Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 23.12.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02   

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OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02 (https://dejure.org/2003,2849)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2003 - 9 U 169/02 (https://dejure.org/2003,2849)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. März 2003 - 9 U 169/02 (https://dejure.org/2003,2849)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall mit Falschblinker - Haftungsverteilung

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Falsches Blinken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wartepflicht bei irreführenden Blinkzeichen; Vertrauen auf Abbiegen eines blinkenden Vorfahrtsberechtigten; Anforderungen an die Begründung eines den Wartepflichtigen begünstigenden Vertrauenstatbestands ; Haftungsquote bei Vorfahrtsverletzung bei gesetztem Blinker des ...

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 11 (Kurzinformation)

    Vertrauen auf Fahrtrichtungsanzeiger

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechts geblinkt und geradeaus gefahren Crash auf der Kreuzung wegen irreführender Blinkzeichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und unrichtig angekündigter Richtungsänderung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 975
  • NZV 2003, 414
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 151/94

    Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers beim Überholen; Zulässigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02
    Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht bringt es mit sich, dass er mit verkehrswidrigem Verhalten des Vorfahrtberechtigten rechnen muss und sich daher auf den Vertrauensgrundsatz nur eingeschränkt berufen kann (vgl. etwa BGH NZV 1996, 27 (28) m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.05.1974 - 9 U 223/73
    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02
    Der Senat hat an einen derartigen Vertrauenstatbestand bereits in seinem Urteil vom 28.05.1974 - 9 U 223/73 (VersR 1975, 161 / 162) strenge Anforderungen gestellt und ihn nur dann für begründet erachtet, wenn außer der Betätigung der rechten Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens deutlich wurde, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kam (vgl. auch LG Münster VRS 72 (1987), 166).
  • OLG München, 18.09.1998 - 10 U 6463/97

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Abbiegeabsicht des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02
    Die Gegenmeinung lässt die Betätigung der rechten Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes für den Wartepflichtigen im Zweifel genügen und verneint sie nur ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Abbiegeabsicht geben (vgl. BGH VM 1974, 67;OLG Hamm (3.StrS) VRS 61, 52; KG NZV 1990, 155;OLG München DAR 1998, 474; grundsätzlich - jedoch mit Einschränkung - auch Hentschel Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, Rdn. 54 zu § 8 StVO m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.11.1980 - 3 Ss OWi 2478/80
    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02
    Die Gegenmeinung lässt die Betätigung der rechten Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes für den Wartepflichtigen im Zweifel genügen und verneint sie nur ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Abbiegeabsicht geben (vgl. BGH VM 1974, 67;OLG Hamm (3.StrS) VRS 61, 52; KG NZV 1990, 155;OLG München DAR 1998, 474; grundsätzlich - jedoch mit Einschränkung - auch Hentschel Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, Rdn. 54 zu § 8 StVO m.w.N.).
  • OLG Dresden, 23.09.1993 - 8 U 745/93

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02
    Danach darf der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges im Zweifel nicht auf dessen Abbiegen vertrauen (so auch OLG Saarbrücken VM 1982, 40 m. krit. Anm. Booß; OLG Düsseldorf Urt. vom 8.11.1973 - 12 U 6/73 u. Urt. vom 31.07.1975 - 12 U 151/74; nicht eindeutig OLG Dresden VersR 1995, 234).
  • LG Münster, 17.09.1986 - 1 S 174/86
    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02
    Der Senat hat an einen derartigen Vertrauenstatbestand bereits in seinem Urteil vom 28.05.1974 - 9 U 223/73 (VersR 1975, 161 / 162) strenge Anforderungen gestellt und ihn nur dann für begründet erachtet, wenn außer der Betätigung der rechten Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens deutlich wurde, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kam (vgl. auch LG Münster VRS 72 (1987), 166).
  • KG, 25.09.1989 - 12 U 4646/88

    Haftungsverteilung bei unrichtig angezeigter Abbiegeabsicht des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2003 - 9 U 169/02
    Die Gegenmeinung lässt die Betätigung der rechten Blinkleuchte des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes für den Wartepflichtigen im Zweifel genügen und verneint sie nur ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Abbiegeabsicht geben (vgl. BGH VM 1974, 67;OLG Hamm (3.StrS) VRS 61, 52; KG NZV 1990, 155;OLG München DAR 1998, 474; grundsätzlich - jedoch mit Einschränkung - auch Hentschel Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, Rdn. 54 zu § 8 StVO m.w.N.).
  • OLG Dresden, 20.08.2014 - 7 U 1876/13

