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   OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15   

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OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15 (https://dejure.org/2016,8966)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 (https://dejure.org/2016,8966)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - 9 U 230/15 (https://dejure.org/2016,8966)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • IWW

    § 489 BGB
    Bausparvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen durch eine Bausparkasse

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 489 Abs. 1 Nr. 2
    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 489
    Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen durch eine Bausparkasse

  • rechtsportal.de

    BGB § 489
    Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen durch eine Bausparkasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bausparkasse kann Bausparverträge nicht vorzeitig kündigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihrer Bausparverträge durch die Bausparkasse stattgegeben

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bausparkasse kann Bausparverträge nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneut der Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihrer Bausparverträge durch die Bausparkasse stattgegeben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen

  • rechtsboutique.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bausparkassen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Streit wegen Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch Bausparkasse

  • rechtsboutique.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unwirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt

  • hahn-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Positive Wendung für Bausparer:Einer Bausparkasse (erneut) die Möglichkeit versagt, einen Bausparvertrag vorzeitig zu kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreif

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung Bausparvertrag: Schwäbisch Hall beabsichtigt weitere Kündigungen älterer Bausparverträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparvertrag: nächste Schlappe für Wüstenrot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse Wüstenrot stattgegeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparkassen können Bausparverträge nicht einfach kündigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse (Wüstenrot) unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unzulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1211
  • ZIP 2016, 42
  • WM 2016, 1440
  • NZG 2016, 865
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (Senat, Urteil vom 30. März 2016 - 9 U 171/15, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 104/14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).

    Die Verzinsung des jeweils jährlich um die Zinszahlungen erhöhten Bausparguthabens war bis zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung aus der Bausparsumme festgelegt (zum fehlenden vollständigen Darlehensempfang bei unbegrenzter Regelsparbeitragspflicht vgl Senat, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15).

    Sie ist jedenfalls insofern durchsetzbar, als die Bausparkasse bei Nichtbezahlung unter bestimmten Voraussetzungen kündigen und damit dem Bausparer seinen Anspruch auf ein Bauspardarlehen nehmen kann (Senat, Urteil vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 -, Rn. 69, juris).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bausparer bei Abschluss des Bausparvertrages nicht absehen kann, ob er zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife noch oder schon einen von den Zweckbestimmungen der ABB gedeckten Darlehensbedarf hat (Senat, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 105/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang, ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2011 - IV ZR 105/11 -, BGHZ 192, 67, Rn. 14).

    Der Zweck der teleologischen Reduktion erlaubt gerade die Einschränkung einer Norm über ihren Wortlaut hinaus (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2011 - IV ZR 105/11 -, BGHZ 192, 67, Rn. 16).

  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80

    Kündigungsausschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Dies erfolgte mit der Erwägung, dass bei solchen Kapitalanlagegeschäften der Emittent die Emissionsbedingungen selbst gestaltet und daher nicht schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 12. November 1981 - III ZR 2/80 -, BGHZ 82, 182-188, Rn. 15; Staudinger/Schmidt, 12. Aufl. [1983], § 247 BGB Rn. 41; Weber, BB 2015, 2185 [2187]).

    Dadurch sind sie in der Lage, ihre Zinsrisiken aus dem Passivgeschäft abzusichern und zu steuern, so dass die Gefahr der Inkongruenz von Aktiv- und Passivgeschäfte nicht besteht (BGH, Urteil vom 12. November 1981 - III ZR 2/80 -, BGHZ 82, 182, Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Deshalb kommt es nicht darauf an, dass entgegen der Darstellung der Beklagten der Senat eine derartige Auffassung nicht in seinem Hinweisbeschluss vom 14.10.2011 (9 U 151/11) vertreten hat.

    Nach ganz herrschender Meinung ist das ordentliche Kündigungsrecht der Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, solange eine Gewährung des Bauspardarlehens noch möglich ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11 -, Rn. 10, juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488, Rn. 548; Mülbert/Schmitz, FS Horn [2006], S. 782; in diesem Sinne wohl auch Schäfer/Cirpka/Zehnder, aaO, § 5 Anm. 37).

