Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1629
OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2010,1629)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2010 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2010,1629)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. August 2010 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2010,1629)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung; Berufung des Versicherers auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Obliegenheitsverletzung und fehlende Vertragsanpassung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 28; VVG § 32; VVG § 23; VVG § 81; EGVVG Art. 1; VGB 88 § 11
    Ohne Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG ist die vereinbarte Rechtsfolgenregelung in § 11 Nr. 2 VGB 88 unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung in der Gebäudeversicherung; Berufung des Versicherers auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgenregelung für Obliegenheitsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schadensversicherungsreport.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungsvertragsrecht - Rechtsfolgen der unterbliebenen Anpassung der AVB von Altverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Obliegenheitsverletzung unerheblich, wenn Versicherer die AVB nicht aktualisiert

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-johannsen.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassene AVB-Anpassung gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG - Hilfe durch die gesetzlichen Rechtsfolgenregelungen (RA Veit Päffgen; VersR 2011, 837)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versäumte Anpassung der Klauseln ans neue VVG führt zu deren Unwirksamkeit! (IMR 2011, 80)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1691
  • NJW-RR 2012, 448
  • NZM 2010, 838
  • VersR 2010, 1592
  • VersR 2011, 440
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Göttingen, 18.11.2009 - 5 O 118/09

    Vereinbarung einer Haftungsbefreiung nach dem Vorbild einer Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Wenn er davon keinen Gebrauch gemacht hat, besteht kein Grund, die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen (vgl. Maier VW 2008, 986; Schimikowski, Anm. zu LG Göttingen r+s 2010, 194; Wandt in Langheid/Wandt, MünchKomm - VVG § 28 Rn 22; von Fürstenwerth r+s 2009, 221, 224; a.A. Muschner in HK-VVG Art. 1 EGVVG Rn 24; Brand in Looschelders/Pohlmann Art. 1 EGVVG Rn 19 ).

    Bedingungen, die mit Wirksamwerden des § 28 VVG mit der Rechtslage nicht mehr in Einklang stehen, werden jedenfalls hinsichtlich der vereinbarten Sanktion unwirksam (vgl. Felsch in HK-VVG § 28 Rn 224; Wandt, a.a.O. § 28 Rn 22; Maier VW 2008, 986; Schimikowski r+s 2010, 194; Wagner VersR 2008, 1190; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 3. Aufl., S. 112; LG Nürnberg-Fürth r+s 2010, 145).

    Die Reglung des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG setzt bei vorsätzlicher und bei grob fahrlässiger Begehung voraus, dass eine wirksame vertragliche Bestimmung besteht (vgl. Wandt, a.a.O., § 28 Rn 214; Schmikowski, Anm. zu LG Göttingen r+s 2010, 194).

    Grundsätzlich bleibt dem Versicherer auch bei nicht vorgenommener Vertragsanpassung die Berufung auf § 81 Abs. 2 VVG im Grundsatz erhalten (vgl. LG Göttingen r+s 2010, 194 mit Anm. Schimikowski).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Insoweit verweist die Beklagte auf die Urteile des Bundesgerichtshofes zu § 172 VVG a.F. bei der kapitalbildenden Lebensversicherung (VersR 2005, 1565) und zu § 15 a MB-KT 78 (VersR 1992, 477).

    Eine solche Schließung einer Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften fehlen und die ersatzlose Streichung der Klausel nicht interessengerecht wäre (vgl. BGHZ 137, 153; BGH NJW 2008, 3422; BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565).

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen hinweist, in denen eine ergänzende Vertragsauslegung von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Betracht gezogen wurde (vgl. BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565; BGH VersR 1992, 477), handelt es sich um nicht vergleichbare Fallgestaltungen.

  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Insoweit verweist die Beklagte auf die Urteile des Bundesgerichtshofes zu § 172 VVG a.F. bei der kapitalbildenden Lebensversicherung (VersR 2005, 1565) und zu § 15 a MB-KT 78 (VersR 1992, 477).

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen hinweist, in denen eine ergänzende Vertragsauslegung von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Betracht gezogen wurde (vgl. BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565; BGH VersR 1992, 477), handelt es sich um nicht vergleichbare Fallgestaltungen.

