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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14   

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https://dejure.org/2015,27817
OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14 (https://dejure.org/2015,27817)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.06.2015 - 9 U 29/14 (https://dejure.org/2015,27817)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 9 U 29/14 (https://dejure.org/2015,27817)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • kanzlei-kotz.de

    Autowaschanlage - Schadensersatzpflicht des Betreibers

  • Justiz Baden-Württemberg

    Haftung des Waschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines Pkw

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung des Waschanlagenbetreibers bei Schädigung eines PKW wegen dessen (serienmäßiger) Konstruktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Haftung des Betreibers einer Waschanlage wegen konstruktionsbedingter Schäden an einem bestimmten Fahrzeugtyp

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Waschanlagenbetreiber kann haften, wenn (serienmäßiger) Heckspoiler abgerissen wird

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Spoiler abgerissen - Autowaschanlage beschädigt serienmäßig ausgerüstetes Fahrzeug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Waschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines Pkw

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss nur per AGB reicht nicht - Haftung des Waschanlagenbetreibers für beschädigten Pkw

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 146
  • MDR 2015, 1235
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Bonn, 25.09.2002 - 5 S 114/02

    Schaden bei der Benutzung einer Autowaschanlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14
    Der Eigentümer eines Serien-Pkw rechnet grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage - konstruktionsbedingt - Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen (ähnlich LG Köln, NJW-RR 2005, 1720; AG Wermelskirchen, NJW-RR 2006, 457; AG Ludwigsburg, NZV 2008, 250; anders LG Bonn, Versicherungsrecht 2003, 1550).

    Eine in einem ähnlichen Fall abweichende Entscheidung eines Landgerichts (LG Bonn VersR 2003, 1550) nötigt nicht zu einer Revisionszulassung.

  • AG Ludwigsburg, 02.11.2007 - 4 C 1536/07

    Ein Autowaschanlagenbetreiber ist bei bestimmten Ausstattungen bzw. Formgebungen,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14
    Oder anders ausgedrückt: Fahrzeuge vom Typ des klägerischen Pkw und Waschanlagen, wie die von der Beklagten betriebene Portalwaschanlage, passen konstruktiv nicht zusammen; die Schadensentstehung ergibt sich aus der Formgebung des klägerischen Pkw und der übrigen Beschaffenheit dieses Fahrzeugs, im Zusammenspiel mit der Wirkungsweise der Waschanlage (vgl. dazu die Formulierung in einem gleichartigen Fall im Urteil des AG Ludwigsburg vom 02.11.2007 - 4 C 1536/07 -, Rn. 21, zitiert nach Juris).

    Der Eigentümer eines Serien-Pkw rechnet grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage - konstruktionsbedingt - Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen (ähnlich LG Köln, NJW-RR 2005, 1720; AG Wermelskirchen, NJW-RR 2006, 457; AG Ludwigsburg, NZV 2008, 250; anders LG Bonn, Versicherungsrecht 2003, 1550).

  • BGH, 30.11.2004 - X ZR 133/03

    Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14
    Dabei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung (vgl. BGH, NJW 2005, 422; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 660, 661).

    Vielmehr hat sie es in der Hand, Fahrzeuge zurückzuweisen, für welche die Waschanlage nicht geeignet ist, oder bei denen - unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Waschanlage - ein erhöhtes Schadensrisiko besteht (vgl. BGH, NJW 2005, 422, 424).

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2013 - 4 U 26/12

    Haftung bei Kraftfahrzeugschaden: Verkehrssicherungs- bzw. Sorgfaltspflichten des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14
    Dabei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung (vgl. BGH, NJW 2005, 422; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 660, 661).
  • AG Wermelskirchen, 17.11.2005 - 2a C 233/03

    Zu den Erkundigungs- und Informationspflichten des Autowaschanlagenbetreibers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14
    Der Eigentümer eines Serien-Pkw rechnet grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage - konstruktionsbedingt - Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen (ähnlich LG Köln, NJW-RR 2005, 1720; AG Wermelskirchen, NJW-RR 2006, 457; AG Ludwigsburg, NZV 2008, 250; anders LG Bonn, Versicherungsrecht 2003, 1550).
  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14
    Es ist im Regelfall - ohne ausdrückliche Vereinbarung - nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage dem Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1975 - VII ZR 137/73 -, Rn. 10, zitiert nach Juris).
  • LG Köln, 04.05.2005 - 9 S 437/04