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12, NZG 2014, 1036).
  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Ausgangspunkt für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76).
  • OLG Hamm, 29.02.2016 - 31 U 175/15

    Bausparvertrag; Bausparkasse; Zuteilungsreife; Kündigung; Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Die Revision der Beklagten wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Frage der teleologischen Reduktion des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (insbes. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 31 U 175/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015 -31 U 191/15 -, ZIP 2016, 306) abweicht, die die Vorschrift auf die Kündigung der Bausparverträge durch Bausparkassen für anwendbar halten.
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 31/94

    Zulässigkeit des Vortrags vermuteter Tatsachen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Zwar ist es zulässig, vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Prozess einzuführen, ohne gegen die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO zu verstoßen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 -, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 4; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13

    Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13 -, BGHZ 202, 302-309, Rn. 13).
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
    Zwar ist es zulässig, vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Prozess einzuführen, ohne gegen die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO zu verstoßen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 -, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 4; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 -, Rn. 17, juris).
  • BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 191/03

    Abtretung - Umfang der Darlegungslast

  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 147/72

    Legitimationswirkung des Sparbuchs

  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

  • KG, 17.09.1996 - 5 U 3157/96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Hamm, 30.12.2015 - 31 U 191/15

    Bausparkasse kann Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 68/10

    Vergütung für im VOB-Vertrag nicht vorgesehene Leistungen: Vermutung für ein

  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 176/12

    Notarieller Grundstücksnutzungs- und Übertragungsvertrag: Sittenwidrigkeit

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

  • OLG Köln, 23.03.2015 - 13 U 104/14

    Rechtliche Einordnung eines Bausparvertrages in der Ansparphase

  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 19 U 106/13

    Zum Recht der Bausparkasse, einen Bausparvertrag nach Vollbesparung ordentich zu

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Demgegenüber gehen lediglich vereinzelte Stimmen in der Instanzrechtsprechung und Literatur davon aus, dass das Kündigungsrecht zugunsten einer Bausparkasse keine Anwendung findet (so das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1442; ferner AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 40 ff.; MünchKommBGB/Berger, 7. Aufl., § 489 Rn. 2; Tröger/Kelm, NJW 2016, 2839, 2843; Weber, ZIP 2016, 961; BB 2015, 2185, 2186 und BB 2016, 584, 586 f.; BeckOGK/C. Weber BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 489 Rn. 15).

    Allein daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen wollte, die nur für das Aktiv-, nicht aber auch für das Passivgeschäft von Kreditinstituten gelten sollte (so aber das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1443 f.; ähnlich AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 43 ff.).

    In diesem Zusammenhang kann eine einschränkende Auslegung des Kündigungsrechts aus § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB aF nicht damit begründet werden, dieses sollte ein Gegengewicht zu dem den Kreditinstituten zustehenden Zinsbestimmungsrecht bilden (so aber das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1444; ferner AG Ludwigsburg, Urteil vom 7. August 2015 - 10 C 1154/15, juris Rn. 47; Weber, BB 2015, 2185, 2187).

    (2) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Schutz der Bausparkassen nicht bezweckt sei, weil diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG ein entsprechendes Kündigungsrecht in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen hätten vorsehen können (so das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1446; Weber, ZIP 2015, 961, 964 und BB 2015, 2185, 2187).

    ee) Entgegen einer von Teilen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht kommt eine teleologische Reduktion von § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF dahin, Kreditinstitute wie Bausparkassen aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen, nicht in Betracht (so aber das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1442; Weber, ZIP 2015, 961, 965, BB 2015, 2185, 2188 und BB 2016, 584, 586; Tröger/Kelm, NJW 2016, 2839, 2843).

    (1) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Regelungszweck kann entgegen der Ansicht der Befürworter einer teleologischen Reduktion der Norm nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber mit dem Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF nur den Schutz eines wirtschaftlich schwächeren Darlehensnehmers gegenüber einem wirtschaftlich stärkeren Darlehensgeber bezweckt habe (so aber das Berufungsgericht, WM 2016, 1440, 1444 f.; Weber, ZIP 2015, 961, 965, BB 2015, 2185, 2186 f. und BB 2016, 584, 586).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, WM 2016, 1440) im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife;

    Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 33 mit Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 104/14, juris; erneut OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 40; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert, BGB 2015, § 488 548).

    Dabei braucht die Streitfrage, ob die Bestimmung von ihrem Sinn und Zweck her auf Sparverträge überhaupt Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte "professionelle Darlehensnehmer" geleistet werden, nicht beantwortet zu werden (zum Meinungsstand OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15 Rn. 40 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15 Rn. 68 ff.).

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 234/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das in der Ansparphase der Bausparkasse gewährte Darlehen (OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016, 13 U 151/15); Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 549 mwN; a.A. AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15).

