Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 26.02.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.09.2004 - 9 U 158/02   

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https://dejure.org/2004,5252
OLG Hamm, 24.09.2004 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2004,5252)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.09.2004 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2004,5252)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. September 2004 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2004,5252)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verkehrssicherungspflicht, Straßenbäume, Defektsymptome, Sichtprüfung, VTA-Methode

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 839 BGB, §§ 9, 9a StrWGNW, Art. 34 GG
    Verkehrssicherungspflicht, Straßenbäume, Defektsymptome, Sichtprüfung, VTA-Methode

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht durch eine jährliche zweimalige Sichtprüfung von Straßenbäumen nach der VTA-Methode; Verletzung der Vekehrssicherungspflicht durch fehlende fachmännische Untersuchung eines Baumes mit Austrieben größerer Zahl, ...

  • Judicialis

    BGB § 839; ; StrWG NW § 9; ; StrWG NW § 9a; ; GG Art. 34

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; StrWG NW § 9; StrWG NW § 9a; GG Art. 34
    Zur Erfüllung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei jährlich zweimaliger Sichtprüfung von Straßenbäumen nach der VTA-Methode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 371
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 225/03

    Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2004 - 9 U 158/02
    Der Senat hält in ständiger und auch vom Bundesgerichthof nicht beanstandeter Rechtsprechung im Regelfall eine jährlich zweimal - in belaubtem und unbelaubtem Zustand - durchgeführte äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, für erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dabei keine konkreten Defektsymptome des jeweiligen Baumes - wie etwa spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall - erkennbar sind (vgl. etwa Senatsurteil v. 04.02.2003 - 9 U 144/02, VersR 2003, 1452 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 2004, 877 - 878 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.02.2003 - 9 U 144/02

    Zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden

    Auszug aus OLG Hamm, 24.09.2004 - 9 U 158/02
    Der Senat hält in ständiger und auch vom Bundesgerichthof nicht beanstandeter Rechtsprechung im Regelfall eine jährlich zweimal - in belaubtem und unbelaubtem Zustand - durchgeführte äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, für erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dabei keine konkreten Defektsymptome des jeweiligen Baumes - wie etwa spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall - erkennbar sind (vgl. etwa Senatsurteil v. 04.02.2003 - 9 U 144/02, VersR 2003, 1452 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 2004, 877 - 878 - m.w.N.).
  • LG Magdeburg, 26.04.2012 - 9 O 757/10

    Stürzt ein Baum auf einen geparkten PKW muss der Grundstückseigentümer den

    Danach ist eine jährlich zweimal in belaubtem und unbelaubtem Zustand durchgeführte äußere Sichtprüfung, bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit des Baumes erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dabei keine konkreten Defektsymptome des jeweiligen Baumes, wie etwa spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall erkennbar sind (OLG Hamm, NZV 2005, 371-372, zit.nach juris ).

    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des OLG Hamm in NZV 2005, 371-372, zit.nach juris, bezieht, gibt die dortige Entscheidung für den hier vorliegenden Fall nichts zugunsten der Beklagten her.

  • OLG Hamm, 30.10.2020 - 11 U 34/20

    Fahrzeugschaden, umstürzender Straßenbaum, Verkehrssicherungspflicht

    Die regelmäßige Durchführung derart eingehender Untersuchungen sämtlicher Bäume auch ohne Vorliegen konkreter Defektsymptome kann nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert werden, weil dies in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem überfordern würde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2004, 9 U 158/02 - Rz. 9 bei Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, I-11 U 38/13).
  • OLG Hamm, 04.11.2013 - 11 U 38/13

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich von Straßenbäumen

    Eine regelmäßig eingehende fachmännische Untersuchung sämtlicher Bäume - mit zum Teil aufwändigen Geräten (z.B. durch Einsatz von Hubsteigern oder eines sog. "Fractometers") - kann nicht gefordert werden, weil dies in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem sprengen würde (vgl. OLG Hamm, Urteil NZV 2005, 371 f.- Rz. 9 bei Juris).
  • OLG Rostock, 10.07.2009 - 5 U 334/08