    Schaden bei der Benutzung einer Autowaschanlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.06.2015 - 9 U 29/14
    Der Eigentümer eines Serien-Pkw rechnet grundsätzlich nicht damit, dass eine Waschanlage - konstruktionsbedingt - Schäden an seinem Fahrzeug verursachen kann, welche wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Entgelt für den Waschvorgang stehen (ähnlich LG Köln, NJW-RR 2005, 1720; AG Wermelskirchen, NJW-RR 2006, 457; AG Ludwigsburg, NZV 2008, 250; anders LG Bonn, Versicherungsrecht 2003, 1550).
  • LG Karlsruhe, 30.05.2022 - 10 O 243/19
    ee) Die pauschal geltend gemachten Auslagen des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfall schätzt das Gericht in Ausübung tatrichterlichen Ermessens auf 25, 00 EUR (§ 287 ZPO, ebenso die überwiegende Rechtsprechung z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 U 29/14 -, Rn. 30, juris; vgl. ferner Oetker, in: MünchKomm-BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 450 m.w.N.; billigend BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 - VIII ZR 171/10 -, Rn. 27, juris).
  • LG Itzehoe, 26.01.2017 - 6 O 279/16

    Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens in einer Autowaschanlage:

    Die Pflicht des Anlagenbetreibers ist dabei nicht darauf beschränkt, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden, die Verpflichtung ist vielmehr unmittelbar erfolgsbezogen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.06.2015 - 9 U 29/14).
  • AG Hamburg-Blankenese, 22.04.2020 - 531 C 243/19

    Autowaschanlagenvertrag: Haftungsfreizeichnung des Waschanlagenbetreibers bei

    Zur Darlegungs- und Beweislast verweist er auf OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 146 RdNr. 18. Auch das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2004, 962 RdNr. 17) nähme eine erfolgsbezogene Pflicht des Waschstraßenbetreibers an (vergleiche schon OLG Hamburg, DAR 1984, 260).
  • LG Essen, 27.06.2017 - 7 S 188/16

    Haftung des Autowaschanlagenbetreibers bei Fehlen einer Sicherheitseinrichtung

    Die Pflicht des Anlagenbetreibers ist dabei nicht darauf beschränkt, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden, sondern ist unmittelbar erfolgsbezogen (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 26.01.2017 - 6 O 279/16; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.06.2015 - 9 U 29/14).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.04.2014 - I-9 U 29/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9636
OLG Hamm, 08.04.2014 - I-9 U 29/14 (https://dejure.org/2014,9636)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.04.2014 - I-9 U 29/14 (https://dejure.org/2014,9636)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. April 2014 - I-9 U 29/14 (https://dejure.org/2014,9636)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsmaßstab bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall im Hinblick auf die Vorsätzlichkeit der eingetretenen Schadensfolge

  • RA Kotz

    Schulunfall - Haftung bei vorsätzlich herbeigeführtem Schulunfall

  • rabüro.de

    Zur Frage der Haftung bei einem durch Rauferei herbeigeführten Schulunfall

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Haftungsmaßstab bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rauferei in der Schule - Haftung oder "pubertär bedingtes ständiges Kräftemessen”?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung eines Schülers für Fußtritt gegen anderen Schüler bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich des Verletzungserfolgs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Haftung eines Schülers für Fußtritt gegen anderen Schüler bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich des Verletzungserfolgs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadenersatz nach Rangelei in der Schule: Teilnahme an Schulrauferei begründet für sich genommen keinen Vorsatz auf Herbeiführung einer Verletzung - Bei Schulrauferei gilt Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 6 O 173/13
  • OLG Hamm, 08.04.2014 - I-9 U 29/14

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 716
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2012 - III ZR 191/11

    Haftungsprivileg bei Schulunfall: Begriff des Personenschadens, der vorsätzlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2014 - 9 U 29/14
    In Abweichung vom üblichen, im Zivilrecht geltenden Vorsatzbegriff, bei dem sich das Wissen und Wollen des Verletzers nur auf die Verletzungshandlung, nicht aber auf den konkret eingetretenen Schaden beziehen muss, ist es bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss (BGH VersR 2003, 595, U. v. 08.03.2012 - III ZR 191/11 -, juris, OLG Hamm U. v. 08.11.2013 - 26 U 31/13 -, BeckRS 2013, 22201).

