Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 29.10.2012

Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.08.2013 - 9 U 44/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23587
OLG Köln, 13.08.2013 - 9 U 44/12 (https://dejure.org/2013,23587)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2013 - 9 U 44/12 (https://dejure.org/2013,23587)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. August 2013 - 9 U 44/12 (https://dejure.org/2013,23587)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht einer Kreditversicherung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 c
    Es bestehen keine Wirksamkeitsbedenken gegen eine Klausel über die Verpflichtung zur Mitteilung negativer Informationen (mit Anmerkung von Dr. Michael Fortmann)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB AKV 04
    Eintrittspflicht einer Kreditversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Kreditversicherung: Obliegenheit zur Meldung "negativer Informationen" vom OLG Köln für wirksam erachtet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 953
 
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - I-9 U 44/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,52197
OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - I-9 U 44/12 (https://dejure.org/2012,52197)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2012 - I-9 U 44/12 (https://dejure.org/2012,52197)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - I-9 U 44/12 (https://dejure.org/2012,52197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen aus einer Kapitalanlage grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. u.a. BGH WM 2010, 1641, 1648 f.; BGH WM 2011, 740, 742).

    Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Geschädigte bei der Rückabwicklung der Kapitalanlage im Ausgangspunkt dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat, weil ihm diese Besteuerung die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (vgl. BGH WM 2010, 1641, 1651; BGH WM 2011, 740, 741).

    Eine nähere Prüfung und Berechnung ist dann nur veranlasst, wenn der Geschädigte Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (vgl. BGH WM 2010, 1641, 1651; BGH WM 2011, 740, 742).

    Da der Kläger sich auf eine Besteuerung der Schadensersatzleistung, die gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch naheliegt (vgl. dazu BGH WM 2010, 1641, 1650), berufen hatte, hätte es weiterer Darlegungen des Beklagten zu 2. zu den dem Kläger gleichwohl verbleibenden außergewöhnlichen Steuervorteilen bedurft.

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen aus einer Kapitalanlage grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. u.a. BGH WM 2010, 1641, 1648 f.; BGH WM 2011, 740, 742).

    Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Geschädigte bei der Rückabwicklung der Kapitalanlage im Ausgangspunkt dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat, weil ihm diese Besteuerung die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (vgl. BGH WM 2010, 1641, 1651; BGH WM 2011, 740, 741).

    Eine nähere Prüfung und Berechnung ist dann nur veranlasst, wenn der Geschädigte Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (vgl. BGH WM 2010, 1641, 1651; BGH WM 2011, 740, 742).

  • BGH, 29.11.2004 - II ZR 6/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind regelmäßig auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypische" stille Gesellschaft (vgl. BGH NJW-RR 2005, 627 f.).

    Handelt es sich allerdings um eine zweigliedrige stille Gesellschaft, so stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407, 1408; BGH NJW-RR 2005, 627, 628).

    Ob dieser Grundsatz auch für die mehrgliedrige stille Gesellschaft gilt, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.11.2004 (NJW-RR 2005, 627, 628) ausdrücklich offengelassen und auch seitdem - soweit erkennbar - nicht entschieden.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 354/02

    Begriff des Schadens bei einer Kapitalanlage in der Rechtsform einer stillen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Er ist regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407, 1408).

    Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter praktisch keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407, 1408).

    Handelt es sich allerdings um eine zweigliedrige stille Gesellschaft, so stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407, 1408; BGH NJW-RR 2005, 627, 628).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Es ist deshalb im Allgemeinen nicht als grobes Verschulden gegen sich selbst anzusehen, wenn der Anleger auf diese Angaben vertraut und es deshalb unterlässt, den ihm übergebenen Prospekt daraufhin durchzusehen und auszuwerten, ob er Abweichungen von den Erklärungen des Beraters bzw. Vermittlers enthält (vgl. BGH WM 2010, 1493, 1496; BGH WM 2010, 1690, 1692).

    Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn bemerkbar machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen (vgl. BGH WM 2010, 1493, 1496).