  • BGH, 18.06.2008 - IV ZR 87/07

    Rechtsnatur der tageszeitlichen Begrenzung des Risikos eines Fahrraddiebstahls in

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Insoweit verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung zur verhüllten Obliegenheit (BGH r+s 2008, 381).

    Bei jener Einordnung geht es um die Frage, ob der Versicherer von dem generell übernommenen Risiko einen genauer bezeichneten Teil herausnehmen will oder ob der Versicherungsnehmer durch ein bestimmtes Verhalten veranlasst werden soll, zur Verminderung des Risikos beizutragen, was durch Auslegung zu ermitteln ist, andernfalls er seinen Versicherungsschutz verliert (vgl. BGH VersR 2000, 969; VersR 2008, 1107).

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.01.2010 - 8 O 10700/08

    Zur Geltung der im gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag vereinbarten

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Eine geltungserhaltende Reduktion, etwa dass die Regelung des 28 VVG gelten solle, ist nicht zulässig (vgl. LG Nürnberg-Fürth, r+s 2010, 145; Maier, a.a.O.; von Fürstenwerth r+s 2009, 221; Fitzau VW 2008, 448; Meixner/Steinbeck, Das neue Versicherungsvertragsrecht, S. 238; Höra r+s 2008, 89; Fahl/Kassing VW 2009, 320; Neuhaus r+s 2007, 441; Wagner VersR 2008, 1190; a. A. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28 Aufl. Art. 1 EGVVG Rn 3; Günther/Spielmann r+s 2008, 143; Funck VersR 2008, 163 ).

    Bedingungen, die mit Wirksamwerden des § 28 VVG mit der Rechtslage nicht mehr in Einklang stehen, werden jedenfalls hinsichtlich der vereinbarten Sanktion unwirksam (vgl. Felsch in HK-VVG § 28 Rn 224; Wandt, a.a.O. § 28 Rn 22; Maier VW 2008, 986; Schimikowski r+s 2010, 194; Wagner VersR 2008, 1190; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 3. Aufl., S. 112; LG Nürnberg-Fürth r+s 2010, 145).

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Eine solche Schließung einer Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften fehlen und die ersatzlose Streichung der Klausel nicht interessengerecht wäre (vgl. BGHZ 137, 153; BGH NJW 2008, 3422; BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565).

    Wird eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbedenkliche Klausel durch Gesetzesänderung unwirksam, ist eine in der Klausel enthaltene und nicht zu beanstandende Teilregelung trotz des Verbots geltungserhaltender Reduktion insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Wege ergänzender Auslegung aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 137, 153; BAG NJW 2005, 1820).

  • BGH, 24.05.2000 - IV ZR 186/99

    Haftungsausschluß nach AVB-Werkverkehr

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Bei jener Einordnung geht es um die Frage, ob der Versicherer von dem generell übernommenen Risiko einen genauer bezeichneten Teil herausnehmen will oder ob der Versicherungsnehmer durch ein bestimmtes Verhalten veranlasst werden soll, zur Verminderung des Risikos beizutragen, was durch Auslegung zu ermitteln ist, andernfalls er seinen Versicherungsschutz verliert (vgl. BGH VersR 2000, 969; VersR 2008, 1107).
  • BGH, 25.06.2008 - IV ZR 233/06

    Zu den Anforderungen an eine "genügend häufige" Kontrolle der Beheizung eines

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    f) Ob auch die Regelung des § 11 Nr. 1 VGB 88, die den Tatbestand der Obliegenheit begründet (vgl. BGH VersR 2008, 1207), von der Unwirksamkeit erfasst wird (vgl. dazu Felsch in HK-VVG, § 28 Rn 224; Wandt, a.a.O., § 28 Rn 22), konnte demnach hier offen bleiben.
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Wird eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbedenkliche Klausel durch Gesetzesänderung unwirksam, ist eine in der Klausel enthaltene und nicht zu beanstandende Teilregelung trotz des Verbots geltungserhaltender Reduktion insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Wege ergänzender Auslegung aufrecht zu erhalten (vgl. BGHZ 137, 153; BAG NJW 2005, 1820).
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2010 - 9 U 41/10
    Eine solche Schließung einer Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommt in Betracht, wenn für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften fehlen und die ersatzlose Streichung der Klausel nicht interessengerecht wäre (vgl. BGHZ 137, 153; BGH NJW 2008, 3422; BGHZ 164, 297 = VersR 2005, 1565).
  • LG Köln, 21.01.2010 - 24 O 458/09

