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   KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08   

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KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08 (https://dejure.org/2009,2308)
KG, Entscheidung vom 14.04.2009 - 9 U 3/08 (https://dejure.org/2009,2308)
KG, Entscheidung vom 14. April 2009 - 9 U 3/08 (https://dejure.org/2009,2308)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Telemedicus

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und Speichermedienabgabe

  • Telemedicus

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und Speichermedienabgabe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen angeblich unvollständiger Umsetzung von Europarecht durch den deutschen Gesetzgeber

  • Judicialis

    UrhG § 54 Abs. 1; ; UrhG § 87 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 54 Abs. 1; UrhG § 87 Abs. 4
    Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen angeblich unvollständiger Umsetzung von Europarecht durch den deutschen Gesetzgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    VG scheitert mit Staatshaftungsanspruch wegen angeblich nit richtlinienkonformer Umsetzung einer Urheberrechtsrichtlinie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 64
  • GRUR-RR 2011, 40 (Ls.)
  • ZUM 2009, 567
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht bei jedem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern nur bei "offenkundigen und erheblichen" Verletzungen indivdualbegünstigender Normen des Gemeinschaftsrechts in Betracht (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 55; Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 70).

    Dahinter steht die Erwägung, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit selbst dann, wenn deren Rechtmäßigkeit gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 45; Callies/Ruffert/, a. a. O., Art. 288 Rn. 46).

    Zu den Kriterien, die hierbei zu berücksichtigen sind, gehören nach der grundlegenden Brasserie du Pecheur -Entscheidung des EuGH (Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Tz. 56) insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden belässt (a.); die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (b.) sowie der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (c.).

    In diesem Sinne ist daher auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach es für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes u. a. entscheidend auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ankommt (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 73 f., 77 f.).

    Zwar setzt der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht in jedem Fall zwingend ein Verschulden des betreffenden Mitgliedstaates voraus (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 75 ff.; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 28; Oppermann, a. a. O., § 4 Rn. 26).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere für die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen oder der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde sowie für die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56).

    Darüber hinaus wurde weder in einem früheren Urteil oder in einem Vertragsverletzungsverfahren ausdrücklich festgestellt, dass die von der Klägerin angegriffene Umsetzung der Richtlinie gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, noch ergibt sich ein solcher Verstoß aus der gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. zu diesem haftungsbegründenden Gesichtspunkt, EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 57).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung dieser Frage neben anderen bereits erwähnten Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen, ob die Verhaltensweise eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 55; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77).

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Bejahung des individualbegünstigenden Charakters einer gemeinschaftsrechtlichen Norm zunächst nur erforderlich, dass die in Rede stehende Vorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Francovich, Tz. 40; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 22).

    Zwar hat der EuGH diese Haftungsvoraussetzung in dem für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch grundlegenden Vorlageverfahren "Francovich" (EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Tz. 40) und in einigen nachfolgenden Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Faccini Dori, Tz. 27; Urt. v. 7.3.1996 - C-192/94, Corte Ingles, Tz. 22; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 22 u. 27; Urt. v. 25.2.1999 - C-131/97, Carbonari, Tz. 52; Urt. v. 15.6.1999 - C140/97, Walter Rechenberger, Tz. 22; Urt. v. 24.7.2003 - C-166/02, Viegas, Tz. 24; Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Adeneler, Tz. 112) ausdrücklich als zweites Kriterium nach der Verleihung individueller Rechten durch die Richtlinie erwähnt.

    (1) Besteht der gegen den Mitgliedstaat erhobene Vorwurf, wie vorliegend, in der fehlerhaften Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu unterscheiden: "Trifft ein Mitgliedstaat innerhalb der in der Richtlinie festgesetzten Frist...keinerlei Maßnahmen, obwohl dies zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlich wäre, so überschreitet er (bereits hierdurch) offenkundig und erheblich die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind" (so wörtlich EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 26; ähnlich Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 28).

