss v. 06.02.1995 - 1 BvR 54/94, juris).

  • VG Berlin, 01.07.2009 - 1 K 74.09

    Rechtswegzuweisung für Klagen auf Auszahlung einer Entschädigung und für

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Entschädigungsantrags zielt nach Art und Begründung der Klage nicht bloß formal auf ein Tätigwerden der Entschädigungseinrichtung, sondern ist auf eine gebundene Entscheidung der Beklagten gerichtet (vgl. VG Berlin, 1 K 74.09, juris), nämlich die Verpflichtung zum Erlass des begehrten und für sachlich richtig gehaltenen Bescheids über die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 6.259,50 ?.

    a) Der Zivilrechtsweg ist gemäß § 3 Abs. 4 EAEG gegeben und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG durch die Verweisung auch bindend festgestellt worden (vgl. VG Berlin, 1 K 74.09, juris; OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 L 65.09, juris).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Den anhand des Gesetzgebungsverfahrens deutlich werdenden Regelungsabsichten des Gesetzgebers kommt in solchen Fällen vielmehr ein erhebliches (vgl. BVerfG, Urteil v. 11.06.1980, 1 PBvU 1/79 = BVerfGE 54, 277) und hier ausschlaggebendes Gewicht zu.
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (BVerfG, NJW 2003, 2225; BVerfG, Beschluss v. 06.02.1995, 1 BvR 54/94, juris; BGH, Urteil v. 07.12.2009, StbSt (R) 2/09, NJW 2010, 1155 ff.), hier nach den Umständen des Entschädigungsfalls der P. GmbH.
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Die Rechtsfrage, ob Anleger der P. GmbH wie die Kläger, deren Gelder auf Sammeltreuhandkonten verwahrt wurden, im Insolvenzfall durch ein eigenes Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geschützt werden, ist höchstrichterlich auch noch nicht geklärt (OLG Frankfurt, ZIP 2010, 437 ff; nicht rechtskräftig, Revision BGH, IX ZR 49/10; vgl. Hinweis des BGH, Urteil v. 22.06.2010, VI ZR 212/09, WM 2010, 1393, juris Tz. 30).
  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 34/81

    Amtspflichtverletzung durch schuldhafte Verzögerung der Erfüllung von

    Auszug aus KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10
    Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, die als Behörde gilt, darf deshalb bis zur höchstrichterlichen Klärung der damit verbundenen streitigen Rechtsfragen in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen "Musterprozess" eines Anlegers gegen den Insolvenzverwalter der P. GmbH (BGH, IX ZR 49/10) mit der Bescheidung jedenfalls abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.1982, III ZR 34/81, WM 1982, 564, juris, Rn. 3).
  • BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen

  • KG, 06.01.2010 - 26 U 240/08

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Einlagensicherung

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03

    Entschädigung für Veruntreuungen im Rahmen einer Aktienemission

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 454/06

    Verpfändung eines Sparguthabens und Entschädigungsanspruch

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvR 2582/09

    Keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters oder der Gewährleistung

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07

    Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung

  • BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07

    Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft,

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02

    Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung,

  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2007 - 9 T 198/07

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2009 - 1 L 65.09

    Beschwerde; Rechtswegverweisung; Zivilrechtsweg; Entschädigungsanspruch nach

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2008 - 21 O 298/07
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