Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 14.06.2010

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 02.03.2010 - 9 U 186/09   

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https://dejure.org/2010,14893
OLG Hamburg, 02.03.2010 - 9 U 186/09 (https://dejure.org/2010,14893)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 9 U 186/09 (https://dejure.org/2010,14893)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. März 2010 - 9 U 186/09 (https://dejure.org/2010,14893)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen

  • Justiz Hamburg

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers bei der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherers wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 4
    Die Mitwirkungspflicht des VN gem. § 4 BB-BUZ gilt auch für die Prüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen. Mit Anmerkung: Dr. Jan-Hendrik Schulze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BB-BUZ § 4
    Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherers wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Berufsunfähigkeit und Depressionen - keine Leistung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsunfähigkeit und Depressionen - keine Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Berufsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 749
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.03.2010 - 9 U 186/09
    Der BGH hat in dem Urteil vom 28.10.2009 (IV ZR 140/08) ausdrücklich entschieden, dass die Versicherung in Fällen arglistiger Täuschung in Form des Verschweigens von Vorerkrankungen den Vertrag insgesamt anfechten kann, auch wenn sich die spätere Berufsunfähigkeit auf anderem Gebiet zeigt (im Fall des BGH waren physiotherapeutisch behandelte Rückenbeschwerden unterschlagen worden, Berufsunfähigkeit trat dann wegen einer psychischen Erkrankung ein).
  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Hierzu zählen entgegen der Auffassung der Revision auch solche Nachforschungen, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG ordnungsgemäß erfüllt hat (OLG Hamburg VersR 2010, 749, 750; OLG Hamm VersR 2015, 1497, 1498; OLG Köln VersR 2015, 305; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 14 Rn. 16, 25; MünchKomm-VVG/Fausten, 2. Aufl. § 14 Rn. 22; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 14 Rn. 8; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 14 Rn. 6; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. P Rn. 84; Britz, VersR 2015, 410, 411; Fricke, VersR 2009, 297, 300; Höra, r+s 2008, 89, 93; Rixecker, ZfS 2007, 556; a.A. Egger, VersR 2015, 1209, 1211).
  • KG, 08.07.2014 - 6 U 134/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss der Fälligkeit von

    Im Übrigen sind sich Literatur und Rechtsprechung jedenfalls im Ausgangspunkt einig, dass dem Versicherer im Rahmen seiner Leistungsprüfung auch das Recht zusteht, Gesundheitsdaten zur Klärung und Feststellung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung seitens des Versicherungsnehmers zu erheben, auf die er ggf. ein Recht, sich vom Vertrag zu lösen und so den Versicherungsschutz rückwirkend zu beseitigen, stützen könnte (vgl. OLG Hamburg VersR 2010, 749 - 750, zitiert nach juris, dort Rdz. 31; Höra in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Auflage, § 213 Rdnr. 36; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage § 213 Rdnr. 29 m.w.N.; Rixecker in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage § 213 Rdnr. 18: "allgemein anerkannt"; Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar, 2. Auflage, § 213 Rdnr. 8 und Schneider in Looschelders/Pohlmann a.a.O., § 14 Rdnr. 13; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue Versicherungsvertragsgesetz Rdnr. 1460 f).
  • LG Berlin, 12.06.2013 - 23 O 341/12

    Berufsunfähigkeitsversicherung - vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und

    Erhebungen des Versicherers nach § 213 VVG dürfen sich im Rahmen der Leistungsprüfung bei privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen grundsätzlich auch auf den vorvertraglichen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers erstrecken (OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 - 9 U 186/09 - VersR 2010, 749 mit zust. Anm. Schulze, a.a.O., S. 750-751; Fricke, VersR 2009, 297, 300; Höra, r+s 2008, 89, 93; derselbe, in: Bruck/M. , VVG, Elfter Band, 9. Aufl. 2013, Rn. 36 zu § 213; Spuhl, in: Marlow/Spuhl, Das Neue VVG - kompakt, 4. Aufl. 2010, Rn. 1460; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 30 zu § 213 VVG; a.A. Egger, VersR 2012, 810 ff), denn auch die Prüfung des Bestehens eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts ist Teil der konkreten Leistungsprüfung.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - I-9 U 186/09   

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https://dejure.org/2010,72464
OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - I-9 U 186/09 (https://dejure.org/2010,72464)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2010 - I-9 U 186/09 (https://dejure.org/2010,72464)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juni 2010 - I-9 U 186/09 (https://dejure.org/2010,72464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - 9 U 186/09
    Diese Bestimmungen werden im vorliegenden Fall nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) verdrängt, weil die Beklagte weder ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat (Art. 4 Abs. 1, 60 Abs. 1 EuGVVO) noch die Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung der Beklagten in diesem Gebiet entstanden ist(Art. 15 Abs. 2, 60 Abs. 1 EuGVVO; vgl. BGH WM 2010, 749, 750 m.w.N.).