    Denn eine solche Bewertung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann gerechtfertigt, wenn der nationale Gesetzgeber nach dem Erlass einer Richtlinie völlig untätig bleibt (EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 26, 29; ähnlich Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 28), was vorliegend aber unstreitig nicht der Fall war.

    So hat der EuGH klargestellt, dass für einen hinreichend qualifizierten Verstoß bereits die "bloße Verletzung von Gemeinschaftsrecht" genügen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und lediglich über einen eingeschränkten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz 28; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 25; ähnlich auch Urt. v. 15.6.1999 - C140/97, Walter Rechenberger, Tz. 50 f.; Streinz/Gellermann, a. a. O., Art. 288 Rn. 46).

    Zwar setzt der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht in jedem Fall zwingend ein Verschulden des betreffenden Mitgliedstaates voraus (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 75 ff.; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 28; Oppermann, a. a. O., § 4 Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH müsste dieser Mindestinhalt darüber hinaus "allein auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden" können (EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 27, 43; Schwarze/Berg, a. a. O., Art. 288 Rn. 81), womit sich ein Rückgriff auf das beim Inkrafttreten der Richtlinie geltende nationale Recht verbietet.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht bei jedem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern nur bei "offenkundigen und erheblichen" Verletzungen indivdualbegünstigender Normen des Gemeinschaftsrechts in Betracht (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 55; Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 70).

    Ist die von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegte Interpretation vertretbar, was anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien zu prüfen ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30 ff.; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77), kommt ein relevanter Verstoß daher nicht in Betracht.

    In diesem Sinne ist daher auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach es für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes u. a. entscheidend auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ankommt (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 73 f., 77 f.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung dieser Frage neben anderen bereits erwähnten Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen, ob die Verhaltensweise eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 55; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77).

    Vielmehr ist der vorliegende Sachverhalt nach Auffassung des Senats mit demjenigen vergleichbar, welcher der Entscheidung "Carol Robins" des EuGH (Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05) zugrunde liegt.

  • EuGH, 24.09.1998 - C-319/96

    Brinkmann

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    (1) Besteht der gegen den Mitgliedstaat erhobene Vorwurf, wie vorliegend, in der fehlerhaften Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu unterscheiden: "Trifft ein Mitgliedstaat innerhalb der in der Richtlinie festgesetzten Frist...keinerlei Maßnahmen, obwohl dies zur Erreichung des durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlich wäre, so überschreitet er (bereits hierdurch) offenkundig und erheblich die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind" (so wörtlich EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 26; ähnlich Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 28).

    Ist die von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegte Interpretation vertretbar, was anhand der vom EuGH entwickelten Kriterien zu prüfen ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30 ff.; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77), kommt ein relevanter Verstoß daher nicht in Betracht.

    Denn eine solche Bewertung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann gerechtfertigt, wenn der nationale Gesetzgeber nach dem Erlass einer Richtlinie völlig untätig bleibt (EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 26, 29; ähnlich Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 28), was vorliegend aber unstreitig nicht der Fall war.

    In diesem Sinne ist daher auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen, wonach es für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes u. a. entscheidend auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ankommt (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 30; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 73 f., 77 f.).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht bei jedem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern nur bei "offenkundigen und erheblichen" Verletzungen indivdualbegünstigender Normen des Gemeinschaftsrechts in Betracht (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 55; Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 70).

    Ein hinreichend qualifizierter Verstoß kann in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann angenommen werden, wenn die Auslegung der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber in einem offenkundigen Widerspruch zu deren Wortlaut und Zielen steht (EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 42 f.).

    In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des EuGH neben der Klarheit und Genauigkeit der mutmaßlich verletzten Vorschrift auch von maßgeblicher Bedeutung, ob die von den zuständigen Organen gewählte Auslegung der umzusetzenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auch von anderen Mitgliedstaaten befürwortet worden ist (EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 43; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 50; Karpenstein, a. a. O., Rn. 419).