    Obliegenheitsverletzung

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZR 199/10

    Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2010, 1592 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Beklagte den eingetretenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen habe, da sie sich nicht auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 11 Nr. 1 VGB 88 und eine quotale Leistungskürzung berufen könne.

    Gleiches müsse hier gelten (Segger/Degen, VersR 2011, 440, 445).

  • LG Berlin, 02.12.2016 - 42 O 199/16

    Kaskoversicherung: Wirksamkeit einer Sanktionsklausel

    Aufgrund der Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Sanktionsklausel fehlt es an der erforderlichen vertraglichen Vereinbarung (s. zum Ganzen etwa BGH a.a.O. Rn. 23 und BGH [IV. ZS], NJW 2012, 217 Rn. 33f. = VersR 2011, 1550 Rn. 33f.; OLG Köln, NJW-RR 2010, 1691, 1693 = VersR 2010, 1592, 1594; OLG Rostock, r+s 2012, 533, 534f.; LG Berlin a.a.O.; Maier, r+s 2013, 14, 15; Wandt, in: Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 5. Aufl., 1. Kap. Rn. 569a; ders. in: MünchKomm-VVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 214; a.A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit dem entgegenstehenden Wortlaut des § 28 II VVG - BGH [XII. ZS], NJW 2012, 2501 Rn. 24ff. = VersR 2012, 1573 Rn. 24ff.; BGH [XII. ZS], VersR 2013, 197 Rn. 19ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2014 - 10 U 5/13 - BeckRS 2014, 15043).
  • OLG Hamm, 06.08.2020 - 20 U 89/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Verletzung von Mitwirkungs- und

    a) Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wofür alles spricht - allgemein trotz fehlender Bedingungsanpassung und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der vereinbarten Rechtsfolgen die vereinbarten Obliegenheiten selbst wirksam bleiben und darauf stets im Rahmen der Anwendung von §§ 81, 82 VVG und § 242 BGB abgestellt werden kann (vgl. dazu m. w. N. Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 4. Aufl. 2020, § 28 Rn. 258; Lehmann, r+s 2012, 320, 324; OLG Köln Urt. v. 17.8.2010 - 9 U 41/10, r+s 2010, 406 unter II.2.f = juris Rn. 58; bejahend z. B. OLG Köln Urt. v. 17.1.2014 - 20 U 208/12, r+s 2015, 150 = juris Rn. 29 m. w. N., wogegen der BGH die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherungsnehmers mit Formularbeschluss zurückgewiesen hat [vgl. Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 4. Aufl. 2020, § 28 Rn. 258 a. E.]).
  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11

    Die Kostenminderungspflicht in § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 verstößt gegen das

    (3) Angesichts der festgestellten Klauselnichtigkeit kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers, dass in Altverträgen keine Anpassung hinsichtlich der Verschuldensregelung in § 17 Abs. 6 ARB über Art. 1 Abs. 3 EGVVG erfolgt ist, ausreichend bestritten ist und - verneinendenfalls - wie die vom BGH (r +s 2012, 9, 11 Tz. 32) und Senat (r +s 2010, 406, 409) offengelassene Frage zu beantworten wäre, ob eine Nichtigkeit der Verschuldensregelung in Alt-AVB auch einen automatischen Wegfall der diese begleitenden Obliegenheitenregelung zur Folge hat (dazu MüKo-VVG/ Wandt , 2010, § 28 Rn. 22 m.w.N.; HK-VVG/ Felsch , 2. Aufl. § 28 Rn. 249 ff. m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 15.12.2010 - 5 U 147/10

