Weitere Entscheidung unten: KG, 14.02.2014

Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.06.2012 - I-9 U 3/12   

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OLG Köln, 26.06.2012 - I-9 U 3/12 (https://dejure.org/2012,51205)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2012 - I-9 U 3/12 (https://dejure.org/2012,51205)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - I-9 U 3/12 (https://dejure.org/2012,51205)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 12 Abs. 1; VVG a. F. § 157; VVG a. F. § 158 c; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1
    Eine bewusst unterbliebene Belehrung nach § 17 BeurkG kann eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars darstellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1; AVB-N
    Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung eines Notars wegen Verletzung der Belehrungspflichten bei einer Beurkundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Eine bewusst unterbliebene Belehrung nach § 17 BeurKG kann eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars darstellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 1438
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • LG Neubrandenburg, 23.07.2003 - 3 O 510/02

    Anforderungen an die Nachberechnung bei einem Stromversorgungsvertrag;

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Sie sind Inhaber einer titulierten Forderung gegen den ehemaligen Notar in Höhe von 23.008,13 EUR nebst Zinsen (Urteil des LG Dortmund v. 13.12.2002, Az: 3 O 510/02).

    Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund (Urteil v. 13.12.2002, Az: 3 O 510/02) wurde der Notar C. zur Zahlung verurteilt.

    Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 30.789,29 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 23.008,13 EUR seit dem 01.04.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter angemeldeten Schadenersatzforderung bzw. der Rechte aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.02.2002, Geschäftsnummer 3 O 510/02.

    Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2002 - 3 O 510/02 - entfalte keine Bindungswirkung für den nunmehr rechtshängigen Deckungsprozess, da eine solche auf Fälle der Voraussetzungsidentität beschränkt sei.

    Eine Sicherheitsvollstreckung in Form einer Pfändung ohne Sicherheitsleistung hätten die Kläger auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2002 - 3 O 510/02 - betreiben können.

    Die beigezogenen Akten 2 O 382/04 LG Dortmund, die Restakten 3 O 510/02 LG Dortmund sowie 257 IN 217/03 AG Dortmund sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Eine solche Pflicht hat der Notar C. nach seinem eigenen Vortrag nicht erfüllt (vgl. Urteil des LG Dortmund im Haftungsprozess v. 13.12.2002, Az: 3 O 510/02).

  • OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11

    Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung in der Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Wissentlich handelt derjenige Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt (vgl. BGH VersR 2006, 106; BGH VersR 1991, 176; BGH VersR 1986, 647; Senat VersR 2012, 560; 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009, Az: 9 U 19/09; Senat VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; OLG Saarbrücken ZfS 2008, 219).

    Die Voraussetzung der Wissentlichkeit wird von der Bindungswirkung des Haftpflichturteils nicht erfasst (vgl. Senat VersR 2012, 560).Die Bindungswirkung geht nicht weiter, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt.

    Wie auch im Bereich anderer Berufshaftpflichtversicherungen ist anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer die geläufigen Vorschriften und Pflichten kennt (vgl. Senat, VersR 2012, 560 m. w. N.).

    Hierbei handelt es sich um eine elementare Berufspflicht (vgl. dazu Senat, VersR 2012, 560).

  • BGH, 08.12.2010 - IV ZR 211/07

    Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Notars: Bindungswirkung des Urteils

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Aus dem Haftpflichturteil ergibt sich insoweit eine zwingende Feststellung für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit, soweit es um den dort festgestellten Haftungstatbestand geht (vgl. BGH VersR 2011, 203).

    Es handelt sich um eine notwendige Ergänzung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips, wonach grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten gegenüber haftet (vgl. zuletzt BGH VersR 2011, 203; BGH VersR 2001, 1103; BGHZ 119, 276).

