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   KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06   

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https://dejure.org/2007,3494
KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06 (https://dejure.org/2007,3494)
KG, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 U 236/06 (https://dejure.org/2007,3494)
KG, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 9 U 236/06 (https://dejure.org/2007,3494)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die betroffene Person in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar.

  • openjur.de
  • Telemedicus

    Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin a.D.

  • Telemedicus

    Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin a.D.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Satirische Fotomontage als unzulässige Schmähung; Schmerzensgeld auf Grund einer bewusst unvollständigen Berichterstattung und der Darstellung herabwürdigender Fotomontagen in einer Tageszeitung; Erforderlichkeit einer sehr schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts; ...

  • kanzlei.biz

    Satirische Fotomontagen nur selten eine unzulässige Schmähung

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1, 2
    Satirische Fotomontage nur in Ausnahmefällen als unzulässige Schmähung zu werten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Satirische Fotomontage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MIR 2007, Dok. 344
  • ZUM 2008, 60
  • afp 2007, 569
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Dabei dürfen die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf (vgl. BGH a. a. O. und BGH NJW 2000, 1036, 1039).

    Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038).

  • BVerfG, 25.08.2005 - 1 BvR 2165/00

    Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Zwar erachtet der Senat ein schweres Verschulden nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung (ebenso: Wenzel/Burkhardt a. a. O. Kap. 14 Rn. 115; a. A. Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rn. 32.26 jeweils mit weiteren Nachweisen); in diese Richtung weist auch, dass die Schwere des Eingriffs die Anforderungen an die Sorgfalt erhöht (vgl. BVerfG NJW 2006, 595, 596).
  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Der Grad des Verschuldens ist aber neben Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie deren Anlass und Beweggrund ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs (vgl. BGH NJW 1980, 2801, 2807).
  • BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90

    Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Dabei sind gerade an eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung strenge Anforderungen zu stellen, weil eine solche Sanktion das Äußern kritischer Meinungen einem hohen finanziellen Risiko unterwirft und dadurch die frei geistige Auseinandersetzung beeinträchtigen kann (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069).
  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Soweit der Senat in einem anderen Rechtsstreit der Parteien - 9 U 251/05 - Geschäftsgebühren von 1, 5 zugrunde gelegt hat, lag eine besondere Eilbedürftigkeit zugrunde, weil gegen eine aktuell andauernde Beschattung vorgegangen wurde; außerdem wurden dort Abmahnung und Abschlussschreiben abgegolten.
  • BGH, 02.06.2005 - III ZR 306/04

    Hinweis- und Belehrungspflichten des Notars bei Übertragung eines

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Die Billigung durch ein Kollegialgericht schließt ein Verschulden nicht aus, wenn es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt (vgl. BGH NJW 1992, 3229, 3232) oder wenn das Gericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. BGH NJW 2005, 3495, 3497), wie hier im Hinblick auf den unter 1.a erörterten Gesichtspunkt.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Der Begriff der "Schmähkritik" ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477; BGH NJW 1984, 1956; BGH NJW 1994, 124; BGH NJW 2000, 1036, 1038).
  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

    Auszug aus KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
    Die Billigung durch ein Kollegialgericht schließt ein Verschulden nicht aus, wenn es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt (vgl. BGH NJW 1992, 3229, 3232) oder wenn das Gericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. BGH NJW 2005, 3495, 3497), wie hier im Hinblick auf den unter 1.a erörterten Gesichtspunkt.
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 17.04.1984 - VI ZR 246/82

    Ansprüche eines Zigarettenherstellers wegen satirischer Verfremdung eines

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09

    Johannes Eisenberg

    Damit liegt aber eine unzulässige Schmähung vor, weil nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht (vgl. KG, AfP 2007, 569, zit nach juris Rdnr. 20).

    Der Kläger hat für diese indes keine Veranlassung gegeben und die entsprechenden Äußerungen daher auch nicht herausgefordert (vgl. dazu KG, AfP 2007, 569, zit. nach juris Rdnr. 18).

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