    Gebäudeversicherung - Kürzung

    Die Vorschriften sind nebeneinander anwendbar (Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 81 Rdn. 45 und § 28 Rdn. 165; OLG Köln, Urt. v. 17.8.2010 - 9 U 41/10 - Senat, Urt. v. 20.4.1988 - 5 U 57/87 - VersR 1989, 397 [für §§ 61, 6 VVG a. F.]; KG, r+s 1996, 277).
  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 58/11

    Anpassung alter AVB

    Auch in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (VersR 2010, 1592) verhielt es sich so, dass die Neuregelung für den Versicherungsnehmer günstiger als die von dem Versicherer verwendeten Versicherungsbedingungen war.
  • OLG Hamm, 06.07.2020 - 20 U 89/20

    Ansprüche aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen Mitwirkungs- und

    a) Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob - wofür alles spricht - allgemein trotz fehlender Bedingungsanpassung und der damit einhergehenden Unwirksamkeit der vereinbarten Rechtsfolgen die vereinbarten Obliegenheiten selbst wirksam bleiben und darauf stets im Rahmen der Anwendung von §§ 81, 82 und § 242 BGB abgestellt werden kann (vgl. dazu m. w. N. Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG, 4. Aufl. 2020, § 28 Rn. 258; Lehmann, r+s 2012, 320, 324; OLG Köln Urt. v. 17.8.2010 - 9 U 41/10, r+s 2010, 406 unter II.2.f = juris Rn. 58; bejahend z. B. OLG Köln Urt. v. 17.1.2014 - 20 U 208/12, r+s 2015, 150 = juris Rn. 29 m. w. N.).
  • AG Dresden, 14.12.2011 - 141 C 6282/11

    Mieterpflicht Abschluss Hausrat- und Haftpflichtversicherung

    Zwar kann bei einer Klauselkontrolle ausnahmsweise eine Bestimmung, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, durch Streichung des unzulässigen Teils ("blue-pencil-test") mit ihrem zulässigen Teil aufrecht erhalten werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010, 9 U 41/10, zitiert nach juris, Tn. 43 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2011 - 8 O 206/11

    Wohngebäudeversicherung - grob fahrlässiger Herbeiführung eines Frostschadens

    Die Vorschriften sind nebeneinander anwendbar (Prölss/Martin/Prölss, VVG, 28. Aufl. 2010, § 81 Rn. 45, § 28 Rn. 165; OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010, Az.: 9 U 41/10; BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az.: IV ZR 199/10).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - 9 U 41/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4980
OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2010,4980)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2010 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2010,4980)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2010,4980)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Vollständig ausgeführte Reparatur des Fahrzeugs in der Kaskoversicherung

  • verkehrslexikon.de

    Zum Umfang der Durchführung der Reparatur als Voraussetzung der Leistung in der Fahrzeugversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kostenausgleich wegen einer Fahrzeugreparatur i.R.e. Kaskoversicherung besteht hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des KFZ einschließlich Umsatzsteuer; Begriff der vollständigen Ausführung einer Fahrzeugreparatur in der Fahrzeugversicherung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    AKB § 13 Nr. 5
    Eine "vollständig ausgeführte" Reparatur erfordert nach den AKB lediglich den verkehrssicheren und fahrtüchtigen Zustand des Fahrzeugs

  • captain-huk.de

    Zur Frage der vollständigen Reparatur im Kasko-Fall

  • rechtsportal.de

    AKB §13 Nr. 5
    Begriff der vollständigen Ausführung einer Fahrzeugreparatur in der Fahrzeugversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungszahlung trotz mangelhafter Reparatur

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Was ist eine "vollständig ausgeführte" Reparatur?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Reparaturkostenersatz auch bei nicht mangelfreier Instandsetzung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    BMW nach Unfall "vollständig repariert"? - Kfz-Versicherungsklausel: Vollständig ist ein Auto repariert, wenn es fahrtüchtig und unfallsicher ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 681
  • MDR 2011, 295
  • NZV 2011, 348
  • VersR 2011, 1137
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97