  • BGH, 21.12.2010 - XI ZR 157/10

    Wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzuges im Falle einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Auch dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei Anträgen auf Zug-um-Zug-Verurteilung kein gesonderter Streitwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.12.2010 - XI ZR 157/10 - und 18.10.2011 - XI ZR 27/11 -).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Der kapitalisierte entgangene Gewinn, der als gleichbleibender Prozentsatz der Anlagesumme geltend gemacht wird, erhöht als Nebenforderung den Streitwert nicht (vgl. BGH NJW 2012, 2446, 2447).
  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Der Beginn der Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 BGB) bestimmt sich bei mehreren voneinander abgrenzbaren Beratungsfehlern gesondert, nach der Kenntniserlangung bezüglich jedes einzelnen Fehlers (vgl. BGH NJW 2008, 506, 507).
  • BGH, 18.10.2011 - XI ZR 27/11

    Erreichen des erforderlichen Beschwerdewerts i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Auch dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei Anträgen auf Zug-um-Zug-Verurteilung kein gesonderter Streitwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.12.2010 - XI ZR 157/10 - und 18.10.2011 - XI ZR 27/11 -).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 9 U 44/12
    Es ist deshalb im Allgemeinen nicht als grobes Verschulden gegen sich selbst anzusehen, wenn der Anleger auf diese Angaben vertraut und es deshalb unterlässt, den ihm übergebenen Prospekt daraufhin durchzusehen und auszuwerten, ob er Abweichungen von den Erklärungen des Beraters bzw. Vermittlers enthält (vgl. BGH WM 2010, 1493, 1496; BGH WM 2010, 1690, 1692).
  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

  • BGH, 08.11.1973 - III ZR 161/71

    Schadensberechnung - Verzugsschaden - Schadenshöhe - Geldgläubiger

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 10/05

    Anforderungen an den Zeitpunkt eines gerichtlichen Hinweises

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen

  • OLG München, 11.06.2012 - 21 U 4562/11

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung bzw. auf

  • BGH, 08.02.1999 - II ZR 261/97

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach erstmaligem rechtlichen Hinweis

  • OLG Frankfurt, 13.03.2014 - 22 U 115/12

    Anforderungen an die anlegergerechte Beratung bei einer Kapitalanlage in einem

    Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn bemerkbar machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen (vgl. BGH WM 2010, 1493, 1496; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2012 - I-9 U 44/12, 9 U 44/12 -, juris).

    Deshalb kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Alternativanlage kein positiver Ertrag erwirtschaftet worden wäre (anders der Fall des OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2012 - I-9 U 44/12, 9 U 44/12 -, juris).

  • OLG Hamburg, 17.05.2013 - 11 U 30/12

    Mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze über

    Auch auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden (Anschluss an OLG München, 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, ZIP 2012, 2344; 8. Juni 2012, 7 U 2261/12, ZIP 2012, 2346; 28. November 2012, 20 U 2232/12, ZIP 2013, 414 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2012, I-9 U 44/12).(Rn.17)(Rn.19)(Rn.25).

    c) Der erkennende Senat beurteilt die vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft in gleicher Weise wie das OLG München (vgl. ZIP 2012, 2344; ZIP 2012, 2346; ZIP 2013, 414) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2012, I-9 U 44/12) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/ stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegen stehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht.

  • OLG Hamburg, 23.08.2013 - 11 U 11/13

    Mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft:

    cc) Der erkennende Senat beurteilt die vom Bundesgerichtshof offengelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft in gleicher Weise wie das Oberlandesgericht München (vgl. Urteil vom 28. November 2012, 20 U 2232/12, juris Rn. 39; Urteil vom 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, juris Rn. 29; Beschluss vom 6. August 2012, 7 U 2261/12, juris Rn. 4) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29. Oktober 2012, 9 U 44/12, juris Rn. 31) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegenstehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht (hierzu bereits Senatsurteil vom 17.05.2013, 11 U 30/12, juris Rn. 25).
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