    Da die Beklagte sich die Tatbeiträge der Vermittlerin im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss, ist danach für deliktische Ansprüche gegen die Beklagte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet (vgl. BGH WM 1995, 100, 102; BGH WM 2010, 749, 750).

    Nach § 37 h WpHG, der jedenfalls bei deutschen Anlegern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auch gegenüber der im Ausland ansässigen Beklagten Anwendung findet (vgl. BGH WM 2010, 749, 750), ist die in Nr. 15 der Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Schiedsabrede schon deshalb unverbindlich, weil der Kläger als angestellter Diplom-Ingenieur (Anlage B 2) kein Kaufmann ist.

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen der vorliegenden Art für alle Teilnehmer das Recht des Ortes maßgeblich, an dem der Haupttäter - hier die Vermittlerin - gehandelt hat (vgl. BGH WM 2010, 749, 751).

    Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751).

    Damit haftet die Vermittlerin aus § 826 BGB, weil ihr Geschäftsmodell von vornherein darauf angelegt war, uninformierte, leichtgläubige Menschen- wie hier den Kläger - unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. BGH WM 2010, 749, 751).

    Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGH WM 2004, 1768, 1771; BGH WM 2010, 749, 752).

    Ein solches "In-Kauf-Nehmen" liegt auch dann vor, wenn sich der Gehilfe mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolges abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (vgl. BGH WM 2010, 749, 752 m.w.N.).

    Die dort behandelten Sachverhalte sind sowohl im Hinblick auf das geschäftsimmanente höhere Risiko von Terminoptionsgeschäften als auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte den vertraglich mit ihr verbundenen Finanzdienstleistern die Möglichkeit einräumt, die Transaktions- und Gebührenanweisungen mit Wirkung für die Anleger zu Lasten deren Transaktionskonten faktisch selbst durchzuführen und damit unmittelbaren Zugriff auf die Anlagegelder zu nehmen, nicht mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbar (vgl. BGH WM 2010, 749, 753).

    Aufgrund des mit ihrem Online-System verbundenen Gefährdungs- und Missbrauchspotentials hätte die Beklagte vielmehr auch prüfen müssen, ob das Geschäftsmodell der Unternehmen, denen sie den Zugang zu ihrer Handelsplattform eröffnete, sittenwidrig war (vgl. BGH WM 2010, 749, 753).

    Die grundlegenden rechtlichen Fragen des vorliegenden Falles sind inzwischen durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2010 (WM 2010, 749 ff.) geklärt.

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 115/89

    Aufklärungspflicht des Vermittlers von Aktien- und Aktienindex-Optionen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - 9 U 186/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschiebt indes bereits ein Gesamtaufschlag von 11 % das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich und bewirkt, dass ein Gewinn erst dann erzielt werden kann, wenn der Marktpreis für den Basiswert der Option erheblich stärker ansteigt, als dies von den Marktteilnehmern für realistisch gehalten wird (vgl. BGH WM 1991, 127, 129; BGH WM 2006, 84, 86).

    Diese Zusammenhänge waren der Geschäftsführung der Vermittlerin aufgrund ihrer Fachkenntnis und der spätestens seit Anfang der 90er Jahre bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. BGH WM 1991, 127, 129) auch bekannt.

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - 9 U 186/09
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform (BGHZ 158, 236 ff.; BGHZ 170, 119 ff.) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 45/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen ausländischen Broker wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - 9 U 186/09
    Da die Beklagte sich die Tatbeiträge der Vermittlerin im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen muss, ist danach für deliktische Ansprüche gegen die Beklagte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet (vgl. BGH WM 1995, 100, 102; BGH WM 2010, 749, 750).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - 9 U 186/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verschiebt indes bereits ein Gesamtaufschlag von 11 % das Gleichgewicht von Chancen und Risiken deutlich und bewirkt, dass ein Gewinn erst dann erzielt werden kann, wenn der Marktpreis für den Basiswert der Option erheblich stärker ansteigt, als dies von den Marktteilnehmern für realistisch gehalten wird (vgl. BGH WM 1991, 127, 129; BGH WM 2006, 84, 86).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - 9 U 186/09
    Deshalb ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (vgl. BGH WM 2004, 1768, 1771; BGH WM 2010, 749, 752).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2010 - 9 U 186/09
    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat bzw. einer unerlaubten Handlung genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig nicht als strafbare bzw. deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren bzw. deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGH, 5. Strafsenat, NJW 2000, 3010, 3011).
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Denn das Oberlandesgericht hat in weiteren Entscheidungen später darauf abgestellt, dass bei einem erheblichen prozentualen auf den Kontrakt bezogenen Kommissionsanfall eine schonungslose Aufklärung über das konkrete Verhältnis der anfallenden Kosten zur Optionsprämie und die dadurch nahezu entstehende Chancenlosigkeit erforderlich sei, wonach der weitgehende Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheine (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2010 Az. I - 9 U 186/09; Urteil vom 29. Januar 2009 - I-6 U 254/07, 6 U 254/07 -, juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Mai 2009 - I-6 U 96/08, 6 U 96/08 -, juris: 34, 6% Gesamtaufschlag; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - I-9 U 17/08, 9 U 17/08 -, juris Zitiervorschlag: 39% Gesamtaufschlag; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2009 - I-6 U 110/07, 6 U 110/07 -, juris: 35, 64% Gesamtaufschlag; siehe auch Grün NJW 1994, 1320, 1322).
  • LG Düsseldorf, 22.08.2014 - 8 O 253/11

