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   OLG Hamm, 14.09.2007 - 9 U 38/07   

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https://dejure.org/2007,18059
OLG Hamm, 14.09.2007 - 9 U 38/07 (https://dejure.org/2007,18059)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.09.2007 - 9 U 38/07 (https://dejure.org/2007,18059)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. September 2007 - 9 U 38/07 (https://dejure.org/2007,18059)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rabüro.de

    Fahrgäste von Linienbus müssen mit Anfahrruck rechnen

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB § 831; ; BGB § 831 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; ; StVG § 7; ; StVG § 8a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280; BGB § 831; StVG § 7; StVG § 8a
    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen eines Sturzes in einem Linienbus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 02.05.2019 - 14 U 183/18

    Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im anfahrenden Linienbus

    Der Fahrer eines Linienbusses darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, wobei dies auch beim Anfahren gilt, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen [Hanseatisches OLG Bremen <3 U 19/10>, Urteil vom 9. Mai 2011, Leitsatz und Rn. 28; OLG Frankfurt <14 U 209/09>, Urteil vom 16. November 2010, Leitsatz, Rn. 23 und 29; OLG Hamm <9 U 38/07>, Urteil vom 14. September 2007, Leitsatz und Rn. 10; alle zitiert nach juris].

    Eine augenscheinliche und beachtenswerte körperliche Hilfebedürftigkeit wird vielmehr angenommen, wenn sie aufgrund von sichtbaren , Krücken oder Blindheit nach außen hin erkennbar wird [OLG Hamm <9 U 38/07>, Urteil vom 14. September 2007, Rn. 10; BGH <VI ZR 27/92>, Urteil vom 1. Dezember 1992, Leitsatz und Rn. 10 und 12; beide zitiert nach juris].

    Ein zügiges oder ruckartiges Anfahren begründet ebenfalls keinen Pflichtverstoß des , weil ein gewisser Anfahrruck mit dem Anfahren eines Busses regelmäßig einhergeht und es sich um einen normalen Verkehrsvorgang handelt, auf den sich Fahrgäste einzustellen haben [dass., Rn. 25 und 36; OLG Hamm <9 U 38/07>, Urteil vom 14. September 2007, Leitsatz und Rn. 9; beide zitiert nach juris].

  • LG Wuppertal, 15.07.2013 - 2 O 58/13

    Schadensersatz wegen Sturzes eines Fahrgastes im Bus beim Anfahren des Busses

    Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Fahrgast ein ganz überwiegendes Eigenverschulden, wenn er nach dem Einsteigen in den Bus nicht einen der nächsten freien Sitzplätzen besetzt oder sich auf andere Weise einen sicheren Halt verschafft (exemplarisch BGH, Urteil vom 01.12.1992 - VI ZR 27/92 = Juris Rdnr. 12; OLG Frankfurt - Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 29; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 - 12 U 895/99; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 - 9 U 38/07).

    Vielmehr darf der Fahrer eines Busses grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrgast sich schnellstmöglich sicheren Halt verschafft (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 - 9 U 38/07 = Juris Rdnr. 9; OLG Frankfurt - Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09).

    Hiermit muss ein Fahrgast grundsätzlich rechnen und sein Verhalten darauf einstellen (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 14.9.2007- 9 U 38/07 = Juris Rdnr. 9; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09 = Juris Rdnr. 25).

  • OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 14 U 209/09

    Kein Schadensersatz für Sturz im öffentlichen Bus

    Es handelt sich um einen normalen Verkehrsvorgang, auf den sich Fahrgäste einzustellen haben (OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007, Az.: 9 U 38/07, Tz. 9 - zit. nach juris).
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