    Entschädigungsleistungen in der Kfz-Vollkaskoversicherung; anrechnungsfreier

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - 9 U 41/10
    Die entsprechende Klausel ist allerdings zweifellos wirksam (vgl. nur OLG Frankfurt/M, VersR 2000, 1010).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.10.2010 - 9 U 41/10
    Vollständig ist eine Reparatur daher dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (vgl. auch für den - wenngleich anders gelagerten - Schadensersatzanspruch BGHZ 154, 395 ff. zur Schadensberechnung anhand des Wiederbeschaffungswertes bei Billigreparatur).
  • OLG Saarbrücken, 22.04.2020 - 5 U 55/19

    1. Eine Regelung in den AVB eines Kaskoversicherers, wonach die für die Reparatur

    Diese Klausel ist unzweifelhaft wirksam; sie ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise: Ein verständiger Versicherungsnehmer entnimmt ihr, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass auch die tatsächlich zur Reparatur vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen und der Versicherungsleistung entsprechen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 6 U 205/13, juris; OLG Karlsruhe, VersR 2011, 1137; vgl. auch OLG Düsseldorf, RuS 2009, 322).

    Dies erfordert jedenfalls, dass das Fahrzeug technisch vollständig instandgesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist, und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (OLG Karlsruhe, VersR 2011, 1137; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. A.2.5 AKB Rn. 27; vgl. auch Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. A.2 AKB 2015 Rn. 534; Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 578 ff.).

  • LG Dortmund, 30.06.2011 - 2 S 36/10

    Reparatur ist "vollständig"ausgeführt bei Wiederherstellung eines fahrtüchtigen

    Vollständig ist eine Reparatur daher dann, wenn das Fahrzeug technisch vollständig Instand gesetzt, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 681 = ZFS 2011, 215 = DAR 2011, 139).
  • KG, 27.10.2015 - 6 U 205/13

    Kfz-Kaskoversicherung: Erstattungsfähigkeit von den Wiederbeschaffungsaufwand

    17 Ein verständiger Versicherungsnehmer entnimmt der Regelung in A.2.7.1 jedoch entgegen der Ansicht des Klägers zusätzlich, dass der Versicherer die erhöhte Versicherungsleistung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Berücksichtigung des Restwertes nur für den Fall erbringen will, dass auch die tatsächlich zur Reparatur vom Versicherungsnehmer aufgewendeten Kosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen und der Versicherungsleistung entsprechen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2011, 1137 f. = MDR 2011, 295 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 22).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 18.11.2022 - 20 C 232/20
    Eine fachgerechte Instandsetzung erfordert nämlich lediglich, dass ein Fahrzeug technisch vollständig instandgesetzt wird, mithin also fahrtüchtig und unfallsicher ist und eine weitere Reparatur aus technischer Sicht nicht erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.Oktober 2010 - 9 U 41/10).
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Rechtsprechung
   LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10   

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https://dejure.org/2013,4955
LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10 (https://dejure.org/2013,4955)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01.02.2013 - L 9 U 41/10 (https://dejure.org/2013,4955)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2013 - L 9 U 41/10 (https://dejure.org/2013,4955)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (s. bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG, Urteil vom 12. April 2005, BSGE 94, 269).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (s. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, Juris).

    Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, a. a. O.).

    Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (s. BSGE 38, 127, 129 sowie BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196-209).

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (s. bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG, Urteil vom 12. April 2005, BSGE 94, 269).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 45, 19; BSGE 7, 103, 106 sowie 19, 52, 53).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursachen "wesentlich" und damit Ursachen im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245).
  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit hingegen genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn der bei Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit nicht ausreicht (s. BSGE 19, 5, 53; BSGE 32, 203, 209, BSG, Urteil vom 2. Juni 1959 - SozR 3-542 RVO a. F. Nr. 120).
  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (s. BSGE 38, 127, 129 sowie BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196-209).
  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Insbesondere muss das Gericht nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (s. BSGE 87, 132, 138; 36, 107, 110).
  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

