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   OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 9 U 219/00   

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https://dejure.org/2001,4225
OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 9 U 219/00 (https://dejure.org/2001,4225)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2001 - 9 U 219/00 (https://dejure.org/2001,4225)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Februar 2001 - 9 U 219/00 (https://dejure.org/2001,4225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 123
    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Hausgrundstücks hinsichtlich einer Überflutung des Kellers im Zuge eines Jahrhundertregens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 9 U 219/00
    3.) Macht ein Verkäufer jedoch auf Fragen tatsächliche Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, so müssen diese richtig sein, und zwar auch dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH NJW-RR 1997, 144, 145).
  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 9 U 219/00
    Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Erschließung hat (vgl. BGH NJW 1995, 2361, 2362).
  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 236/96

    Wirksamkeit der Generalbereinigung mit dem ausscheidenden Geschäftsführer einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 9 U 219/00
    Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht dennoch für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen über solche Umstände aufzuklären, die für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind und über die er nach der Verkehrsauffassung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. BGH NJW 1998, 1315, 1316).
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