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   OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07   

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OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07 (https://dejure.org/2008,15622)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2008 - 9 U 229/07 (https://dejure.org/2008,15622)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juni 2008 - 9 U 229/07 (https://dejure.org/2008,15622)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 253 Abs. 2; ; BGB § 254; ; BGB § 833

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 833
    Wer sich in Gefahr begibt: Kein Schadensersatzanspruch für Tierarzt wegen Handelns auf eigene Gefahr im Rahmen der beruflichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn der Tierarzt das Tier behandelt, kommt kein Schadensersatz bei Verletzung in Frage!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 12.04.1990 - 5 U 291/88
    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
    Ein Tierarzt, der bei der Behandlung eines Pferdes (hier rektale Fiebermessung) durch einen Tritt eine Verletzung (Trümmerbruch des rechten Daumes) erleidet, kann den Tierhalter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr handelt (im Ergebnis ebenso, jedoch mit anderer Begründung OLG Celle VersR 1990, 794; OLG Zweibrücken MDR 1996, 264; OLG Nürnberg VerR 1999, 240).

    Dabei geht es letztlich um eine "gerechte Zuweisung des Zufallsschadens" (BGH, NJW 1974, S. 234; OLG Celle, VersR 1990, S. 794).

    Darüber hinaus soll es nach einer Ansicht im Rahmen der vom Verletzten übernommenen "eigenen Herrschaft" über das Tier einschränkend darauf ankommen, ob der Tierhalter noch die Möglichkeit eigener Einflussnahme hatte (OLG Nürnberg, VersR 1999, S. 240; OLG Celle, VersR 1990, S. 794; dort wird die übernommene Herrschaft über das Tier auch als "Risikobereich" bezeichnet).

    Dann aber kann auch ein entsprechender -fiktiver- übereinstimmender Parteiwille nicht ohne weiteres unterstellt werden (a. A. OLG Celle, VersR 1990, S. 794 im Falle eines von einem Pferd gebissenen Pferdetrainers mit der dortigen Hilfserwägung, daß dieser sich, hätten die Parteien bei Vertragsschluß die Haftungsfrage diskutiert, nach Treu und Glauben wegen des erhaltenen Entgelts für die Ausbildung des Pferdes auf einen Haftungsausschluß hätte einlassen müssen).

  • OLG Zweibrücken, 08.01.1996 - 7 U 102/94

    Tierhalter; Tierarzt; Pferd; Treu und Glauben; Sorgfalt; Darlegungslast;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
    Ein Tierarzt, der bei der Behandlung eines Pferdes (hier rektale Fiebermessung) durch einen Tritt eine Verletzung (Trümmerbruch des rechten Daumes) erleidet, kann den Tierhalter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr handelt (im Ergebnis ebenso, jedoch mit anderer Begründung OLG Celle VersR 1990, 794; OLG Zweibrücken MDR 1996, 264; OLG Nürnberg VerR 1999, 240).

    So soll eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des "Schutzbereichs der Norm" ausscheiden, wenn der Verletzte die Herrschaft über das Tier in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr vorwiegend im eigenen Interesse übernommen hat (BGH, NJW 1974, S. 234; OLG Nürnberg VersR 1999, S. 140; OLG Zweibrücken, MDR 1996, S. 264).

    Nach einer weiteren Ansicht soll eine in Fällen der vorliegenden Art als notwendig angesehene Haftungsbeschränkung im Rahmen der Beweislast erfolgen (OLG Zweibrücken, MDR 1996, S. 264; ähnlich OLG Nürnberg a.a.O. zu Ziff. 3.).

    Jedoch wird man nicht davon ausgehen können, daß jedem entgeltlichen Vertrag über eine Tätigkeit an einem Tier von vornherein ein vertraglicher Haftungsausschluß zugunsten des Tierhaltes innewohnt (BGH VersR 1968, S. 797 für den Hufbeschlagsvertrag eines Hufschmieds; OLG Zweibrücken, MDR 1996, S. 264 für -wie vorliegend- einen Tierarzt).