    Auszug aus LSG Hessen, 01.02.2013 - L 9 U 41/10
    Unabhängig von der Frage, ob diese verlängerte Latenzzeit im Falle einer Infektion mit Herpes-Zoster-Viren dem zugrunde zu legenden aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 16/08 R - juris), ergibt sich im Falle der Klägerin aus den eingeholten Gutachten und hierbei insbesondere aus den diesbezüglich besonders fundierten und daher auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. TZ., dass eine Herpes-Zoster-Infektion ein endogenneuronales Rezidiv einer Windpockenerkrankung ist und ein typisches Symptom hierfür der Befall der Haut darstellt, die zu einer Herabsetzung der Hornhautsensibilität führt.
  • LSG Sachsen, 28.06.2007 - L 2 U 35/04

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • BSG, 31.07.1973 - 5 RKnU 29/71

    Unfallfolgen - Verschlimmerung - Abfindung - Abgefundene Rente

  • BSG, 01.03.1963 - 2 RU 114/61

    Zu einem Rentenanspruch aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit - Neufestsetzung

  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2014 - L 3 U 2865/13
    Es müsste nach den Grundsätzen der Kausalitätsnorm der rechtlich wesentlichen Ursache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegbar sein, dass sowohl angesichts des Unfallmechanismus und des Krankheitsverlaufs sowie der übrigen oben benannten Kriterien insgesamt mehr für eine solche Verursachung spricht als dagegen (vgl. im Einzelnen Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 01.02.2013, L 9 U 41/10, Juris Rn. 34).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,48119
OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2011,48119)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2011 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2011,48119)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. April 2011 - 9 U 41/10 (https://dejure.org/2011,48119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über umsatzabhängige Rückvergütungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über umsatzabhängige Rückvergütungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflicht auch über Rückvergütungen, die aus dem Agio gezahlt werden; Begriff der Eigenkapitalbeschaffungskosten schließt nicht aus, dass Betrag auch für andere, umsatz- und provisionsunabhängige Aufwendungen wie Schulung und Werbung verwendet wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2012, 1719
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.06.1998, XI ZR 220/97; Urt. v. 02.03.2009, II ZR 266/07; Urt. v. 09.02.2006, III ZR 20/05) ist nach der Lebenserfahrung eine fehlerhafte Aufklärung ursächlich für die Anlageentscheidung.

    Hierzu ist ein konkreter Sachvortrag des Aufklärungspflichtigen erforderlich (BGH, Urt. v. 09.02.2006, III ZR 20/05, Rn. 23; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07).

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.06.1998, XI ZR 220/97; Urt. v. 02.03.2009, II ZR 266/07; Urt. v. 09.02.2006, III ZR 20/05) ist nach der Lebenserfahrung eine fehlerhafte Aufklärung ursächlich für die Anlageentscheidung.

    Demgegenüber erschüttert das grundsätzliche Bestehen von Handlungsalternativen, wie sie auch die Beklagte aufzeigt (z.B. Festhalten an der Kapitalanlage, Wahl einer anderen Anlage, Verhandlungen über eine Provisionsrückerstattung an den Kläger) die tatsächliche Vermutung nicht (BGH, Urt. v. 22.03.2010, II ZR 66/08, Rn. 19; Urt. v. 02.03.2009, II ZR 266/07, Rn. 6).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Für den Kläger spricht die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, die auch bei der unterlassenen Aufklärung über die Rückvergütung greift (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 22).

    Hierzu ist ein konkreter Sachvortrag des Aufklärungspflichtigen erforderlich (BGH, Urt. v. 09.02.2006, III ZR 20/05, Rn. 23; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07).

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 66/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urt. v. 22.03.2010, II ZR 66/08, Rn. 17; Urt. v. 05.07.1993, II ZR 194/92, Rn. 9).

    Demgegenüber erschüttert das grundsätzliche Bestehen von Handlungsalternativen, wie sie auch die Beklagte aufzeigt (z.B. Festhalten an der Kapitalanlage, Wahl einer anderen Anlage, Verhandlungen über eine Provisionsrückerstattung an den Kläger) die tatsächliche Vermutung nicht (BGH, Urt. v. 22.03.2010, II ZR 66/08, Rn. 19; Urt. v. 02.03.2009, II ZR 266/07, Rn. 6).

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.06.2010 (XI ZR 308/09) mit Verweis auf seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1989 und 1990 sowie auf korrespondierende Literaturansichten entschieden, dass die Banken mit der Aufklärungspflicht über die Rückvergütungen bereits Anfang der 90er Jahre rechnen mussten.

    Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (so BGH, Beschl. v. 29.06.2010, XI ZR 308/09, m.w.N.).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Hierbei verweist die Streithelferin auf eine ähnliche Argumentation des III. Senats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Urt. v. 03.03.2011, III ZR 170/10), der auf diese Weise einen Konflikt mit der Auffassung des XI. Senats bei der Anlageberatung durch Banken vermeidet, wonach eine Aufklärung nicht nur über das Ob der Provision, sondern auch über die konkrete Höhe erforderlich ist (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, Rn. 22).

    Im Bereich der Banken darf zudem der Kunde, anders als bei freien Anlageberatern, mit "kostenlosen" Beratungsleistungen rechnen, weil diese in der Regel als Nebenleistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfolgen und an eine Kapitalanlageentscheidung häufig weitere vergütungspflichtige Leistungen der Bank geknüpft sind, wie beispielsweise die Führung eines Wertpapierdepots (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 24.02.2010 - 9 U 58/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verletzung der Pflicht zur Aufklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Diese Auffassung teilt der Senat nicht (Urt. v. 24.02.2010, 9 U 58/09, Rn. 39, zit.n.juris; so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 29.10.2010, 6 U 208/09).

    Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 24.02.2010, 9 U 58/09).

  • OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 9 U 182/09

    Kapitalanlageberatung einer Bank über die Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Allerdings lässt sich allein aus dem Begriff der Eigenkapitalbeschaffungskosten nicht ableiten, dass dieser Betrag zwangsläufig nur für Provisionszahlungen an die Beklagte und nicht auch für andere, umsatz- und provisionsunabhängige Aufwendungen wie Schulung und Werbung verwendet wird (Senat, Urt. v. 26.01.2011, 9 U 124/10; Urt. v. 28.07.2010, 9 U 182/09; Urt. v. 15.07.2009, 9 U 164/07).

    Im Übrigen verweist der Senat zur weiteren Begründung sowie bezüglich der unzureichenden Aufklärung über die Gesamthöhe der Provision, die sich aus Agio und zusätzlichen Eigenkapitalbeschaffungskosten speist, auf seine Entscheidung vom 28.07.2010 (9 U 182/09).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226).

    Hierbei verweist die Streithelferin auf eine ähnliche Argumentation des III. Senats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Urt. v. 03.03.2011, III ZR 170/10), der auf diese Weise einen Konflikt mit der Auffassung des XI. Senats bei der Anlageberatung durch Banken vermeidet, wonach eine Aufklärung nicht nur über das Ob der Provision, sondern auch über die konkrete Höhe erforderlich ist (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, Rn. 22).

  • OLG München, 28.02.2011 - 19 U 3698/10

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht bei Beratung anhand eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 9 U 41/10
    Der Verweis auf bei Kapitalanlageentscheidungen immer bestehende Handlungsvarianten, zu denen das Festhalten an der Anlage trotz weiterer erheblicher Risiken, die Abstandnahme oder die Wahl eines anderen Finanzinstruments gehören, kann den gebotenen konkreten, situationsbezogenen Sachvortrag nicht ersetzen (vgl. zu einer Verneinung der Kausalität im Einzelfall: OLG München, Urt. v. 28.02.2011, 19 U 3698/10).
  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 332/07

    Höhe des entgangenen Gewinns ("Mindestschaden") eines Versicherungsmaklers bei

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

  • OLG Celle, 17.11.2010 - 3 U 55/10

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich der Höhe von Rückvergütungen für den

  • OLG München, 27.03.2006 - 19 U 5845/05

    Zur Verwirkung von Ansprüchen aus einer Bankverbindung

  • OLG Stuttgart, 16.03.2011 - 9 U 129/10

    Beratungsvertrag: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • OLG Bamberg, 20.10.2010 - 3 U 98/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Ausreichende Aufklärung bei Ausweisung

  • OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 9 U 164/07

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung

  • OLG Stuttgart, 29.10.2010 - 6 U 208/09

    Kapitalanlageberatung: Pflicht zur Offenlegung der von einer Fondsgesellschaft

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