  • LG Dortmund, 28.04.2005 - 2 O 342/03

    Vorliegen eines echten Risikoausschlusses; Erfordernis des Urkundsbeamten zur

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Im vorliegenden Fall war eine ausführliche Belehrung darüber, dass im Fall einer möglichen Insolvenz des Käufers bei Ablehnung der Schuldentlassung durch die Dresdner Bank der von den Klägern gezahlte Ausgleichsbetrag nicht zurückerlangt werden könnte, zwingend erforderlich (vgl. LG Dortmund, Urteil v. 28.04.2005, Az: 2 O 342/03).

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund - 2 O 342/03 - des dortigen Klägers Notar C. gegen die hiesige Beklagte hat der Notar selbst eingeräumt, dass er sich der Erforderlichkeit seiner Belehrung in rechtlicher Hinsicht bewusst gewesen sei.

  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Es handelt sich um eine notwendige Ergänzung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips, wonach grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten gegenüber haftet (vgl. zuletzt BGH VersR 2011, 203; BGH VersR 2001, 1103; BGHZ 119, 276).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Es handelt sich um eine notwendige Ergänzung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips, wonach grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem geschädigten Dritten gegenüber haftet (vgl. zuletzt BGH VersR 2011, 203; BGH VersR 2001, 1103; BGHZ 119, 276).
  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 93/98

    Belehrungspflicht des Notars über ungesicherte Vorleistungen beim

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Dies umfasst die Rechtsbelehrung über die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung und die Erteilung von Hinweisen zur Gefahrvermeidung (vgl. BGH NJW 1989, 102; BGH NJW 1995, 330; BGH NJW 1999, 2188; DNotZ 1998, 637).
  • OLG Köln, 14.05.2002 - 9 U 185/98

    Begriff des wissentlichen Handelns; Bindung an die Feststellungen des

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Wissentlich handelt derjenige Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt (vgl. BGH VersR 2006, 106; BGH VersR 1991, 176; BGH VersR 1986, 647; Senat VersR 2012, 560; 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009, Az: 9 U 19/09; Senat VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; OLG Saarbrücken ZfS 2008, 219).
  • BGH, 15.01.1998 - IX ZR 4/97

    Belehrungspflichten des Notars bei Beurkundung der Veräußerung eines Anspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Dies umfasst die Rechtsbelehrung über die Gefahr einer ungesicherten Vorleistung und die Erteilung von Hinweisen zur Gefahrvermeidung (vgl. BGH NJW 1989, 102; BGH NJW 1995, 330; BGH NJW 1999, 2188; DNotZ 1998, 637).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
    Wissentlich handelt derjenige Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt (vgl. BGH VersR 2006, 106; BGH VersR 1991, 176; BGH VersR 1986, 647; Senat VersR 2012, 560; 2009, 250; Senat Beschl. v. 12.5.2009, Az: 9 U 19/09; Senat VersR 2002, 1371; OLG Hamm OLGR 2000, 9; OLG Saarbrücken ZfS 2008, 219).
  • BGH, 06.10.1988 - IX ZR 142/87

    Belehrung über Sicherung des Eigentumserwerbs durch Auflassungsvormerkung

  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94

    Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer

  • OLG Köln, 15.07.2008 - 9 U 181/07

    Eintrittspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers eines Rechtsanwalts;

  • BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65

    Anrechnung von Leistungen aus der privaten Unfallversicherung auf Ansprüche

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 131/92

    Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber Geschädigtem trotz

  • OLG Hamm, 05.05.1999 - 20 U 133/98

    Pflichtwidriges Handeln eines Notars

  • OLG Köln, 12.05.2009 - 9 U 19/09
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 179/84