    Für eine telelogische Reduktion der Vorschrift dahin, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung auf Passivgeschäfte von Bausparkassen findet (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15), besteht angesichts des Wortlauts und der Gesetzessystematik kein Raum (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 148/15; Edelmann/Suchowerskyj, Kündigung von Bausparverträgen - keine teleologische Reduktion des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, BB 2015, 3079 ff.).

    Die gegenteilige Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15) steht ferner in Widerspruch zu § 489 Abs. 4 S. 2 BGB.

    Langfristig können sie die wirtschaftlichen Veränderungen, die durch einen anhaltenden niedrigen Kapitalmarktzins eintreten, nicht auffangen (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15, wonach das "lange Stehenlassen der Bauspareinlage" den Bausparkassen keine Refinanzierungsschwierigkeiten bereite).

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 11/16

    Kündbarkeit von Bausparverträgen durch Bausparkassen

    Mit der Annahme der Zuteilung erhält der Bausparer ein Darlehen und die Bausparkasse wird zur Darlehensgeberin (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 -, Urteile vom 30.3.2016 - 9 U 271/15 und vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 - OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2016 - 31 U 234/15 -).

    b) Entgegen der von dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -) vertretenen Auffassung geht der Senat davon aus, dass die Einlagengeschäfte von Bausparkassen von der Kündigungsmöglichkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ausgeschlossen sind.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30.3.2016 - 9 U 171/15 - und vom 4.5.2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2016 (Az.: 9 U 230/15) die Auffassung vertreten hat, dass der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem Hintergrund des Regelungsplans des Gesetzgebers teleologisch zu reduzieren sei, weil gemessen an der objektiv feststellbaren Regelungsabsicht eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die in der Weise zu lösen sei, dass Passivgeschäfte der Kreditinstitute, jedenfalls derjenige der Bausparkassen von der Anwendbarkeit auszunehmen seien, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen (ebenfalls ablehnend OLG Koblenz, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: 8 U 11/16, zitiert nach JURIS Rdz. 21 ff.).

    Die Revision war - soweit es die Kündigung des Bausparvertrages mit der Endnummer 04 betrifft - gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 - und vom 4. Mai 2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

    § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das in der Ansparphase der Bausparkasse gewährte Darlehen (OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016, 13 U 151/15); Staudinger/Mülbert, BGB, Stand 2015, § 488 Rn. 549 mwN; a.A. AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, 10 C 1154/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15).

    Für eine telelogische Reduktion der Vorschrift dahin, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung auf Passivgeschäfte von Bausparkassen findet (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15), besteht angesichts des Wortlauts und der Gesetzessystematik kein Raum (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016, 8 O 148/15; Edelmann/Suchowerskyj, Kündigung von Bausparverträgen - keine teleologische Reduktion des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, BB 2015, 3079 ff.).

    Die gegenteilige Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15) steht ferner in Widerspruch zu § 489 Abs. 4 S. 2 BGB.

    Langfristig können sie die wirtschaftlichen Veränderungen, die durch einen anhaltenden niedrigen Kapitalmarktzins eintreten, nicht auffangen (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15, wonach das "lange Stehenlassen der Bauspareinlage" den Bausparkassen keine Refinanzierungsschwierigkeiten bereite).

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Bausparfällen sowie die Auslegung der Vorschrift grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung von Urteilen eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016, 9 U 230/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016, 9 U 171/15) abweicht.

  • OLG Frankfurt, 17.08.2016 - 19 U 3/16

    Auslegung von § 489 I Nr. 2 BGB - Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urt. v. 4.5.2016,

    Eine teleologische Reduktion der Norm, wie sie etwa das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 4.5.2016 - 9 U 230/15 -, Rn. 84 ff, juris) vornimmt, mit dem Ziel des "Schutzes des schwächeren Schuldners vor dem Zinsbestimmungsrecht des Gläubigers", entspricht nicht den bausparvertraglichen Regelungen und der damit verbundenen Rollenverteilung und sie entspricht auch nicht der Interessenlage, da ansonsten gleichsam eine "ewige" Bindung der Bausparkasse an die Verträge bestünde, dies zumal nach den ABB der Bausparer, für den keine Verpflichtung besteht, nach eingetretener Zuteilungsreife das Bauspardarlehen abzurufen, er vielmehr berechtigt ist, weitere Ansparungen vorzunehmen, jedenfalls nach der Ansparphase bis zur Zuteilungsreife die Höhe der Sparraten faktisch selbst bestimmen und mithin die Möglichkeit einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB hinauszögern kann - jedenfalls ist dies gängige und von den Bausparkassen auch zugunsten der Bausparer tolerierte Praxis.