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des EuGH neben der Klarheit und Genauigkeit der mutmaßlich verletzten Vorschrift auch von maßgeblicher Bedeutung, ob die von den zuständigen Organen gewählte Auslegung der umzusetzenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auch von anderen Mitgliedstaaten befürwortet worden ist (EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 43; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 50; Karpenstein, a. a. O., Rn. 419).

    Eine Haftung der Beklagten wäre nämlich auch unter der oben genannten Annahme nur dann zu bejahen, wenn der in Rede stehenden Richtlinienbestimmung ein Mindestinhalt entnommen werden könnte, für dessen Sicherstellung die Beklagte als haftender Mitgliedstaat unter allen Umständen einzustehen hat (EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Faccini Dori, Tz. 17; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 39; Grabitz/Hilf/von Bogdandy, a. a. O., Art. 288 Rn. 137).

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Dieser Anspruch setzt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung voraus, dass die verletzte gemeinschaftsrechtliche Norm individualbegünstigenden Charakter hat (a.), der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist (b.) und zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2005 - III ZR 4/05, NJW 2006, 690; BGH, Urt. v. 22.1.2009 - III ZR 233/07, Juris Tz. 12; Tremml/Karger, a. a. O., 2. Aufl., Rn. 1398; Schwarze/Berg, EU-Kommentar, 2. Aufl., Art. 288 Rn. 77 jeweils m. w. N.).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden soll, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, welche die Interessen einzelner Bürger beeinträchtigen können (BGH, Urt. v. 22.1.2009 - III ZR 233/07, Juris Tz. 22).

    Ob ein Verstoß gegen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts vorliegt und als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere anhand der vom EuGH entwickelten Richtlinien festzustellen (BGH, Urt. v. 22.1.2009 - III ZR 233/07, Juris Tz. 12 u. 23).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Einzelpersonen oder Unternehmen, denen aus einer offensichtlichen Verletzung des Gemeinschaftsrechts ein Schaden erwachsen ist, können nach der Rechtsprechung des EuGH einen Staatshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten des betroffenen Mitgliedstaats geltend machen (grundlegend EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Francovich).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Bejahung des individualbegünstigenden Charakters einer gemeinschaftsrechtlichen Norm zunächst nur erforderlich, dass die in Rede stehende Vorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Francovich, Tz. 40; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 22).

