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   OLG Hamm, 30.11.2010 - I-9 U 19/10   

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OLG Hamm, 30.11.2010 - I-9 U 19/10 (https://dejure.org/2010,11373)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2010 - I-9 U 19/10 (https://dejure.org/2010,11373)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. November 2010 - I-9 U 19/10 (https://dejure.org/2010,11373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch aufgrund einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls; Beweiswürdigung des Kausalitätszusammenhangs anhand des Beweismaßes des § 287 ZPO beim Übergang eines zivilrechtlichen Anspruchs auf einen Regressberechtigten; Beweiswürdigung über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 119 Abs. 1; ZPO § 287
    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs hinsichtlich einer nach einem Verkehrsunfall gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Wissensvertreter in diesem Sinne ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB derjenige Bedienstete, der vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH NZV 2000, 255 f; NJW 2007, 834 f.; NJW 1994, 1150 ff., jeweils m.w.N.).

    Das soll ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Regressberechtigte sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, er sich gleichsam vor einer sich aufdrängenden Kenntnis missbräuchlich verschließt und auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt (BGH NJW 2007, 834 f.).

    Auch für die Frage, ob aufgrund bestimmter Umstände auch ohne positive Kenntnis ganz ausnahmsweise vom Verjährungsbeginn nach § 852 BGB a.F. auszugehen ist, kommt es darauf an, dass diese Umstände für die zuständige Abteilung anzunehmen sind (vgl. BGH NJW 2007, 834 f.).

    Soweit die Beklagte sich weiter darauf beruft, dass sich die Klägerin aufgrund bei ihr bestehender, eklatanter Organisationsmängel, wegen der ein adäquater Informationsfluss zwischen den Abteilungen nicht habe stattfinden können, nicht auf das Privileg einer nur partiellen Wissenszurechnung berufen könne, hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze nicht entsprechend auf § 852 BGB a.F. anwendbar sind (BGH NJW 2007, 834 f.; NJW 1996, 2508 ff.).

  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Wissensvertreter in diesem Sinne ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB derjenige Bedienstete, der vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH NZV 2000, 255 f; NJW 2007, 834 f.; NJW 1994, 1150 ff., jeweils m.w.N.).

    Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt (BGH NZV 2000, 255 f.).

    Zwar muss es grundsätzlich für die Wissenszurechnung nicht ausschließlich auf die Mitarbeiter der Regressabteilung ankommen, sondern es können auch Angehörige einer anderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regressansprüchen betraut ist, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH NZV 2000, 255 f. unter Hinweis auf BGH NJW 1994, 1150 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung (NZV 2000, 255 f.) die dort vertretene Auffassung, dass es grundsätzlich auf die Regress- und nicht auf die Leistungsabteilung ankomme, damit begründet, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Leistungsabteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zustanden, ob bzw. gegen wen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder Regressansprüche geltend gemacht werden sollten und es insbesondere auch nicht in der Zuständigkeit der Leistungsabteilung lag, darüber zu befinden, solche Ansprüche nicht zu erheben.

  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Wissensvertreter in diesem Sinne ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB derjenige Bedienstete, der vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH NZV 2000, 255 f; NJW 2007, 834 f.; NJW 1994, 1150 ff., jeweils m.w.N.).

    Zwar muss es grundsätzlich für die Wissenszurechnung nicht ausschließlich auf die Mitarbeiter der Regressabteilung ankommen, sondern es können auch Angehörige einer anderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regressansprüchen betraut ist, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH NZV 2000, 255 f. unter Hinweis auf BGH NJW 1994, 1150 ff.).

    Etwas anders folgt auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.1994 (NJW 1994, 1150 ff.), da sich der der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt maßgeblich von dem vorliegenden Sachverhalt unterscheidet.

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Steht nämlich wie vorliegend bindend fest, dass die Geschädigte eine Primärverletzung, hier in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196; aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 69; NJW 2004, 1945; VersR 2004, 118; VersR 2003, 474; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rn. 3; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 37 Rn. 59, 60).

    Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts gestellt als beim Vollbeweis nach § 286 ZPO; hier kann je nach Lage des Einzelfalls der Beweis erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere, jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH VersR 1995, 422; NZV 2003, 167 m.w.N.).

    Hierbei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH VersR 2003, 474).

  • OLG Hamm, 09.12.1994 - 9 U 188/91
    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    In einem zunächst vor dem Landgericht Münster (15 0 377/90) und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm (9 U 188/91) geführten Rechtsstreit nahm die Geschädigte u.a. die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch.

    Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2 aus dem Verfahren 15 0 377/90 LG Münster/ 9 U 188/91 OLG Hamm gemäß § 411a ZPO verwertet und ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen eingeholt.

    (1) Der Sachverständige Prof. Dr. S2 hat sich in seinem schriftlichen, in dem Rechtsstreit 15 O 377/90 LG Münster/ 9 U 188/91 OLG Hamm erstatteten Gutachten vom 14.05.1993, dessen Verwertung nach § 411a ZPO im hiesigen Verfahren nicht zu beanstanden ist, ausführlich mit dem Beschwerdebild der Geschädigten auseinandergesetzt.