    Wissentliche Pflichtverletzung - Sozienklausel

  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 264/89

    Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einer bestehenden

  • OLG Hamm, 18.01.2006 - 20 U 145/05

    Kaskoversicherung bei Unterschlagung des Kfz - volle Beweispflicht des

  • OLG Köln, 16.11.2021 - 9 U 253/20

    Voraussetzungen der Deckungspflicht aus einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Eine Kardinalpflicht wird in der Rechtsprechung weitgehend gleichförmig definiert entweder als eine "elementare Berufspflicht" (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2019, 701 < 704>; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 122562), "fundamentale Grundregel der beruflichen Tätigkeit" (OLG Düsseldorf VersR 2019, 537 < 540>), die Nichtbeachtung von "Elementarwissen" (OLG Karlsruhe r+s 2018, 70 < 72>), von "geläufigen Vorschriften und Pflichten" (Senatsurteil vom 26.06.2012 - 9 U 3/12 - BeckRS 2013, 11614) oder von Regeln, die "zum Primitiv- oder Elementarwissen des jeweiligen Berufs" (Senatsurteil vom 09.01.2018 - 9 U 33/17 - DStRE 2020, 505 < 510> Rdnr. 70) gehören.
  • OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 3 U 6/19

    Risikoausschluss nach A.6.a) ULLA für wissentliche Pflichtverletzung des

    Böswillige Motive werden nicht vorausgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1990, 411; OLG Köln VersR 2013, 1438; OLG Frankfurt am Main VersR 2014, 189).
  • KG, 07.03.2016 - Not 18/15

    Pflichtverletzung des Urkundsnotars: Besondere Belehrungspflicht bei Abschluss

    Gleichwohl gehört die Pflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite eines vor dem Notar zu beurkundenden Geschäfts zu belehren und Bedenken mit den Beteiligten zu erörtern, zu den Grundpflichten eines Notars (OLG Köln, VersR 2013, 1438, 1440), deren Verletzung eine ledigliche formlose Beanstandung nicht mehr als ausreichend erscheinen lässt.
  • OLG Bremen, 20.11.2014 - 3 U 17/14

    Haftungsausschluss der Berufshaftpflichtversicherung bei wissentlicher

    Wird ein "Kardinalfehler" begangen, ist es an ihm, darzulegen, aus welchen Gründen es zum Verstoß gekommen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.6.2012, 9 U 3/12, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12   

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https://dejure.org/2014,29586
KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12 (https://dejure.org/2014,29586)
KG, Entscheidung vom 14.02.2014 - 9 U 3/12 (https://dejure.org/2014,29586)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 (https://dejure.org/2014,29586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 839 BGB, Art 34 GG, Nr 22 Abs 5 UVollzO BE
    Amtshaftungsanspruch eines Untersuchungshäftlings wegen Verletzung durch einen Mitgefangenen: Amtspflichten der Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt in Berlin gegenüber einem Gefangenen bei der Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Mithäftlings; ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Landes als Träger einer Justizvollzugsanstalt wegen Verletzung von Schutzpflichten hinsichtlich Schädigung eines Gefangenen durch einen anderen Gefangenen

  • rechtsportal.de

    Haftung eines Landes als Träger einer Justizvollzugsanstalt wegen Verletzung von Schutzpflichten hinsichtlich Schädigung eines Gefangenen durch einen anderen Gefangenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 354/02

    Keine Haftung des Landes für Verletzungen eines Untersuchungshäftlings durch

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Zwar haben die Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt Amtspflichten zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungshaft- und Strafgefangenen; dies bedeutet auch die Verhütung von drohenden Schäden der Häftlinge durch Mitgefangene (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 5).

    Die Regelung in Nr. 22 Abs. 5 UVollzO dient dem Zweck, besondere Gefährdungspotentiale durch besonders gefährliche Häftlinge zu bannen, indem sie von den anderen Gefangenen getrennt zu halten sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 7).

    Der Streithelfer hatte daran mitzuwirken, einen ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten und hierfür eine vom Schädiger ausgehende besondere Gefahr im Sinne von Nr. 22 Abs. 5 UVollzO (vom Sachverständigen als akute Gefahr bezeichnet) zu prüfen, wobei Anlass für Sicherungsmaßnahmen nur dann geboten sind, wenn Umstände Rückschlüsse auf eine besondere Aggressivität eines Häftlings gegenüber seinen Mitgefangenen zulassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 8).

