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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.06.2004 - 9 U 176/03   

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OLG Köln, 29.06.2004 - 9 U 176/03 (https://dejure.org/2004,5860)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2004 - 9 U 176/03 (https://dejure.org/2004,5860)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03 (https://dejure.org/2004,5860)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingreifen eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen; Zusammenstoß von Fahrzeugen auf Grund eines Fahrbahnwechsels; Anrechnung einer erhöhten Betriebsgefahr bei Fahren auf der Autobahn mit einer deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit

  • rabüro.de

    Zur Geltendmachung der Umsatzsteuer als ersatzfähigen Unfallschaden

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 22.01.2001 - 22 U 1044/00

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2004 - 9 U 176/03
    Wer im gleichgerichteten Verkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren (vgl. nur Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage (2003), § 4 StVO, Rn. 17 m. w. N.; KG MDR 2001, 808).

    Ein solcher atypischer Verlauf liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat (BGH NJW 1991, 230, 231; OLG Köln r + s 2004, 213; OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Hamm MDR 1998, 713; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; KG MDR 2001, 808).

    Es müssen sich aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien ergeben, dass dies so gewesen ist (BGH MDR 1989, 150; Senat r + s 2004, 214; KG MDR 2001, 808; anders OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; OLG Hamm MDR 1998, 712).

    Die seitliche Versetzung der Schäden kann problemlos darauf zurückgeführt werden, dass die Fahrbahn deutlich breiter als die Fahrzeuge ist und die Fahrzeuge sich möglicherweise seitlich versetzt innerhalb einer Fahrbahn befanden (vgl. auch Senat r + s 2004, 213; KG MDR 2001, 808).

  • AG Halle/Westfalen, 27.05.2003 - 7 C 632/02

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Mehrwertsteuer-Ersatz bei

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2004 - 9 U 176/03
    Allerdings kann der Geschädigte beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler die gemäß § 25 a UStG nach der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und Verkaufspreis zu berechnende Umsatzsteuer als ersatzfähigen Schaden geltend machen (LG Darmstadt r + s 2003, 439; AG Halle NJW 2003, 2616; AG Papenburg NJW 2003, 2617).

    Damit ist den gesetzlichen Vorgaben Genüge getan (vgl. hierzu auch AG Halle NJW 2003, 2616 f.).

    Der Senat hält im Wege der Schätzung einen Mehrwertsteueranteil von 2 % des Verkaufspreises für ausreichend und angemessen (so auch LG Darmstadt r + s 2003, 439; AG Halle NJW 2003, 2616).

  • OLG Köln, 20.05.2003 - 9 U 224/02

    Anforderungen an Entkräftung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall;

    Auszug aus OLG Köln, 29.06.2004 - 9 U 176/03
    Ein solcher atypischer Verlauf liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat (BGH NJW 1991, 230, 231; OLG Köln r + s 2004, 213; OLG Köln VersR 1991, 1195; OLG Hamm MDR 1998, 713; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809; KG MDR 2001, 808).

    Die seitliche Versetzung der Schäden kann problemlos darauf zurückgeführt werden, dass die Fahrbahn deutlich breiter als die Fahrzeuge ist und die Fahrzeuge sich möglicherweise seitlich versetzt innerhalb einer Fahrbahn befanden (vgl. auch Senat r + s 2004, 213; KG MDR 2001, 808).

  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    a) Das Berufungsgericht und ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den grundsätzlich gegebenen Anscheinsbeweis erschüttern könne (vgl. etwa OLG Köln, r+s 2005, 127; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 813, 814 und 2009, 636, 638; OLG Zweibrücken, SP 2009, 175 f.; KG, NJW-RR 2011, 28).
  • BGH, 30.11.2010 - VI ZR 15/10

    Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn

    Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den Anscheinsbeweis erschüttern könne (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteile vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08, NZV 2009, 556, 557 f. und vom 19. Juli 2005 - 9 U 290/04, MDR 2006, 329; OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 U 19/08, SP 2009, 175 und OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03, RuS 2005, 127; ebenso wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juni 2008 - 10 U 72/07, NZV 2008, 618, 620; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2008 - 1 U 5/08, SP 2009, 66, 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2006 - 3 U 220/05, VersR 2006, 668, 669 und OLG Koblenz, Urteil vom 3. August 1992 - 12 U 798/91, NZV 1993, 28).

    Vielmehr müssen sich nach dieser Ansicht aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03, aaO).