    Zwar hat der EuGH diese Haftungsvoraussetzung in dem für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch grundlegenden Vorlageverfahren "Francovich" (EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Tz. 40) und in einigen nachfolgenden Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Faccini Dori, Tz. 27; Urt. v. 7.3.1996 - C-192/94, Corte Ingles, Tz. 22; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 22 u. 27; Urt. v. 25.2.1999 - C-131/97, Carbonari, Tz. 52; Urt. v. 15.6.1999 - C140/97, Walter Rechenberger, Tz. 22; Urt. v. 24.7.2003 - C-166/02, Viegas, Tz. 24; Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Adeneler, Tz. 112) ausdrücklich als zweites Kriterium nach der Verleihung individueller Rechten durch die Richtlinie erwähnt.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass in zahlreichen anderen Entscheidungen des EuGH die hinreichende Bestimmbarkeit nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung für den individualbegünstigenden Charakter einer Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 51; Urt. v. 23.5.1996 - V-5/94, Hedley Lomas, Tz. 25; Urt. v. 4.7.2000 - C-424/97, Salomone Haim, Tz. 36; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 51; Urt. v. 13.6.2006 - C-173/03, Traghetti del Mediterraneo, Tz. 45) oder einer Richtlinie (vgl. EuGH, Urt. v. 26.3.1996 - C-392/93, British Telecom, Tz. 39; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 48; Urt. 22.4.1997 - C66/95, Eunice Sutton, Tz. 32; Urt. v. 10.7.1997 - C-94/95, Bonifaci, Tz. 47; Urt. v. 2.4.1998 - C-127/95, Urt. v. 24.9.1998 - C-319/96, Brinkmann Tabakfabriken, Tz. 25; Urt. v. 4.12.2003 - C-63/01, Samuel Evans, Tz. 83; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 69) genannt wurde.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung dieser Frage neben anderen bereits erwähnten Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen, ob die Verhaltensweise eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (EuGH, Urt. v. 5.3.1996 - C-46/93, Brasserie du Pecheur, Tz. 56; Urt. 30.9.2003 - C-224/01, Gerhard Köbler, Tz. 55; Urt. v. 25.1.2007 - C-278/05, Carol Robins, Tz. 77).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08
    Zwar hat der EuGH diese Haftungsvoraussetzung in dem für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch grundlegenden Vorlageverfahren "Francovich" (EuGH, Urt. v. 19.11.1991 - C-6/90, Tz. 40) und in einigen nachfolgenden Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Faccini Dori, Tz. 27; Urt. v. 7.3.1996 - C-192/94, Corte Ingles, Tz. 22; Urt. v. 8.10.1996 - C-178/94, Dillenkofer, Tz. 22 u. 27; Urt. v. 25.2.1999 - C-131/97, Carbonari, Tz. 52; Urt. v. 15.6.1999 - C140/97, Walter Rechenberger, Tz. 22; Urt. v. 24.7.2003 - C-166/02, Viegas, Tz. 24; Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Adeneler, Tz. 112) ausdrücklich als zweites Kriterium nach der Verleihung individueller Rechten durch die Richtlinie erwähnt.

    Eine Haftung der Beklagten wäre nämlich auch unter der oben genannten Annahme nur dann zu bejahen, wenn der in Rede stehenden Richtlinienbestimmung ein Mindestinhalt entnommen werden könnte, für dessen Sicherstellung die Beklagte als haftender Mitgliedstaat unter allen Umständen einzustehen hat (EuGH, Urt. v. 14.7.1994 - C-91/92, Faccini Dori, Tz. 17; Urt. v. 17.10.1996 - C-283/94, Denkavit, Tz. 39; Grabitz/Hilf/von Bogdandy, a. a. O., Art. 288 Rn. 137).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

  • EuG, 12.11.1996 - T-47/96

    Syndicat départemental de défense de droit des agriculteurs gegen Kommission der

  • KG, 06.02.2009 - 9 U 10/08
  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-166/02

    Messejana Viegas

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

  • EuGH, 01.04.2004 - C-1/02

    Borgmann

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • EuGH, 02.04.1998 - C-127/95

    Norbrook Laboratories

  • EuGH, 03.04.2008 - C-306/06

    01051 Telecom - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 26.10.2006 - C-36/05

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 15.10.1969 - 14/69

    Markus & Walsh / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

  • EuGH, 25.02.1999 - C-131/97

    Carbonari u.a.

  • BVerwG, 20.03.1986 - 3 B 3.86

    Oberverwaltungsgerichtsurteil - Revisionszulassung

  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

  • LG Berlin, 28.11.2007 - 23 O 37/07

    Gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch: Nicht- oder Falschumsetzung

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen gesetzgeberischen Unterlassens;

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

  • BGH, 24.06.2010 - III ZR 140/09

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen unvollständiger

    Die Vorinstanzen (Landgericht Berlin, ZUM-RD 2008, 608; Kammergericht Berlin, GRUR 2010, 64) haben die zuletzt auf Schadensersatz in Höhe von 87.640.000 EUR nebst Zinsen für die Jahre 2003 bis 2005 und auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen der seit dem Jahr 2006 entstandenen und künftig entstehenden Schäden gerichtete Klage abgewiesen.
  • LG München I, 16.11.2017 - 7 O 8946/17

