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   KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05   

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https://dejure.org/2006,1977
KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,1977)
KG, Entscheidung vom 28.07.2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,1977)
KG, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05 (https://dejure.org/2006,1977)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Eine, einer breiten Öffentlichkeit bekannte, prominente Person kann nicht generell die Verbreitung von Fotos aus dem privaten Alltag untersagen. Ein Unterlassungsantrag darf mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des Verletzungstatbestandes anknüpfen und ist ...

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der generellen Untersagung der Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Alltag einer bekannten Komikerin und Showmoderatorin; Form eines Unterlassungsantrags; Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung bei einem schuldhaften Verstoß gegen drohende ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Zärtliche Freundschaft

    Art. 1, 2 GG

  • Judicialis

    ZPO § 533; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 890; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; BVerfGG § 31; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung privater Fotos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 47
  • GRUR 2007, 80
  • ZUM 2007, 538
  • afp 2006, 477
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Allerdings sind bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196; s. z. B. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2003 - 9 W 7/03).

    Zwar sind auch auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196).

    Dementsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2.; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2.).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH WRP 1998, 42, 46).

    Dementsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2.; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2.).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Bei der Antragstellerin handelt es sich trotz der diversen Auszeichnungen für ihre Leistungen als Komikerin nicht um eine "absolute Person der Zeitgeschichte", d. h. um eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025) bzw. deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen (vgl. BGH NJW 2005, 56, 57 - Charlotte Casiraghi II).

    Jedoch hat das BVerfG (NJW 2000, 1021) Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet - wie es die Antragstellerin bei den beanstandeten Aufnahmen (vor dem Hnnn-Hotel im Anschluss an eine Pressekonferenz in Knn) tat -, einen Privatsphärenschutz abgesprochen.

  • BGH, 27.05.1982 - I ZR 35/80

    Würdigung des umstrittenenen Verhaltens in Fällen der Irreführung - Objektiv

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Der materielle Unterlassungsanspruch bestimmt sich nach der konkreten Verletzungsform; eine gewisse Verallgemeinerung ist zwar unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schutzgewährung zulässig, jedoch nur, soweit darin das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV.).

    Allerdings kann die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungsform zugleich ein Anzeichen für die Gefahr erstmaliger Begehung einer von der begangenen abweichenden Verletzungshandlung sein (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV.).

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Ein Unterlassungsantrag - wie auch eine darauf beruhende Verurteilung, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561).

    Eine abstrahierende Verallgemeinerung darf die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2552).

  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
  • BGH, 16.02.1989 - I ZR 76/87

    "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung"; Irreführung der Führung eines

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Dieser Umfang des Verbotsausspruchs braucht im Antrag nicht ausdrücklich beschrieben zu werden, sondern kann anhand der Gründe der gerichtlichen Entscheidung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1989, 1545 zu II. 1 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98

    Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Dementsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2.; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2.).
  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
  • KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild

    Auszug aus KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05
    Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 296/99

    "Teilunterwerfung"; Rechtsfolgen einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung

  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93

    Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß

  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

  • OLG Hamburg, 19.05.2005 - I-87/04

    Strafbarkeit eines nicht eingebürgerten Ausländers wegen illegalen Aufenthaltes

  • KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05

    Persönlichkeitsschutz Prominenter in der Presse: Rückgängigmachen des

    Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichen Auftritten ist insbesondere bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05).
  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).
  • LG Erfurt, 19.11.2020 - 8 O 559/20

    Anspruch auf Unterlassung des Verbreitens des Bildnisses eines Journalisten

    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Unterlassungsantrag auch mit dem Wort "wie" an die Charakteristik der konkreten Verletzungshandlung anknüpfen (s. etwa BGH, Urteil vom 07.06.2001 - I ZR 115/99, juris Rn. 27 ff.; BGH, Urteil vom 23.06.1994 - I ZR 15/92, juris; KG, Urteil vom 28.07.2006 - 9 U 191/05, juris Rn. 23 ff.; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 253 Rn. 33).
  • OLG Saarbrücken, 04.06.2014 - 5 U 81/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Behauptung rechtsradikaler Tendenzen eines

    Eine solche Verallgemeinerung ist im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97 - NJW 2000, 2195; KG, NJW-RR 2007, 47).
  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2018 - 3 T 6/18

    Zur Vollstreckungsfähigkeit eines Tenors bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist es zur Herstellung der hinreichenden Bestimmtheit in der Regel erforderlich, auf die konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen (vgl. BGH NJW 2008, 3138 [BGH 01.07.2008 - VI ZR 243/06] Rn. 6 - Sabine Christiansen: durch Bezugnahme hinreichend bestimmt; BGH WRP 2008, 495, 496 [BGH 13.11.2007 - VI ZR 269/06] : Begehrt ist Verurteilung über konkrete Bildnisse hinaus auf der Grundlage der Kerntheorie; OLG München, Urt. v. 23.01.2014 - 6 U 3515/12, BeckRS 2016, 13482: Hinreichende Konkretisierung von Konzertaufnahmen durch konkrete Bezugnahme auf Anlagen; OLG Koblenz, Urt. v. 20.5.2014 - 3 U 1288/13, BeckRS 2014, 10308: Löschung "aller im Besitz des Beklagten befindlichen" Fotos der Klägerin; KG Berlin NJW-RR 2007, 47 [KG Berlin 28.07.2006 - 9 U 191/05] : "Bildnisse der Antragstellerin aus ihrem privaten Alltag"; vgl. zum Verbotsumfang eines solchen Tenors auch BGH GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10] Rn. 32 - IM Christoph).
  • KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06

    Unterlassung von Bildnisveröffentlichungen; Hinreichend bestimmter Antrag des zu

    Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichem Auftreten ist bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05).
  • KG, 04.05.2007 - 9 U 279/06
    Zur Begründung wird auf die in NJW-RR 2007, 47 sowie NJW-RR 2007, 109 veröffentlichten Entscheidungen des Senates Bezug genommen.
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