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Hierzu rechnet zum einen der Fall, dass die Primärverletzung nur eine Bagatelle war und diese Bagatelle nicht gerade auf eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten getroffen ist und die psychische Reaktion daher in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht (BGH VersR 1996, 990; OLG Hamm, VersR 2002, 992).

    Soweit eine weitere Ausnahme von der Ersatzpflicht psychisch bedingter Gesundheitsschäden für die Fälle gilt, in denen sich aufgrund der Primärverletzung eine sog. Begehrensneurose entwickelt hat, die im Wesentlichen auf einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit ohne die Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens beruht (BGH VersR 1996, 990), ist auch ein solcher Fall vorliegend nicht anzunehmen.

  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Steht nämlich wie vorliegend bindend fest, dass die Geschädigte eine Primärverletzung, hier in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196; aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 69; NJW 2004, 1945; VersR 2004, 118; VersR 2003, 474; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rn. 3; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 37 Rn. 59, 60).

    Unter einer Bagatelle ist eine Beeinträchtigung zu verstehen, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig ist und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindruckt, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH NJW 2004, 1945).

  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Soweit die Beklagte sich weiter darauf beruft, dass sich die Klägerin aufgrund bei ihr bestehender, eklatanter Organisationsmängel, wegen der ein adäquater Informationsfluss zwischen den Abteilungen nicht habe stattfinden können, nicht auf das Privileg einer nur partiellen Wissenszurechnung berufen könne, hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze nicht entsprechend auf § 852 BGB a.F. anwendbar sind (BGH NJW 2007, 834 f.; NJW 1996, 2508 ff.).
  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass je länger der Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist, desto geringere Anforderungen an das den Vertrauenstatbestand schaffende Verhalten des Berechtigten zu stellen sind; die bloße Untätigkeit - und mehr hat die Beklagte vorliegend nicht dargetan - genügt insoweit nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 824 m.w.N.) jedoch nicht.
  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51

    Öffentlichrechtliche Verwahrung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10
    Steht nämlich wie vorliegend bindend fest, dass die Geschädigte eine Primärverletzung, hier in Form der Tibiakopfmehrfragmentfraktur, der Knieweichteilverletzungen und der Schädelprellung, erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196; aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 69; NJW 2004, 1945; VersR 2004, 118; VersR 2003, 474; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rn. 3; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 37 Rn. 59, 60).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 28/03

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei Auftreten einer Krankheit

  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

  • OLG Hamm, 02.07.2001 - 13 U 224/00

    Verkehrsunfall - HWS-Verletzung - Beweiskraft ärztlicher Bescheinigung -

  • BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08

    Anspruchsübergang gem. § 116 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ) bei

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 7/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Recht einer Partei auf Ladung

  • BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04

    Verkehrssicherungspflicht bei einem unbefestigten Bankett

  • BGH, 25.06.2013 - VI ZR 128/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II

    Denn die Rente ist zur Behebung des dieser unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens bestimmt (vgl. OLG Bamberg, VersR 1979, 473, 474; OLG Hamm, Urteil vom 30. November 2010 - 9 U 19/10, juris Rn. 29; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 25; KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 123 [Stand: Juni 2012]; zur Lohnersatzfunktion der Rente siehe Gabke in jurisPK-SGB VI, 2008, § 43 SGB VI Rn. 6).
  • OLG Hamm, 28.02.2011 - 6 U 217/10

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen eines Sozialversicherungsträgers

    Zumindest ein missbräuchliches Sichverschließen, wobei es nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Regressabteilung ankäme (OLG Hamm Urt. v. 30.11.2010 - 9 U 19/10), ist nicht erkennbar.

    Wenn es um die Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis geht, ist nicht allein auf die Regressabteilung (der ein solcher Vorwurf soweit ersichtlich nicht gemacht werden kann) abzustellen, sondern auch auf verjährungsrelevantes Wissen an anderer behördeninterner Stelle (OLG Saarbrücken Urt. v. 31.08.2010 - 4 U 550/09 = BeckRS 2010, 24181; AG Bersenbrück R+S 2009, 482; Grothe in: MünchKomm-BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 34; wohl auch: Palandt-Ellenberger BGB 69. Aufl. § 199 Rdn. 24; Mansell NJW 2002, 89, 92; a.A. - abzustellen sei auf grob fahrlässige Unkenntnis in der Regressabteilung -: OLG Hamm Urt. v. 30.11.2010 - 9 U 19/10).

  • VG Göttingen, 31.08.2016 - 1 A 13/14

    Gehölzpflege; Kostenberechnung; Preußisches Kommunalabgabengesetz; Rezess;

    Selbst wenn bis 1979 keine Wegeunterhaltungskosten geltend gemacht worden sein sollten - wogegen das in dem Schreiben vom 22.12.1980 erwähnte "von der Gemeinde H. bisher praktizierte Erhebungsverfahren" spricht -, liegt darin lediglich eine Untätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die zur Schaffung eines Vertrauenstatbestands nicht genügt (OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2010 - I-9 U 19/10, 9 U 19/10 -, Rn. 52; bestätigt durch BGH, Urteil vom 20.10.2011 - III ZR 252/10 -, Rn. 5; jeweils juris).
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