    Keine Teilhabe von Sendeunternehmen an der urheberrechtlichen Geräteabgabe

    Diese Klage wurde vom Kammergericht abgewiesen (Urteil vom 14.04.2009 - 9 U 3/08).
  • LG Düsseldorf, 29.09.2009 - 2b O 286/08

    Feuerwehr, Bereitschaftsdienst, Entschädigung

    Denn im Rahmen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs muss das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit nicht zwingend bereits bei der Frage geprüft werden, ob die verletzte Norm individualbegünstigenden Charakter aufweist; da dieses Kriterium grundsätzlich auch im Zusammenhang mit der Frage eines hinreichend qualifizierten Verstoßes zu prüfen ist, ist es weder notwendig noch zweckmäßig, die betreffende Prüfung bereits bei der Frage nach dem individualbegünstigenden Charakter der verletzten Norm vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 14.04.2009, 9 U 3/08).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14234
OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08 (https://dejure.org/2008,14234)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.09.2008 - 9 U 3/08 (https://dejure.org/2008,14234)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. September 2008 - 9 U 3/08 (https://dejure.org/2008,14234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 253 ZPO, § 538 Abs 2 S 1 Nr 7 ZPO
    Parteibezeichnung: Verweigerung der Rubrumsberichtigung bei irrtümlicher Bezeichnung eines falschen, tatsächlich existierenden Beklagten

  • Judicialis

    ZPO § 253; ; ZPO § 538 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 253; ZPO § 538 Abs. 2
    Pflicht des Gerichts zur Auslegung der Klageschrift bei irrtümlicher Bezeichnung eines falschen Beklagten - Scheinbeklagter keine Partei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Klage gegen Scheinbeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung des gesamten Inhalts einer Klagebegründungsschrift bei irrtümlicher Bezeichnung eines falschen, aber tatsächlich existierenden Beklagten; Abweisung der Klage gegen einen Scheinbeklagten als Teilurteil

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08
    Im ersten Fall ist eine Berichtigung durch Auslegung möglich, im zweiten Fall kann der Fehler nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels behoben werden (BGH, Urteil vom 27.11.2007, X ZR 144/06).

    Dabei sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwa beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27.11.2007, X ZR 144/06 m.w.N.).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine berichtigende Auslegung dann nicht in Frage kommt, wenn irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristischen Person gewählt worden ist (BGH, Urteil vom 27.11.2007, X ZR 144/06 m.w.N.).

    Die Scheinbeklagte hat im Übrigen durch die Zustellung der Klageschrift an sie nicht die Stellung der beklagten Partei erlangt (BGH, Urteil vom 27.11.2007, X ZR 144/06 m.w.N.).

  • LG Duisburg, 28.06.2007 - 5 S 74/06

    Zulassung einer Berufung mangels Entscheidung über einen sachlichen Anspruch aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08
    Über ihren Wortlaut hinaus findet die Vorschrift Anwendung, wenn über einen sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht entschieden wurde, weil sonst die Parteien eine Instanz verlieren würden (BGHZ 11, 222; BGH NJW 1984, 128; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040; LG Duisburg, Urteil vom 28.06.2007, 5 S 74/06).

    Zum anderen erfordert jedoch § 538 II 1 Nr. 7 ZPO die Zurückverweisung in Fällen der vorliegenden Art. Danach ist davon auszugehen, dass ein Urteil gegen den falschen Beklagten einem unzulässigen Teilurteil gleichsteht, weil über den Anspruch gegen den wahren Beklagten ohne Grund nicht entschieden wurde (OLG München, NJW 1971, 1615; LG Duisburg, Urteil vom 28.06.2007, 5 S 74/06).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.1990 - 9 U 1/90

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Schadenspositionen bei Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08
    Über ihren Wortlaut hinaus findet die Vorschrift Anwendung, wenn über einen sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht entschieden wurde, weil sonst die Parteien eine Instanz verlieren würden (BGHZ 11, 222; BGH NJW 1984, 128; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040; LG Duisburg, Urteil vom 28.06.2007, 5 S 74/06).
  • BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 320/80