    Vorfahrtverstoß; Blinklicht

    Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch der Senat folgt (vgl. ausführlich Beschluss vom 24.04.2014 - Az: 7 U 1501/13), der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt (OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 - 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, Urt. v. 22.02.1996 - 5 U 71/95, juris; KG, Urt. v. 13.01.1992 - 12 U 5054/90, juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.05.1992 - Ss 130/92, NJW 1993, 149; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.1992 - 1 U 99/91, OLGR 1992, 189; OLG Hamm, Beschl v. 22.03.1991 - 2 Ss OWi 230/91, juris; KG, Urt. v. 29.09.1989 - 12 U 4646/88, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.10.1981 - 3 U 109/80, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 13.11.1980 - 3 Ss OWi 2478/80, juris; ausdrücklich offengelassen von OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.06.1976 - 12 U 135/75, juris; ebenso jetzt wohl auch: OLG München, Urt. v. 06.09.2013 - 10 U 2336/13, SVR 2014, 10); der Wartepflichtige darf also niemals "blindlings" (so OLG Koblenz, Urt. v. 03.04.1995 - 12 U 761/94, juris) auf das Abbiegen des Blinkenden vertrauen.

    Insoweit hält der Senat auch im vorliegenden Fall eine Haftungsverteilung von 70:30 zulasten der Beklagten, die sich die Vorfahrtverletzung ihrer Versicherten zurechnen lassen muss, für insgesamt angemessen und sachgerecht (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003, a.a.O. und OLG München, Urt. v. 06.09.2013 - 10 U 2336/13, SVR 2014, 105).

  • OLG Dresden, 24.04.2014 - 7 U 1501/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Vorfahrtstraße fahrenden und nach

    Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 - 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.2008 - 4 U 228/07, NJW-RR 2008, 1611), der allein auf das Blinken vertraut (hier 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen).

    Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 - 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.2008 - 4 U 228/07, NJW-RR 2008, 1611), der allein auf das Blinken vertraut (hier 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen).

    Während die eine Auffassung darauf abstellt, dass der Wartepflichtige grundsätzlich auf das angekündigte Abbiegen vertrauen darf (etwa Hentschel/König/Dauer, StVR, 42. Aufl., § 8 StVO Rn 54 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.05.1974 - 4 StR 37/74, NJW 1974, 1572; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.1966 - (1) Ss 150/66, juris, solange nicht konkrete Zweifel an dieser Abbiegeabsicht begründet sind), folgt der weit überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht (mehr) ausgeübt (OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 - 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, Urt. v. 22.02.1996 - 5 U 71/95, juris; KG, Urt. v. 13.01.1992 - 12 U 5054/90, juris; OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.05.1992 - Ss 130/92, NJW 1993, 149; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.1992 - 1 U 99/91, OLGR 1992, 189; OLG Hamm, Beschl v. 22.03.1991 - 2 Ss OWi 230/91, juris; KG, Urt. v. 29.09.1989 - 12 U 4646/88, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.10.1981 - 3 U 109/80, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 13.11.1980 - 3 Ss OWi 2478/80, juris; ausdrücklich offen gelassen von OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.06.1976 - 12 U 135/75, juris; ebenso jetzt wohl auch: OLG München, Urt. v. 06.09.2013 - 10 U 2336/13, SVR 2014, 10); der Wartepflichtige darf also niemals "blindlings" (so OLG Koblenz, Urt. v. 03.04.1995 - 12 U 761/94, juris) auf das Abbiegen des Blinkenden vertrauen.

    Das Landgericht hat sich (wohl in Anlehnung an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003, a.a.O.) mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der Vorfahrtverstoß schwerer wiegt als das missverständliche Blinken der Beklagten zu 1. Der Senat verkennt nicht, dass (allerdings stets maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt) in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch andere Haftungsquoten für angemessen erachtet worden sind (so 75:25 zugunsten des Wartepflichtigen in OLG Celle, Urt. v. 22.02.1996, a.a.O.; 50:50 in OLG Koblenz, Urt. v. 03.04.1995, a.a.O.; 70:30 zugunsten des Wartepflichtigen in OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.10.1981, a.a.O.; aber auch Alleinhaftung (!) des Wartepflichtigen in KG, Urt. v. 13.01.1992 - 12 U 5054/90).

    Mit der überzeugend begründeten Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 11.03.2003, a.a.O.) geht der Senat für den vorliegenden Einzelfall davon aus, dass die Beklagte zu 1 durch das missverständliche Blinken in zeitlicher Hinsicht zwar die erste Ursache für die streitgegenständliche Kollision gesetzt hat, der Entschluss, auf die Vorfahrtstraße einzufahren beruhte aber auf der schwerer zu gewichtenden, unzureichenden Vergewisserung der Drittwiderbeklagten zu 2, ob die Beklagte zu 1 tatsächlich die bevorrechtigte Straße verlassen würde.

