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   OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 174/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6229
OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 174/04 (https://dejure.org/2005,6229)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2005 - 9 U 174/04 (https://dejure.org/2005,6229)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - 9 U 174/04 (https://dejure.org/2005,6229)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung aus einer Ruheversicherung für ein Motorrad; Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Abstellen des Fahrzeugs außerhalb eines Einstellraumes; Begriff des Einstellraumes und des umfriedeten Abstellplatzes

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 5 Abs. 2; AKB § 12 Abs. 1 I b; VVG § 6
    Entwendung eines vorübergehend stillgelegten Motorrads aus einem Carport

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 5 Abs. 2 § 12 Abs. 1 I lit. b; VVG § 6
    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Entwendung eines vorübergehend stillgelegten Motorrades

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1683
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 27.05.1992 - 8 U 123/91
    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 174/04
    Darunter ist ein mit Seitenwänden und Dach versehener Raum zu verstehen, der nicht frei zugänglich sein darf (vgl. OLG Celle, ZfS 1992, 269; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5, Rn 15; differenzierend für Carport miteiner offenen Seite Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 AKB, Rn 8).

    Umfriedeter Abstellplatz ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier Platz, nicht aber ein Gelände, das von der öffentlichen Straße her ohne weiteres frei zugänglich ist (vgl. Senat, r+s 2003, 232; OLG Celle, ZfS 1992, 269, Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5 AKB, Rn 15).

  • OLG Köln, 13.12.2002 - 9 U 131/02

    Anspruch auf Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung wegen

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2005 - 9 U 174/04
    Umfriedeter Abstellplatz ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier Platz, nicht aber ein Gelände, das von der öffentlichen Straße her ohne weiteres frei zugänglich ist (vgl. Senat, r+s 2003, 232; OLG Celle, ZfS 1992, 269, Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5 AKB, Rn 15).
  • OLG Schleswig, 07.05.2009 - 16 U 143/08

    Umfriedeter Abstellplatz iSd § 5a AKB

    Das Oberlandesgericht Köln hat einen umfriedeten Abstellplatz i. S. von § 5 AKB bei einem Carport bejaht, wenn er rechts und hinten durch eine massive halbhohe Steinmauer sowie durch - abnehmbare - stabile Metallketten zwischen den das Dach tragenden Holzbalken gegenüber dem frei zugänglichen Bereich deutlich tatsächlich abgegrenzt ist (VersR 2005, 1683).
  • AG Bad Segeberg, 22.12.2011 - 17 C 116/11

    Eingefriedetes Versicherungsgrundstück erfordert einen durch Schutzvorrichtungen

    19 Von einem eingefriedeten Versicherungsgrundstück ist auszugehen, wenn ein durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzter Bereich gegeben ist, wobei die Abgrenzung nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter haben darf, andererseits braucht sie nicht lückenlos zu sein, erforderlich ist nur, dass sich die formale Abwehrposition des Berechtigten in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert, dass die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch besitzt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.1993 - 14 U 137/92, SP 1994, 90 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 07.05.2009 - 16 U 143/08, NJW-RR 2009, 1332, juris Rn. 21; OLG Köln, Urt. v. 14.06.2005 - 9 U 174/04, SP 2006, 71 f., juris Rn. 23; offen lassend OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2006 - 5 U 610/05, VersR 2007, 238, juris Rn. 27).
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