    Rechtliche Zulässigkeit einer Urteilsbegründung hinsichtlich der Behandlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08
    Über ihren Wortlaut hinaus findet die Vorschrift Anwendung, wenn über einen sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht entschieden wurde, weil sonst die Parteien eine Instanz verlieren würden (BGHZ 11, 222; BGH NJW 1984, 128; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040; LG Duisburg, Urteil vom 28.06.2007, 5 S 74/06).
  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08
    Über ihren Wortlaut hinaus findet die Vorschrift Anwendung, wenn über einen sachlichen Anspruch zu Unrecht aus prozessualen Gründen nicht entschieden wurde, weil sonst die Parteien eine Instanz verlieren würden (BGHZ 11, 222; BGH NJW 1984, 128; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040; LG Duisburg, Urteil vom 28.06.2007, 5 S 74/06).
  • OLG München, 10.03.1971 - 12 U 3190/70

    Verklagen einer Partei unter ihrer Firma ; Kläger ; Beklagter; Partei ; Inhaber

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.09.2008 - 9 U 3/08
    Zum anderen erfordert jedoch § 538 II 1 Nr. 7 ZPO die Zurückverweisung in Fällen der vorliegenden Art. Danach ist davon auszugehen, dass ein Urteil gegen den falschen Beklagten einem unzulässigen Teilurteil gleichsteht, weil über den Anspruch gegen den wahren Beklagten ohne Grund nicht entschieden wurde (OLG München, NJW 1971, 1615; LG Duisburg, Urteil vom 28.06.2007, 5 S 74/06).
  • OLG Brandenburg, 29.01.2020 - 4 U 70/19

    Ansprüche aus einem Bauvertrag

    Prozessbeteiligt ist aber auch im Falle des sogenannten Scheinbeklagten nur dieser, da nur diesem die Klage - wenn auch lediglich irrtümlich - zugestellt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2008 - 9 U 3/08 -).
  • OLG Koblenz, 28.07.2020 - 4 U 1282/17

    Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme: § 4 Abs. 7 VOB/B ist nicht AGB-widrig!

    Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2008 - 9 U 3/08).
  • OLG München, 20.10.2016 - 23 U 3092/16

    Bei Zustellung der Klageschrift an eine nicht als Partei gewollte Person wird

    Das Verfahren ist nicht entscheidungsreif, da an die tatsächlich verklagten Erben, die unter Ziff. 2 der Klageschrift aufgeführt sind, die Klage noch nicht einmal zugestellt wurde (vgl. zur Zurückverweisung in einem derartigen Fall auch OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2008, 9 U 3/08 Juris Tz. 19).
  • OVG Saarland, 09.02.2009 - 3 B 379/08

    Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren: Parteiauswechslung durch das Gericht bei

    Es entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen beziehungsweise verbleibt nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens und die Zurückverweisung an die Vorinstanz entsprechend § 130 VwGO, die nach entsprechender Rubrumsberichtigung erneut - auch über die Kosten - zu entscheiden hat vgl. hierzu OLG Frankfurt vom 10.9.2008 - 9 U 3/08 -.
  • OLG Schleswig, 18.12.2020 - 1 U 102/19

    Auslegung einer Klageschrift zur Ermittlung des tatsächlichen Klägers

    Zum anderen erfordert jedoch § 538 Abs. 1 Nr. 7 ZPO die Zurückverweisung in Fällen der vorliegenden Art. Danach ist davon auszugehen, dass ein Urteil zulasten der falschen Klägerin einem unzulässigen Teilurteil gleichsteht, weil über den Anspruch der tatsächlichen Klägerin ohne Grund nicht entschieden wurde (vgl. für den Fall eines falschen Beklagten: OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2008 - 9 U 3/08 -, Rn. 19, juris).
  • LG Mühlhausen, 02.06.2020 - 3 O 379/19

