Rechtsprechung
OLG Köln, 06.09.2016 - I-9 U 29/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der nur teilweisen Berechtigung eines von dem Betriebshaftpflichtversicherer geltend gemachten Leistungsausschlusses nach Gewährung uneingeschränkten Versicherungsschutzes
- ra.de
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 100; ZPO § 256; AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3
Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung der betragsmäßigen Höhe des vom Versicherungsschutz nicht umfassten Erfüllungsschadens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 100; AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 256 Abs. 1
Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der nur teilweisen Berechtigung eines von dem Betriebshaftpflichtversicherer geltend gemachten Leistungsausschlusses nach Gewährung uneingeschränkten Versicherungsschutzes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Höhe des vom Versicherungsschutz ausgenommenen Schadens ist nicht feststellungsfähig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Höhe des vom Versicherungsschutz ausgenommenen Schadens ist nicht feststellungsfähig! (IBR 2017, 1015)
Verfahrensgang
- LG Köln, 21.01.2016 - 24 O 163/15
- OLG Köln, 06.09.2016 - I-9 U 29/16
Papierfundstellen
- VersR 2016, 1427
Wird zitiert von ...
- FG Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 10 K 748/16
Kein Aufwendungsabzug mangels Gewinnerzielungsabsicht
Die hiergegen eingereichte Berufung blieb erfolglos (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 9 U 29/16).Es war deshalb von vornherein klar, dass die Lizenzerwerber ihre Zahlungen zurückfordern würden, wenn sich nach Ablauf der ersten 12 Monate herausstellte, wie hoch die Provisionsanteile tatsächlich sind (vgl. beispielhaft das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 1. März 2016 3 O 4/15, bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 9 U 29/16.