Rechtsprechung
OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Streitwertbemessung: Aufeinandertreffen von Honorar- und Schadensersatzansprüchen aus einem Architektenvertrag; Vorliegen einer Verrechnungsvereinbarung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 03.07.2009 - 11 O 8533/04
- OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
- BGH, 13.10.2011 - VII ZR 196/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 12.10.1967 - VII ZR 8/65
Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln eines Werks
Auszug aus OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
Die Kläger können sich nicht mit einem Hinweis auf den Stand der Technik entlasten (BGHZ 48, 310). - BGH, 22.12.1995 - V ZR 52/95
Aufrechnung mit Mängelansprüchen im Konkurs des Verkäufers einer Eigentumswohnung
Auszug aus OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
Denn unstreitig ist seit 24.04.2004 über das Vermögen der ausführenden Firma das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass gegen diese Firma ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch besteht (vgl. § 103 InsO; BGH NJW 1996, 1056). - BGH, 23.06.2005 - VII ZR 197/03
Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche aus einem Werkvertrag; Aufrechnung mit …
Auszug aus OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
Dies folgt nicht aus der Gesetzeslage, die beim Aufeinandertreffen von Honorar- und Schadensersatzansprüchen aus einem Architektenvertrag ein Aufrechnungsverhältnis vorsieht (BGH NJW 2005, 2771), sondern aus der Auslegung des Zwischenvergleichs vom 08.11.2005 (§§ 133, 157 BGB).
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 270/09
Berufungsverfahren: Erneute Anhörung des Sachverständigen bei Abweichung von der …
Auszug aus OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
Letzteres entnimmt der Senat den sachverständigen Äußerungen ebenso wie das Erstgericht, so dass eine erneute Anhörung des Sachverständigen nicht erforderlich war (BGH BauR 2010, 1095). - OLG Düsseldorf, 08.02.2008 - 23 U 58/07
Anforderungen an Planung und Bauüberwachung eines Architekten im Hinblick auf …
Auszug aus OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
Die Sachlage war in rechtlicher und baulicher Hinsicht so komplex, dass aus dem Abwarten der Beklagten ein Mitverschulden gegenüber der Architektenhaftung nicht hergeleitet werden kann (OLG Düsseldorf BauR 2009, 277). - OLG Köln, 24.05.1989 - 13 U 331/88
Pflichten des Architekten bei Verwendung neuer Baustoffe
Auszug aus OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
Zu der erforderlichen Beratung hätte nicht nur der Hinweis auf die Unerprobtheit des Verfahrens in der Praxis gehört, sondern auch die Erläuterung der Zusammenhänge und möglichen Konsequenzen im Falle des Versagens des neuartigen Verfahrens (OLG Köln BauR 1990, 103). - OLG München, 30.09.2008 - 9 U 5366/07
Architektenvertrag: Haftung bei pflichtwidrig unterlassener Beratung über die …
Auszug aus OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
Eine solche kann nur dann als schadenskausal angesehen werden, wenn nur eine einzige richtige Beratungsmöglichkeit besteht sowie die Vermutung beratungskonformen Verhaltens (OLG München BauR 2010, 929; OLG Celle MDR 2010, 1048). - OLG Celle, 18.02.2010 - 5 U 119/09
Verpflichtung eines Architekten zur Information über Nachteile einer vom Bauherrn …
Auszug aus OLG München, 12.10.2010 - 9 U 4170/09
Eine solche kann nur dann als schadenskausal angesehen werden, wenn nur eine einzige richtige Beratungsmöglichkeit besteht sowie die Vermutung beratungskonformen Verhaltens (OLG München BauR 2010, 929; OLG Celle MDR 2010, 1048).
- OLG Hamm, 06.03.2013 - 12 U 122/12
Umfang der Bauüberwachungspflicht des Architekten; Überwachung der Beseitigung …
Im Verhältnis zur Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausnahmsweise zunächst den Bürgen des nicht prozessbeteiligten Rohbauunternehmens in Anspruch zu nehmen hat (vgl. dazu: OLG München, Urteil vom 12.10.2010 - 9 U 4170/09, juris Tz. 49). - OLG Stuttgart, 19.03.2012 - 13 W 12/12
Streitwertbemessung: Saldenklage im Kontokorrentverhältnis; Voraussetzungen einer …
Auch wenn der klagegegenständliche Saldo demnach das Ergebnis der Verrechnung einer Vielzahl unterschiedlicher Forderungen, u.a. der eben genannten, vom Beklagten zum Gegenstand einer "Hilfsaufrechnung" gemachten, darstellt, bestimmte unter den Umständen des Streitfalls allein dieser Saldo den Streitwert (…vgl. z. B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.03.1999 - 1 U 529/98 [juris]; OLG München, Urt. v. 12.10.2010 - 9 U 4170/09 - LS sowie Tz. 128 [juris];… OLG Brandenburg, Urt. v. 20.05.2009 - 3 U 20/09 - Tz. 113 [juris];… LG Hamburg, Urt. v. 17.08.2010 - 330 O 310/09 - Tz. 65 [juris]).