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften; Zahlung von

    Vor diesem Hintergrund ist letztlich nicht erheblich, inwieweit sich die Beklagte über die in Deutschland bestehende Rechtswirklichkeit informierte, weil sich ihr auch ohne diese Kenntnis aufgrund der erheblichen Risiken der Termingeschäfte und der gerade auch in den USA stark beachteten Gebührenproblematik (NASD bzw. nunmehr FINRA-Regeln) aufdrängen musste, dass mit steigenden Gebühren nicht nur die Gewinnchancen für spekulative Anleger nahezu auf Null reduziert werden konnten, sondern auch der Anreiz zur sittenwidrigen Ausnutzung der geschäftlichen Überlegenheit des Vermittlers gegenüber dem privaten Anleger stieg, was die Beklagte hätte veranlassen müssen, sich von der Seriosität der Vermittlungsunternehmen, denen sie den unkontrollierten Zugang zu ihrer Handelsplattform eröffnete, zu überzeugen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2010 - 9 U 186/09, bei juris [unter II B 2 b bb]; die dagegen gerichtet Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - XI ZR 248/10 - zurückgewiesen worden).
  • LG Düsseldorf, 22.08.2014 - 8 O 200/11
    Vor diesem Hintergrund ist letztlich nicht erheblich, inwieweit sich die Beklagte über die in Deutschland bestehende Rechtswirklichkeit informierte, weil sich ihr auch ohne diese Kenntnis aufgrund der erheblichen Risiken der Termingeschäfte und der gerade auch in den USA stark beachteten Gebührenproblematik (NASD bzw. nunmehr FINRA-Regeln) aufdrängen musste, dass mit steigenden Gebühren nicht nur die Gewinnchancen für spekulative Anleger nahezu auf Null reduziert werden konnten, sondern auch der Anreiz zur sittenwidrigen Ausnutzung der geschäftlichen Überlegenheit des Vermittlers gegenüber dem privaten Anleger stieg, was die Beklagte hätte veranlassen müssen, sich von der Seriosität der Vermittlungsunternehmen, denen sie den unkontrollierten Zugang zu ihrer Handelsplattform eröffnete, zu überzeugen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2010 - 9 U 186/09, bei juris [unter II B 2 b bb]; die dagegen gerichtet Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - XI ZR 248/10 - zurückgewiesen worden).
  • LG Düsseldorf, 22.08.2014 - 8 O 236/11

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften; Aufklärung

    Vor diesem Hintergrund ist letztlich nicht erheblich, inwieweit sich die Beklagte über die in Deutschland bestehende Rechtswirklichkeit informierte, weil sich ihr auch ohne diese Kenntnis aufgrund der erheblichen Risiken der Termingeschäfte und der gerade auch in den USA stark beachteten Gebührenproblematik (NASD bzw. nunmehr FINRA-Regeln) aufdrängen musste, dass mit steigenden Gebühren nicht nur die Gewinnchancen für spekulative Anleger nahezu auf Null reduziert werden konnten, sondern auch der Anreiz zur sittenwidrigen Ausnutzung der geschäftlichen Überlegenheit des Vermittlers gegenüber dem privaten Anleger stieg, was die Beklagte hätte veranlassen müssen, sich von der Seriosität der Vermittlungsunternehmen, denen sie den unkontrollierten Zugang zu ihrer Handelsplattform eröffnete, zu überzeugen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2010 - 9 U 186/09, bei juris [unter II B 2 b bb]; die dagegen gerichtet Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - XI ZR 248/10 - zurückgewiesen worden).
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