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OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - I-9 U 150/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 358 Abs. 3
Darlehensvertrag: Verbundenes Geschäft bei Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung einer Lebensversicherung oder wechselseitiger Bedingung der beiden Verträge
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff des verbundenen Geschäfts bei Finanzierung einer Kapitallebensversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 358 Abs. 3 S. 1; BGB § 358 Abs. 3 S. 3
Begriff des verbundenen Geschäfts bei Finanzierung einer Kapitallebensversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Darlehensverträge ohne Widerrufbelehrung ungültig
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02
Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 9 U 150/10
Davon ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um die Finanzierung seiner Kapitalanlage ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem Interessenten zugleich mit den Beteiligungsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Vertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2822; BGH NJW 2003, 3200, 3201). - BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 9 U 150/10
Ein wesentliches Indiz für ein plan- und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken kann etwa darin bestehen, dass die Bank dem Vertreiber ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (vgl. BGH NJW 2007, 3200, 3201). - BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09
Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 9 U 150/10
Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH NJW 2010, 531, 533).