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
    Die Annahme eines solchen generellen, gleichsam vertragsimmanenten Haftungsausschlusses ist nach Ansicht des Senats auch nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB wegen eines wirtschaftlichen Gefälles zwischen Tierarzt und Tierhalter geboten, da auf Seiten des Tierhalters als des vermeintlich wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners -wenn das im Falle der privaten Pferdehaltung überhaupt angenommen werden kann- regelmäßig anstelle des Tierhalters eine Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 833 BGB die Schadensregulierung übernimmt (so z.B. auch im vom BGH VersR 2006, S. 416 entschiedenen Fall eines Bockrichters bei einem Kutschen-Geländefahrturnier).

    Bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGH VersR 2006, S. 416).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (BGH VersR 2006, S. 416).

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
    Dabei geht es letztlich um eine "gerechte Zuweisung des Zufallsschadens" (BGH, NJW 1974, S. 234; OLG Celle, VersR 1990, S. 794).

    So soll eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des "Schutzbereichs der Norm" ausscheiden, wenn der Verletzte die Herrschaft über das Tier in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr vorwiegend im eigenen Interesse übernommen hat (BGH, NJW 1974, S. 234; OLG Nürnberg VersR 1999, S. 140; OLG Zweibrücken, MDR 1996, S. 264).

  • BGH, 28.05.1968 - VI ZR 35/67

    Übernahme der mit einem Hufbeschlag verbundenen Tiergefahr bei Abschluß eines

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
    Jedoch wird man nicht davon ausgehen können, daß jedem entgeltlichen Vertrag über eine Tätigkeit an einem Tier von vornherein ein vertraglicher Haftungsausschluß zugunsten des Tierhaltes innewohnt (BGH VersR 1968, S. 797 für den Hufbeschlagsvertrag eines Hufschmieds; OLG Zweibrücken, MDR 1996, S. 264 für -wie vorliegend- einen Tierarzt).
  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92

    Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
    So soll etwa ein Reiter, auch wenn er sich aus eigenem Interesse auf ein Pferd setzt, nicht schon deshalb außerhalb des Schutzbereichs des § 833 BGB stehen (BGH, NJW 1993, S. 2611).
  • OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96

    Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
    Darüber hinaus soll es nach einer Ansicht im Rahmen der vom Verletzten übernommenen "eigenen Herrschaft" über das Tier einschränkend darauf ankommen, ob der Tierhalter noch die Möglichkeit eigener Einflussnahme hatte (OLG Nürnberg, VersR 1999, S. 240; OLG Celle, VersR 1990, S. 794; dort wird die übernommene Herrschaft über das Tier auch als "Risikobereich" bezeichnet).
  • OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11

    Haftung des Hundehalters gegenüber dem Tierarzt

    Es handelt sich dann nicht um ein durch den Tierhalter oder andere Personen beeinflussbares Verhalten, so dass es auf die Frage, wer aufgrund der Herrschaft hätte Einfluss auf das Tier nehmen können, nicht ankommen kann (so auch OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 - 9 U 229/07 - zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2011 - 5 U 114/10

    Haftung des Pferdehalters: Mitverschulden bei Verletzung eines Jugendlichen durch

    Schließlich hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Tierarzt auf eigene Gefahr handele, der bei einem Pferd rektal Fieber misst und dabei getreten wird (U. v. 06.06.2008, 9 U 229/07, BeckRS 2008, 20346), wobei diese Entscheidung vom Bundesgerichtshof inzwischen aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde mit der Begründung, dass dem Tierarzt ein Mitverschulden nur angelastet werden könne, wenn ihm nachgewiesen werde, inwieweit er sich unsorgfältig verhalten habe.
  • OLG Koblenz, 23.11.2012 - 2 W 600/12

    Tierhalterhaftung - Haftungausschluss - Handeln auf eigene Gefahr

    Begibt sich die Geschädigte bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung mit bewusster Risikogefährdung, so muss der Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung in Anbetracht des Handelns auf eigenes Risiko zurücktreten (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VII ZR 225/04 - VersR 2006, 416; OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2008 - 9 U 229/07, zitiert nach Juris; OLG Celle, Urteil vom 12.04.1990 - 5 U 291/88 - VersR 1990, 794; OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.01.1996 - 7 U 102/94 - VersR 1997, 457).
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