    Von der Rechtsprechung wird eine dauerhafte Anwesenheitspflicht des Anstaltspersonals nicht gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - juris Tz. 9).

  • BGH, 05.10.1972 - III ZR 168/70

    Haftung des Landes als Träger der Justizhoheit für ärztliche Kunstfehler eines

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Für etwaige Fehler eines gerichtlich bestellten Sachverständigen - hier des Gutachters Dr. ... - haftet der Beklagte nicht (vgl. BGH, Entscheidung vom 5. Oktober 1972 - III ZR 168/70 - juris Tz. 10 und 12).
  • BGH, 19.01.1984 - III ZR 172/82

    Rechtsnatur der Aufsichtspflicht über einen Patienten in einer psychiatrischen

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Dies gilt auch für psychiatrisch auffällige ältere Jugendliche, zumal insoweit naturgemäß Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82 - juris Tz. 31).
  • BGH, 11.03.2009 - 2 StR 42/09

    Schwere Vergewaltigung (Beisichführen eines Mittels, mit dem Widerstand mit

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Aufgrund des schriftlichen Gutachtens von Dr. ... hätte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unverzüglich - und ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft - die vorläufige Unterbringung des Schädigers nach § 126a StPO angeordnet werden dürfen, denn es bedarf insoweit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Täter künftig rechtswidrige Taten von Gewicht begehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09 - juris Tz. 10; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, juris Tz. 6).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Aufgrund des schriftlichen Gutachtens von Dr. ... hätte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unverzüglich - und ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft - die vorläufige Unterbringung des Schädigers nach § 126a StPO angeordnet werden dürfen, denn es bedarf insoweit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Täter künftig rechtswidrige Taten von Gewicht begehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09 - juris Tz. 10; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, juris Tz. 6).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Damit rügt der Beklagte konkludent, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gemäß §§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO begangen habe, weil es verfahrensfehlerhaft ist, wenn ein Gericht von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 - juris Tz. 16).
  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation von Befunden zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - juris Tz. 10).
  • BGH, 02.05.1955 - III ZR 271/53

    Kein Aufopferungsanspruch bei Haftschaden

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Ein Aufopferungsanspruch kommt von vornherein nicht in Betracht, weil nach der Lebenserfahrung in Haftanstalten eine höhere Gefährdungslage - auch für Leib und Leben - besteht, die ein Häftling in Kauf nehmen muss, weshalb eine Schädigung des Körpers kein im Interesse der Allgemeinheit erbrachtes besonderes Opfer darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1955 - III ZR 271/53 - BGHZ 17, 172 ff.).
  • BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54

    Landesrechtliche Zuständigkeitsregelung

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Diese Pflichten gegenüber den Häftlingen sind im Einzelnen durch besondere Bestimmungen über den Vollzug durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 - III ZR 320/54 - juris Tz. 11; Wöstmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 665).
  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 59/80

    Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung durch einen Anstaltsarzt

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
    Zwar würde der Beklagte für eine fehlerhafte ärztliche Einschätzung der Gefährlichkeit des Schädigers durch den Streithelfer als Anstaltsarzt grundsätzlich haften (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1981 - III ZR 59/80 - juris Tz. 5; OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 1 W 1294/05 - juris Tz. 7).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11

    Mietrechtstreit auf Zahlung rückständiger Wohnraummiete: Inhaltsanforderungen an

  • OLG München, 09.05.2005 - 1 W 1294/05
  • BVerfG, 05.10.2015 - 2 BvR 2503/14

    Verletzung des Willkürverbots durch unhaltbare Verneinung einer

    Das Urteil des Kammergerichts vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2014 - III ZA 6/14 - sowie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2014 - III ZA 6/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BGH, 21.08.2014 - III ZA 6/14
    KG Berlin - 9 U 3/12 vom 14.02.2014;.

    Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 - wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

  • BGH, 18.09.2014 - III ZA 6/14

    Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs

    Mit Beschluss vom 21. August 2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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