    Verkehrssicherungspflicht: Umfang der Untersuchungspflicht bei Feststellung eines

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, kann sich der Pflichtige mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen und braucht eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen (vgl. dazu etwa OLG Hamm, NZV 2005, 371).
  • LG Fulda, 10.02.2015 - 3 O 730/13

    Der Vermieter einer Wohnimmobilie muss sicherstellen, dass der zum Mietshaus

    Die Kontrolle hat durch eine sachkundige Person stattzufinden (vgl. LG Bochum, Urt. v. 04.05.2012, Az. 5 O 101/11; LG Magdeburg, Urt. v. 26.04.2012, Az. 9 O 757/10; OLG Hamm, Urt. v. 24.09.2004, Az. 9 U 158/02; BGH, NJW 1965, 815 [BGH 21.01.1965 - III ZR 217/63] ).

    Die Kontrolle hat durch eine sachkundige Person stattzufinden (vgl. LG Bochum, Urt. v. 04.05.2012, Az. 5 O 101/11; LG Magdeburg, Urt. v. 26.04.2012, Az. 9 O 757/10; OLG Hamm, Urt. v. 24.09.2004, Az. 9 U 158/02; BGH, NJW 1965, 815 [BGH 21.01.1965 - III ZR 217/63] ).

  • LG Arnsberg, 25.10.2007 - 2 O 293/06

    Grundlagen der Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines Waldgrundstücks;

    Hierzu ist grundsätzlich eine zweimal jährliche äußere Sichtprüfung nach der VTA (Visual Tree Assessment) - Methode bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit im belaubten und unbelaubten Zustand vorzunehmen (OLG Hamm, NZV 2003, 527, NZV 2005, 371, 372).

    Zu einer eingehenderen Untersuchung besteht jedoch Anlass, wenn der Baum konkrete Defektsymptome wie Wachstumsauffälligkeiten aufweist (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 371, 372 m. w. N.).

  • LG Köln, 04.12.2009 - 5 O 144/08

    Amtshaftungsanspruch durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei

    Aber auch wenn mit Teilen der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467, OLG Brandenburg, MDR 2002, 1067, OLG Celle - OLGR 2002, 164, OLG Hamm, NZV 2005, 371) eine zweimalige Kontrolle pro Jahr, einmal im belaubten, einmal im unbelaubten Zustand gefordert würde, so läge zwar eine Verletzung der Kontrollpflichten der Beklagten vor, jedoch scheiterte ein Anspruch des Klägers an der nicht bewiesenen Kausalität dieses nach dieser Auffassung als ungenügend zu beurteilenden Beschau-Turnusses.
  • LG Coburg, 16.01.2008 - 12 O 471/06

    Zum Umfang der Kontrollpflichten des Eigentümers von Bäumen an Straßen

    Hingegen ist bei Vorliegen der vorerwähnten Verdachtsanzeigen eine eingehende fachmännische Untersuchung vorzunehmen ( OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2004, Az. 9 U 158/02 ; Jurisfundstelle).
  • VG Berlin, 16.12.2021 - 1 K 4.18
    Die VTA-Methode ist ein anerkanntes Verfahren, um die Standfestigkeit von Bäumen einzuschätzen und in der Rechtsprechung für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht anerkannt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. November 2013 - I-11 U 38/13, juris Rn. 14 f. und Urteil vom 24. September 2004 - 9 U 158/02, juris Rn. 9; LG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2008 - 5 O 521/05, juris, Rn. 73; OLG Celle, Urteil vom 17. April 2002 - 9 U 299/01, juris Rn. 6; LG Chemnitz, Urteil vom 20. Februar 2001 - 8 O 1054/00, DAR 2001, 513).
  • LG Detmold, 30.06.2008 - 9 O 276/06