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Anlageberatung

    Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung einer falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den objektiv geäußerten Willen der Klägerseite ankommt (BGH, Urteil vom 27.11.2007, X ZR 144/06, Rn. 7 juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. September 2008 - 9 U 3/08 -, Rn. 16, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.09.2008 - I-9 U 3/08   

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OLG Köln, 02.09.2008 - I-9 U 3/08 (https://dejure.org/2008,3981)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.2008 - I-9 U 3/08 (https://dejure.org/2008,3981)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. September 2008 - I-9 U 3/08 (https://dejure.org/2008,3981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AKB § 12 Abs. 1 II e); ; AKB § 12 Abs. 1. II Nr. 1; ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3; ; AKB § 7 V Abs. 4; ; AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3; ; VVG § 6 Abs. 3 a. F.; ; VVG § 6 Abs. 3 S. 1 a. F.

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 7 ; VVG § 6 a. F.
    Angaben "ins Blaue hinein" über den Reparaturzustand des Fahrzeugs stellen eine Aufklärungspflichtverletzung dar

  • rechtsportal.de

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten hinsichtlich des Reparaturzustandes eines Kfz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 215
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 10/97

    Anspruch aus der Kasko-Versicherung bei Obliegenheitsverletzung - Entwendetes

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 3/08
    b) Die Kläger ist auch im Fragebogen zum Schadensfall entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung belehrt worden (vgl. BGH, VersR 1998, 447; Senat, r+s 1999, 362 und 364).
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 33/92

    Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schädigung durch volljährige

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 3/08
    c) Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1984, 228; r+s 1993, 308) besteht für die Beklagte Leistungsfreiheit.
  • OLG Hamm, 08.11.1996 - 20 U 106/96

    Anforderungen an die Belehrung über die Leistungsfreiheit des Versicherers auch

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 3/08
    Sie setzt sich durch einen Absatz deutlich von dem übrigen Text ab (vgl. OLG Hamm, r+s 1997, 146; VersR 1999, 89).
  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81

    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 3/08
    c) Nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1984, 228; r+s 1993, 308) besteht für die Beklagte Leistungsfreiheit.
  • OLG Köln, 02.03.2004 - 9 U 113/03
    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 3/08
    Die Kenntnis der Ungewissheit ist in einem solchen Fall mit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen (vgl. OLG Hamm, r+s 1995, 208; Senat, r+s 2004, 229).
  • OLG Hamm, 16.03.1998 - 6 U 161/97

    Anforderung an Belehrung in Schadensanzeige

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 3/08
    Sie setzt sich durch einen Absatz deutlich von dem übrigen Text ab (vgl. OLG Hamm, r+s 1997, 146; VersR 1999, 89).
  • OLG Köln, 11.05.1999 - 9 U 14/98

    Belehrung in der Schadensanzeige

    Auszug aus OLG Köln, 02.09.2008 - 9 U 3/08
    b) Die Kläger ist auch im Fragebogen zum Schadensfall entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung belehrt worden (vgl. BGH, VersR 1998, 447; Senat, r+s 1999, 362 und 364).
  • LG Dortmund, 05.08.2009 - 22 O 177/08

    Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung wegen des Verschweigens von

    In diesem Zusammenhang ist die wahrheitsgemäße Mitteilung über den Reparaturzustand des Fahrzeugs ein maßgeblicher Umstand (OLG Köln, r + s 2009, 8).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 9 U 3/08   

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https://dejure.org/2009,117576
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 9 U 3/08 (https://dejure.org/2009,117576)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.08.2009 - L 9 U 3/08 (https://dejure.org/2009,117576)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. August 2009 - L 9 U 3/08 (https://dejure.org/2009,117576)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2009 - L 9 U 3/08
    Eine Tatsache ist voll bewiesen bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr zweifelt (vgl. BSGE 32, 203, 207; BGHZE 53, 245, 256).
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