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass das Darlehen nicht bereits mit dem Eintritt der Zuteilungsreife vollständig im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB empfangen sein soll (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2016 - 9 U 171/15 - WM 2016 und juris, 742 ff.; dass. Urt. v. 4.5.2016 - 9 U 230/15 -, juris; Weber ZIP 2015, 961, 965, ders. BB 2015, 2185, 2186; Omlor/Meier, EWiR 2016, 324), überzeugt diese Auffassung nicht.

    Das Oberlandesgericht Stuttgart vertritt hinsichtlich der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Kündigungsvorschrift des § 489 BGB auf Bausparkassen (OLG Stuttgart, Urt. v. 4.5.2016 - 9 U 230/15) und hinsichtlich der Frage, wann die Voraussetzung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.3.2016 - 9 U 171/15 sowie Urt. v. 4.5.2016 - 9 U 230/15) eine vom Senat in entscheidungserheblichen Rechtsfragen abweichende Auffassung.

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15

    Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages durch

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2016 (Az.: 9 U 230/15) die Auffassung vertreten hat, dass der Anwendungsbereich des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem Hintergrund des Regelungsplans des Gesetzgebers teleologisch zu reduzieren sei, weil gemessen an der objektiv feststellbaren Regelungsabsicht eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die in der Weise zu lösen sei, dass Passivgeschäfte der Kreditinstitute, jedenfalls derjenige der Bausparkassen von der Anwendbarkeit auszunehmen seien, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen (ebenfalls ablehnend OLG Koblenz, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.: 8 U 11/16, zitiert nach JURIS Rdz. 21 ff.).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteile vom 30. März 2016 - 9 U 171/15 - und vom 4. Mai 2016 - 9 U 230/15 -) zu der Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Passivgeschäfte von Bausparkassen sowie zu der Annahme des vollständigen Darlehensempfangs mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife zuzulassen.

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2016 - 6 U 124/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die

    Die Einstellung der Norm im allgemeinen Teil des Darlehensrechts spricht vielmehr für eine Anwendung auf sämtliche Schuldverhältnisse, auf die das Darlehensrecht Anwendung findet, wie auch das OLG Stuttgart, das zur Anwendbarkeit der in Rede stehenden Norm in Fällen der vorliegenden Art eine abweichende Auffassung vertritt, einräumt (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016, a.a.O.{{{ (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht gebote}}} Rz. 54).

    bb) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB folgt entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O.{{{ (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht gebote}}}, juris Rz. 61 ff.) auch nicht aus der historischen Auslegung.

    Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O.{{{ (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht gebote}}}, juris Rz. 68 ff.) ergibt sich aus den Materialien auch nicht, dass die Bausparkassen von dem vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzweck, den Darlehensschuldner vor der Verpflichtung zur Zahlung eines nicht marktgerechten Zinses und die Refinanzierungsmöglichkeiten der Kreditinstitute zu schützen, nicht erfasst sein sollten.

    cc) Aus dem gleichen Grund kann der vom OLG Stuttgart vorgenommenen teleologischen Auslegung (Urt. v. 04.05.2016, a.a.O.{{{ (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht gebote}}}, juris Rz. 84 ff.) nicht gefolgt werden, weil diese ebenfalls davon ausgeht, dass nur der schwächere Schuldner geschützt werden sollte und damit letztlich damit argumentiert, § 489 Abs. 2 Nr. 1 BGB habe verbraucherschützenden Charakter.

    Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den dort anhängigen Revisionsverfahren zu den Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15 = XI ZR 185/16) und vom 04.05.2016 (9 U 320/15 [richtig: 9 U 230/15 - d. Red.] = XI ZR 272/16) ist nicht geboten.

  • OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 271/15

    Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 166/16

    Kündigung von Bausparverträgen

  • OLG Frankfurt, 29.11.2016 - 8 U 143/13

    Zum Nachweis eines Behandlungsfehlers (hier: Herzstammgefäßverletzung)

  • OLG Köln, 11.01.2017 - 13 U 248/15

    Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen

  • OLG Köln, 21.12.2016 - 13 U 75/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen

  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 12 U 245/19

    Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug:

  • LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren nach

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