  • OLG Saarbrücken, 11.03.2008 - 4 U 228/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

    Während einerseits vertreten wird, dass der Wartepflichtige im Grundsatz auf das angekündigte Abbiegen vertrauen darf, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (OLGR München 1998, 474; KG DAR 1990, 142; Henschel, aaO., § 8 StVO Rdnr. 54; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 8 Rdnr. 63), vertritt die Gegenmeinung die Auffassung, dass der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses außer durch die Betätigung der Blinkleuchte in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert (Hamm, NJW-RR 2003, 975; vgl. auch OLG Saarbrücken, Verkehrsmitteilung 1982, 40 - mit überwiegender Haftung des Vorfahrtsberechtigten; wohl auch LG Kiel, DAR 2000, 123; vgl. auch OLG Karlsruhe DAR 2001, 128).

    Dies schließt das Gebot ein, notfalls zur Vermeidung einer Kollision anzuhalten (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 975).

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - 1 U 168/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem

    Der überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt hingegen der Auffassung, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus zusätzliche Umstände vorliegen, die eine tatsächliche Vertrauensgrundlage schaffen, z.B. eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder ein zweifelsfreier Beginn des Abbiegemanövers (OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 - 7 U 1501/13; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 - 7 U 1876/13 = NJW-RR 2015, 409; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.03.2008 - 4 U 228/07 = NJW-RR 2008, 1611; OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 - 9 U 169/02 = NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, Urteil vom 22.02.1996 - 5 U 71/95; KG Berlin, Urteil vom 13.01.1992 - 12 U 5054/90; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5.20.05.1992 - Ss 130/92 = NJW 1993, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.1991 - Ss OWi 230/91; KG Berlin, Urteil vom 29.09.1989 - 12 U 4646/88).

    Das Einfahren in die Vorfahrtstraße bei mangelnder Vergewisserung, ob der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich rechts einbiegen würde, ist daher schwerer zu gewichten (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 - 7 U 1501/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 - 9 U 169/02 = NJW-RR 2003, 975).

  • LG Saarbrücken, 07.06.2013 - 13 S 34/13

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Zusammenstoß eines vorkollisionär falsch

    aa) Im Einzelnen ist umstritten, ob der Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (vgl. OLGR München 1998, 474; KG DAR 1990, 142; Henschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 54; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 63), oder ob der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht NJW-RR 2008, 1611; OLG Hamm NJW-RR 2003, 975; wohl auch OLG Karlsruhe DAR 2001, 128; offen gelassen von der Kammer, Beschlüsse vom 2. Juli 2012 - 13 S 69/12 - und vom 20. August 2012 - 13 S 124/12).

    a) Hat der Vorfahrtsberechtigte entgegen § 1 Abs. 2 StVO durch das Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen, weil er damit rechnen muss, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut, und will er dann von seiner angekündigten Fahrtrichtung Abstand nehmen, so ist er nach obergerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung einer Gefährdung grundsätzlich gehalten, unter genauer Beobachtung des wartepflichtigen Verkehrs besonders vorsichtig an die Einmündung heranzufahren und notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbeizuführen oder ggf. ganz anzuhalten (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht NJW-RR 2008, 1611 ff.; OLG Hamm NJW-RR 2003, 975).

  • LG Saarbrücken, 03.07.2015 - 13 S 64/15

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vertrauen des Wartepflichtigen auf ein Abbiegen des

    b) Nach anderer Auffassung ist ein berechtigtes Vertrauen des Wartepflichtigen in die Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten grundsätzlich geeignet, eine Vorfahrtsverletzung entfallen zu lassen (so Saarländisches Oberlandesgericht NJW-RR 2008, 1611; wohl auch OLG Hamm NJW-RR 2003, 975 f.).

    aa) Allerdings ist im Einzelnen umstritten, ob der nach § 8 StVO Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (vgl. OLG München DAR 1998, 474; KG DAR 1990, 142; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. § 8 StVO Rdn. 54; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 8 StVO Rdn. 63), oder ob der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht NJW-RR 2008, 1611; OLG Hamm NJW-RR 2003, 975; wohl auch OLG Karlsruhe DAR 2001, 128; offen gelassen von der Kammer, Beschlüsse vom 2. Juli 2012 - 13 S 69/12 - und vom 20. August 2012 - 13 S 124/12).

  • OLG Naumburg, 19.02.2014 - 5 U 206/13

    Kfz-Unfall: Haftungsverteilung und Schmerzensgeldanspruch für geringfügige

    Der Wartepflichtige darf trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen, wenn sich dieses außer durch die Betätigung der Blinkleuchte in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 975; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1611).

