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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2012 - L 9 U 213/12 B   

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https://dejure.org/2012,127058
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2012 - L 9 U 213/12 B (https://dejure.org/2012,127058)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.11.2012 - L 9 U 213/12 B (https://dejure.org/2012,127058)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. November 2012 - L 9 U 213/12 B (https://dejure.org/2012,127058)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2012 - L 9 U 213/12
    Daran fehlt es, wenn der Unternehmer (oder auch der Versicherer im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes) entgegen §?12 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ? Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ? (SGB?X) an den verwaltungs- bzw. sozialgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 1995 ? VI ZR 327/93, VersR 1995, 682).

    Andernfalls ist das Verwaltungsverfahren auf Antrag zu wiederholen (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 1995 ? VI ZR 327/93, VersR 1995, 684; siehe auch Konradi, NZS 2009, S. 478, 479 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 06.10.1993 - 4 U 1994/93

    Ausschluß des Haftungsprivilegs für Arbeitnehmer bei grob fahrlässiger

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2012 - L 9 U 213/12
    Andernfalls ist das Verwaltungsverfahren auf Antrag zu wiederholen (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 1995 ? VI ZR 327/93, VersR 1995, 684; siehe auch Konradi, NZS 2009, S. 478, 479 m.w.N.).
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2012 - L 9 U 213/12
    Eine Beiladung in diesem Sinne ist notwendig und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wenn also eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ? BSG ?, siehe exemplarisch Urteil vom 30. September 2009 ? B 9 VS 3/09 R; Urteil vom 22. April 2009 ? B 3 KR 24/07 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 75 Rn. 10 m.w.N.).
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 VS 3/09 R

    Soldatenversorgung - Versorgungskrankengeld - Soldat auf Zeit - Heilbehandlung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2012 - L 9 U 213/12
    Eine Beiladung in diesem Sinne ist notwendig und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wenn also eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ? BSG ?, siehe exemplarisch Urteil vom 30. September 2009 ? B 9 VS 3/09 R; Urteil vom 22. April 2009 ? B 3 KR 24/07 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 75 Rn. 10 m.w.N.).
  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 119/08 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2012 - L 9 U 213/12
    Notwendig ist eine Beiladung grundsätzlich im Falle einer Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 119/08 B).
  • OLG Frankfurt, 27.05.2014 - 11 U 117/12

    Ansatz von EUR 7.500 pro Motivbild; aufgrund einheitlichen Angriffs aber keine

    In der Folge machte der Kläger wegen Verstoßes gegen die in dem Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafenansprüche geltend, denen das OLG Naumburg mit Urteil vom 8.8.2013, 9 U 213/12, stattgab.

    Dies würde voraussetzen, dass der Vergleich entgegen der vom Kläger selbst bereits in dem Abmahnschreiben vom 22.12.2011 vertretenen Auffassung nicht nur die konkreten Darstellungen umfasst, die Gegenstand der beiden in Bezug genommenen Verfahren waren, sondern auch abgewandelte Motive, sofern nur die prägenden Elemente erhalten geblieben sind, wie das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 8.8.2013, 9 U 213/12, angenommen hat.

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