  • OLG Frankfurt, 17.03.2011 - 17 U 276/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Auffahrunfall beim Einfahren eines Fahrzeugs

    Der Beweis des ersten Anscheins erstreckt sich auf die Annahme, dass der Auffahrende entweder zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen (gemessen an der eigenen Geschwindigkeit, Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) zu geringen Abstand gehalten oder infolge Unachtsamkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO) zu spät gebremst hat (vgl. z.B. BGH, NZV 2007, 354; OLG Köln r+s 2005, 127).
  • LG Aachen, 08.01.2010 - 6 S 168/09

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel

    Wenn hiernach feststeht, dass sich der Vordermann in Schrägfahrt befunden hat oder wenn eine "Eckkollision" vorliegt, kann der Anscheinsbeweis als widerlegt oder zumindest als erschüttert angesehen werden (vgl. OLGR Saarbrücken 2009, 636; KGR Berlin 2009, 416; KGR Berlin 2009, 82; OLG Saarbrücken MDR 2006, 329; OLG Köln RuS 2005, 127).
  • LG Köln, 13.02.2007 - 2 O 65/06

    Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines

    Wer im gleichgerichteten Verkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder ist zu dicht aufgefahren (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 4 StVO, Rn. 17 f.; KG MDR 01, 808; OLG Köln r+s 2005, 127).

    Geht dem Auffahren in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall jedoch ein Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs voraus, handelt es sich gerade nicht mehr um eine typische Auffahrsituation (OLG Köln VersR 1991, 1195; KG MDR 2001, 808; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809, 810; OLG Köln r+s 2005, 127).

  • SG Berlin, 11.07.2005 - S 13 RA 2575/03

    Kraftfahrzeughilfe - Beschaffung eines Gebrauchtwagens - Bestimmung des

    Es entspricht mittlerweile der ganz herrschenden Auffassung im zivilrechtlichen Schrifttum und der Judikatur, dass im Verkaufspreis von Gebrauchtwagen, die von einem Gebrauchtwagenhändler erworben werden, eine Umsatzsteuer in Höhe von pauschalisiert 2 % berücksichtigt ist (vgl. Heinrich aa0. und für die Rechtsprechung nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.3.2004 - Az.: 1 U 120/03 = ZGS 2004, 395; OLG Köln, Urteil vom 29.6.2004 - Az.: 9 U 176/03 = recht+schaden 2005, 127; OLG Rostock, Urteil vom 18.2.2004 - Az.: 8 U 75/04).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 23.12.2003 - 9 U 176/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4952
OLG Celle, 23.12.2003 - 9 U 176/03 (https://dejure.org/2003,4952)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2003 - 9 U 176/03 (https://dejure.org/2003,4952)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 9 U 176/03 (https://dejure.org/2003,4952)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    GmbH: Haftung des Geschäftsführers bei Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 64 Abs. 1 GmbHG; § 64 Abs. 2 GmbHG
    Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft; Verhinderung der Masseschmälerung; Erstattung von Mietzinszahlungen wegen Leistungserbringung nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft; Leistungserbringung zur Aufrechterhaltung des ...

  • Wolters Kluwer

    Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft; Verhinderung der Masseschmälerung; Erstattung von Mietzinszahlungen wegen Leistungserbringung nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft; Leistungserbringung zur Aufrechterhaltung des ...

  • Judicialis

    GmbHG § 64

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 64
    Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsfürers - Leistungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und Verhinderung der Masseschmälerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 64 Satz 1, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1210
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2012 - 16 U 176/10

    Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft wegen

    Erlaubt sind danach Zahlungen, die masseneutral sind (wertdeckende Gegenleistung) oder die erbracht werden müssen, um Sanierungsbemühungen innerhalb der Frist des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO nicht von vornherein zum Scheitern zu verurteilen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 23.12.2003, 9 U 176/03 zitiert nach juris Rdnr. 9 f zur GmbH).
  • OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06

    GmbH in der Insolvenz: Schlüssige Feststellung des Überschuldungsstatus durch den

    Es kommen aber auch andere laufende Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen in Betracht, wie Löhne und Gehälter, Versicherungsprämien und Mietzahlungen, die der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen (vgl. OLG Celle vom 23.12.2003 - 9 U 176/03; Großkommentar GmbHG, 2008, Casper, § 64 Rn 89; Scholz-Karsten Schmidt, 10.Aufl.2010, § 64 Rn 41).
  • OLG Naumburg, 15.10.2008 - 5 U 85/08

    Erstattung der nach Insolvenzreife der Gesellschaft veranlassten Zahlungen des

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  • LG Amberg, 25.02.2016 - 24 O 1041/13

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

    Die Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung (BGH, 05.11.2007, Az. Ii ZR 262/06 Rn. 6), aber auch für Löhne und Gehälter sowie die Miete für die Geschäftsräume (OLG Celle: Urteil vom 23.12.2003, Az. 9 U 176/03, unter 1. b); OLG Schleswig, Urteil vom 04.05.2007, Az. 5 U 100/06, unter II 4.) sind besonders dringlich, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht.
  • LAG Düsseldorf, 07.09.2005 - 12 Sa 676/05

    Schadensersatz gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen entgangener

    Zudem kann die deliktische Haftung über § 64 GmbHG wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht begründet sein, wobei sich die Haftung dann (nur) auf die ab Überschuldung getätigten und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbarten Geschäften bezöge (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.12.2003, ZIP 2004, 1210).
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