    Vielmehr ist ihr eine erhöhte Betriebsgefahr in Höhe von einem Drittel anzulasten, da das Setzen des Blinkers eine Mitursache für den Unfall begründet hat (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1992 - 1 U 99/1991; das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 11. März 2003 - 9 U 169/02 - zitiert nach Juris - eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten wegen Setzung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers von 1/3 angenommen; OLG München, Urteil vom 06. September 2013 - 10 U 2336/13 -, juris).

  • LG Mosbach, 20.11.2013 - 1 O 134/13

    Kreuzungskollision: Vorfahrt und irreführendes Verhalten

    Unter welchen Voraussetzungen der Vorfahrtsberechtigte hierdurch einen Vertrauenstatbestand schafft, auf den der Wartepflichtige vertrauen darf, ist streitig (BGH NZV 1990, 155; OLG Oldenburg NZV 1992, 454; OLG Köln, DAR 1978, 183; OLG Hamm NJW-RR 2003, 975; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, § 8 Rn. 54).

    Hierzu zählen Herabsetzung der Geschwindigkeit, Einordnen nach rechts, Schrägstellung des Fahrzeugs (OLG Karlsruhe DAR 2001, 128; OLG Oldenburg NZV 1992, 454; OLG Köln, DAR 1978, 183; OLG Hamm NJW-RR 2003, 975).

    In diesem Fall hätte es die Sorgfaltspflicht geboten, so lange zu warten, bis durch den Beginn der Richtungsänderung des Berechtigten unzweifelhaft für die Beklagte zu 2 erkennbar geworden ist, ob der Zeuge ...einzubiegen beabsichtigt (OLG Oldenburg NZV 1992, 454; OLG Köln, DAR 1978, 183; OLG Hamm NJW-RR 2003, 975).

  • OLG München, 06.09.2013 - 10 U 2336/13

    Zur Haftung des Falschblinkenden bei hoher Geschwindigkeit

    Die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, dass der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses außer durch die Betätigung der Blinkleuchte in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert (OLG Hamm, NJW-RR 2003, 975; vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 1611 ).
  • OLG Karlsruhe, 20.11.2020 - 9 U 44/19

    Haftungsquote bei fehlerhaft gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger des

    Eine Vorfahrtsverletzung hat daher - im Verhältnis zu anderen Verkehrsverstößen - ein besonderes Gewicht (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, DAR 2004, 390; OLG Dresden, NJW-RR 2015, 409).

    - Eine Haftungsquote von 70 : 30 zu Lasten der Klägerin entspricht der deutlich überwiegenden Auffassung der Gerichte in ähnlichen Unfallkonstellationen (Vorfahrtsverletzung einerseits und fehlerhaft gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger andererseits) jedenfalls dann, wenn keine erheblichen zusätzlichen Verursachungsbeiträge des Vorfahrtsberechtigten festzustellen sind (vgl. KG Berlin, VersR 1975, 52; LG Halle, VersR 2002, 1525; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 975; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1611; OLG München, NZV 2009, 457; OLG Dresden, NJW-RR 2015, 409).

  • AG Frankenthal, 24.11.2016 - 3a C 308/16

    Verkehrsunfall: Vorfahrtsverletzung; berechtigtes Vertrauen des Wartepflichtigen

  • LG Arnsberg, 23.11.2011 - 5 S 104/11

    Anforderungen an das Vertrauendürfen eines Wartepflichtigen hinsichtlich eines

  • OLG München, 06.03.2009 - 10 U 4439/08

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision im Kreuzungsbereich bei

  • OLG Hamm, 29.09.2003 - 6 U 95/03

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Betätigung des

  • LG Detmold, 14.08.2013 - 10 S 34/13

    Vorfahrtsverstoß, Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers

  • LG Berlin, 31.03.2011 - 41 S 225/10

    Rechtsanwaltskosten für Einholung einer Kostendeckungszusage bei RSV

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.12.2003 - 9 U 169/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,22420
OLG Köln, 23.12.2003 - 9 U 169/02 (https://dejure.org/2003,22420)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 9 U 169/02 (https://dejure.org/2003,22420)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 9 U 169/02 (https://dejure.org/2003,22420)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 9 U 169/02
    Aus dem äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes kann auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NVersZ 2003, = VersR 2003, = r+s 2003, BGHZ 119, 147, 151 = r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418).
  • BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 46/87

    Begriff der groben Fahrlässigkeit bei einem Kfz-Diebstahl

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 9 U 169/02
    Der Geschäftsführer der Klägerin hat, als er trotz des Rotlichts geradeaus fuhr, die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet, so daß die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit (BGH r+s 1989, 62 = VersR 1989, 141) gegeben sind.
  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 23.12.2003 - 9 U 169/02
    Aus dem äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes kann auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NVersZ 2003, = VersR 2003, = r+s 2003, BGHZ 119, 147, 151 = r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418).
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