    Verkehrsrecht

    Es ist weiter anerkannt, dass der Straßenverkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer wirksam auch vor Gefahren zu schützen hat, die von Straßenbäumen - etwa durch Abbrechen von Ästen oder völliges Umstürzen - resultieren (vgl. dazu zum Beispiel BGH NJW 2003, 1732/1733; OLG Hamm, Urteil vom 24.9.2004, 9 U 158/02).
  • LG Meiningen, 10.01.2006 - 1 O 590/05
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 26.02.2003 - 9 U 158/02   

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https://dejure.org/2003,16883
OLG Stuttgart, 26.02.2003 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2003,16883)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2003 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2003,16883)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 9 U 158/02 (https://dejure.org/2003,16883)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen eine Bausparkasse auf Rückzahlung zu Anlagezwecken überlassener Gelder; Zurechnung der bewusst unrichtigen Angaben eines als Erfüllungsgehilfe tätig gewordenen Bezirksvertreters; Kenntnis des Vertragspartners von der Überschreitung des Aufgabenbereichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 278
    Haftung der Bausparkasse bei Veruntreuung von Kundengeldern durch Hauptbezirksleiter

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verschulden bei Vertragsschluss, Haftung der Bausparkasse für von einem Bezirksvertreter veruntreute Kundengelder, strafbares Handeln des HV, keine Vertretungsbefugnis des HV, Erfüllungsgehilfe, Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht, Rechtsscheinhaftung, Verschulden bei ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2003 - 9 U 158/02
    Insoweit ist unerheblich, dass er von Weisungen der Beklagten abwich und in die eigene Tasche wirtschaften bzw. vorsätzlich strafbare Handlungen begehen wollte (BGH NJW 91, 3208).
  • OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17

    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters

    (1) Grundsätzlich gehört es zu den von der Bank übertragenen Aufgaben eines Kundenbetreuers, seinen Kunden Anlageempfehlungen zu unterbreiten, sie in ihren Geldangelegenheiten zu beraten und mit ihnen entsprechende Vertragsverhandlungen zu führen (BGH, NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Dies gilt auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe vorsätzlich eigene wirtschaftliche Vorteile verfolgt (BGH, NJW 1994, 3344; NJW 1991, 3208; NJW 1977, 2259) oder seine Vertrauensstellung sonst missbraucht (BGH, NJW 1977, 2259), zumal die Zurechnungsnorm des § 278 BGB gerade solche pflichtwidrige Verhaltensweisen erfassen soll (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; vgl. BGH, NJW-RR 1989, 723).

    14  ist der Vertragspartner etwa einstandspflichtig, sofern ein vom ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe Gelder veruntreut (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 278 Rn. 21).

    Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn ein Privat- oder Eigengeschäft zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Gläubiger in Rede steht (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein diesbezügliches "Erkennen-Müssen" (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833), wohingegen in der Kommentarliteratur das Fehlen eines Zurechnungszusammenhang bei "Evidenzfällen" angenommen wird (vgl. MüKo BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 49).

    In die Gesamtwürdigung ist einzubeziehen, ob eine lange Geschäftsbeziehung bestand und wie sich die bisherige Zusammenarbeit gestaltete, etwa inwieweit ein Anschlussgeschäft Gegenstand der Verhandlungen war (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Relevanz kann gewinnen, ob es sich grundsätzlich um ein Produkt der Bank gehandelt hat oder inwiefern gewöhnliche oder außerordentlich günstige Anlagekonditionen angeboten wurden (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Bedeutsam für die Einordnung als Eigengeschäft können überdies einzelfallbezogene Umstände der Abwicklung des Kapitalanlagegeschäfts oder sonst auffällige Verfahrensweisen sein (OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    Demgegenüber erlangen Entwicklungen und Umstände, die erst nach dem Geschäftsabschluss zu Tage treten, nur eine untergeordnete Bedeutung, denn diese bestimmen nicht den Erkenntnishorizont zum maßgebenden Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bzw. des Vertragsabschlusses (OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; vgl. OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

  • LG Stuttgart, 18.02.2005 - 7 O 278/04
    Insoweit muss sich die Beklagte aufgrund der oben geschilderten äußeren Umstände, das Handeln des Klägers zurechnen lassen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, BKR 2003, 833 ff., m.w.N.).
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