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   KG, 12.09.2006 - 9 U 167/06   

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https://dejure.org/2006,4766
KG, 12.09.2006 - 9 U 167/06 (https://dejure.org/2006,4766)
KG, Entscheidung vom 12.09.2006 - 9 U 167/06 (https://dejure.org/2006,4766)
KG, Entscheidung vom 12. September 2006 - 9 U 167/06 (https://dejure.org/2006,4766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Unverlangte Telefonwerbung

    Der Streitwert bei unverlangter, wettbewerbswidriger Telefonwerbung kann mit 2.000,00 EUR ausreichend bemessen sein.

  • openjur.de

    § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwertes im Rahmen der Klage auf Unterlassung unverlangter Telefonwerbung

  • Judicialis

    ZPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Zur Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO bei wettbewerbswidrigen Handlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei wettbewerbswidrigen Telefon-Anrufen 2.000,- EUR

  • dr-bahr.com (Auszüge)

    Streitwert bei wettbewerbswidrigen Telefon-Anrufen 2.000,- EUR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2007, 99
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 25.04.2006 - 4 U 1587/05

    Fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde im Impressum

    Auszug aus KG, 12.09.2006 - 9 U 167/06
    Abweichende Streitwertfestsetzungen durch Oberlandesgerichte wie z.B. OLG Koblenz vom 25.4.2006 - 4 U 1587/05 = ZUM-RD 2006, 336 und OLG Köln vom 5.11.2004 - 6 U 88/04 = NJW 2005, 685, betreffen nicht Klagen eines einzelnen Privatmannes oder einer einzelnen Firma gegen eine einzelne sie belästigende Telefonwerbung.
  • OLG Köln, 05.11.2004 - 6 U 88/04

    "Weinwerbung beim Blumenladen" - Werbung gegenüber Verbraucher bei automatischer

    Auszug aus KG, 12.09.2006 - 9 U 167/06
    Abweichende Streitwertfestsetzungen durch Oberlandesgerichte wie z.B. OLG Koblenz vom 25.4.2006 - 4 U 1587/05 = ZUM-RD 2006, 336 und OLG Köln vom 5.11.2004 - 6 U 88/04 = NJW 2005, 685, betreffen nicht Klagen eines einzelnen Privatmannes oder einer einzelnen Firma gegen eine einzelne sie belästigende Telefonwerbung.
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus KG, 12.09.2006 - 9 U 167/06
    Der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 517) lässt sich nicht entnehmen, dass der einzelne Störer (hier die Beklagte) streitwertmäßig für die "Gesamtwirkung einzustehen hätte, die durch unerlaubte werbende Anrufe entsteht".
  • OLG Schleswig, 09.07.2009 - 6 W 12/09

    Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen

    Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer bei (vgl. insgesamt Fundstellen bei Juris: OLG Celle, Beschluss vom 12.10.1992 - 13 W 81/92 - LG München, Beschluss vom 28.06.2002 - 23 T 10223/02 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 W 161/04 - KG, Beschluss vom 12.09.2006 - 9 U 167/06 - LG Bonn, Beschluss vom 21.03.2007 - 6 T 63/07 - LG Münster, Beschluss vom 13.07.2007 - 15 O 281/07 -).
  • KG, 09.04.2010 - 5 W 3/10

    Streitwert bei unerbetener Telefonwerbung und unterbliebener Widerrufsbelehrung

    Die vom Landgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2006 - 9 U 176/06 (KGR 2007, 206) steht dem nicht entgegen (und dürfte ohnehin schon infolge BGH a.a.O. jetzt nur noch mit Vorsicht heranzuziehen sein).
  • LG Kiel, 21.10.2008 - 2 O 233/08

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren bei bereits im

    Das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung im Sinne des § 3 ZPO ist nach dem Grad seiner objektiven Beeinträchtigung zu bemessen (LG Münster, Urteil vom 13.07.2007, Az. 15 O 281/07; KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 9 U 167/06; LG Heidelberg, Beschluss vom 04.04.2007, Az. 5 T 13/07).
  • LG Bonn, 21.03.2007 - 6 T 63/07

    Faxwerbung, unerwünscht, Unterlassung, Streitwert

    Die Kammer hat mit Hinweisverfügung vom 05.03.2007 ihre Absicht mitgeteilt, in Anlehnung an die Entscheidung des KG -Beschluss v. 12.09.2006 -9 U 167/06- den Streitwert auf 2.000,00 EUR festzusetzen.

    Die Kammer folgt hierzu vielmehr der Auffassung des Kammergerichts, wonach der einzelne Störer nicht streitwertmäßig für die Gesamtwirkung von auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen immer weiter um sich greifende Werbung u.a. durch Telefaxe einzustehen hat; dies kann nicht über die Streitwertfestsetzung sanktioniert werden, denn diese ist kein Disziplinierungsfaktor im Hinblick auf Nachahmer; maßgeblich ist allein das Interesse des Gestörten an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs (KG, Beschluss vom 12.09.2006 -9 U 167/06-).

  • LG Bonn, 18.11.2009 - 1 O 379/08

    Anspruch auf Unterlassung von unerlaubten Werbeanrufen

    Mit dieser Einschätzung befindet sich die Kammer im Einklang mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung (beispielsweise KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 9 U 167/06 [2.000,00 EUR], LG Heidelberg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 2 O 173/07 [3.000,00 EUR], AG Schöneberg vom 23.05.2006, Az. 4 C 218/05 [4.000,00 EUR]).
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