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (BGH U. v. 08.03.2012 - III ZR 191/11 -, juris).

  • OLG Hamm, 08.11.2013 - 26 U 31/13

    Streit unter Schülern: 1000 Euro Schmerzensgeld für eine billigend in Kauf

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2014 - 9 U 29/14
    In Abweichung vom üblichen, im Zivilrecht geltenden Vorsatzbegriff, bei dem sich das Wissen und Wollen des Verletzers nur auf die Verletzungshandlung, nicht aber auf den konkret eingetretenen Schaden beziehen muss, ist es bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss (BGH VersR 2003, 595, U. v. 08.03.2012 - III ZR 191/11 -, juris, OLG Hamm U. v. 08.11.2013 - 26 U 31/13 -, BeckRS 2013, 22201).
  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.04.2014 - 9 U 29/14
    In Abweichung vom üblichen, im Zivilrecht geltenden Vorsatzbegriff, bei dem sich das Wissen und Wollen des Verletzers nur auf die Verletzungshandlung, nicht aber auf den konkret eingetretenen Schaden beziehen muss, ist es bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen muss (BGH VersR 2003, 595, U. v. 08.03.2012 - III ZR 191/11 -, juris, OLG Hamm U. v. 08.11.2013 - 26 U 31/13 -, BeckRS 2013, 22201).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2015 - 14 U 176/13
    Ausführungen zur Begründetheit der Klageansprüche, die der Senat in Verbindung mit den nach Maßgabe der Hinweisen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in weitgehendem Anschluss an die den Parteien bekannten Urteile des 6. und 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 9. März 2015 - I-9 U 26/14 - und - I-9 U 29/14; vom 25. September 2014 - I-6 U 136/13) verneint, bedarf es daher nicht.
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2015 - 14 U 172/13

    Zulässigkeit alternativer Klagehäufung

    Ausführungen zur Begründetheit der Klageansprüche, die der Senat in Verbindung mit den nach Maßgabe der Hinweise zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in weitgehendem Anschluss an die den Parteien bekannten Urteile des 6. und 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 9. März 2015 - I-9 U 26/14 - und - I-9 U 29/14; vom 25. September 2014 - I-6 U 136/13) verneint, sind daher nicht veranlasst.
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2015 - 14 U 162/13

    Zulässigkeit alternativer Klagehäufung

    Ausführungen zur Begründetheit der Klageansprüche, die der Senat in Verbindung mit den nach Maßgabe der Hinweise zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in weitgehendem Anschluss an die den Parteien bekannten Urteile des 6. und 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 9. März 2015 - I-9 U 26/14 - und - I-9 U 29/14; vom 25. September 2014 - I-6 U 136/13) verneint, bedarf es daher nicht.
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2015 - 14 U 184/13

    Zulässigkeit alternativer Klagehäufung

    Ausführungen zur Begründetheit der Klageansprüche, die der Senat in Verbindung mit den nach Maßgabe der Hinweise zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in weitgehendem Anschluss an die den Parteien bekannten Urteile des 6. und 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 9. März 2015 - I-9 U 26/14 - und - I-9 U 29/14; vom 25. September 2014 - I-6 U 136/13) verneint, bedarf es daher nicht.
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2015 - 14 U 174/13

    Zulässigkeit alternativer Klagehäufung

    Ausführungen zur Begründetheit der Klageansprüche, die der Senat in Verbindung mit den nach Maßgabe der Hinweise zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in weitgehendem Anschluss an die den Parteien bekannten Urteile des 6. und 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vom 9. März 2015 - I-9 U 26/14 - und - I-9 U 29/14; vom 25. September 2014 - I-6 U 136/13) verneint, bedarf es daher nicht.
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