Rechtsprechung
OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Kostenentscheidung: Auslegung der Berufungsrücknahme der Hauptpartei bei Weiterverfolgung der Berufung durch deren Streithelfer; Kostenlast des Streithelfers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Streithelferskosten bei Berufungsrücknahme durch Hauptpartei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann muss ein Streithelfer die Kosten des Verfahrens tragen? (IBR 2012, 1263)
Verfahrensgang
- LG München I, 26.10.2010 - 11 O 59/10
- OLG München, 07.02.2012 - 9 U 5189/10
- OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Ba
Papierfundstellen
- BauR 2012, 1145
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.1957 - VI ZR 171/56
Auszug aus OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10
Vielmehr muss das Kostenrisiko "auf den Streithelfer so übergehen, als ob dieser das Rechtsmittel allein eingelegt und durchgeführt hätte" (so wörtlich BGH, Urteil vom 20.12.1957, Az. VI ZR 171/56, MDR 1958, 419). - BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05
Behandlung der Berufungen der Hauptpartei und ihres Streithelfers
Auszug aus OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10
Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel (BGH NJW-RR 2006, 644), das mehrfach eingelegt wurde und in dem niemals der Streithelfer Partei sein kann.
- OLG Düsseldorf, 25.04.2017 - 24 U 152/16
Streitgegenstand bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung …
Dass die Klägerin eine Berufung der Beklagten durch Rechtsmittelrücknahme vereitelt hätte, ist nicht anzunehmen (Vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2012 - 9 U 5189/10, juris). - OLG Köln, 15.01.2015 - 19 U 87/14
Zulässigkeit der Berufung des Nebenintervenienten
Hat die von ihm unterstützte Hauptpartei aber selbst kein Rechtsmittel eingelegt und jenes des Streithelfers auch nicht unterstützt, sind die Kosten der Berufung entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO dem Streithelfer aufzuerlegen (vgl. BGH , NJW 1956, 1154; KG , BeckRS 2008, 08425; OLG Köln , OLGR 1994, 83; OLG München , BeckRS 2012, 07026;… BeckOK ZPO/ Jaspersen/Wache , Stand 15.09.2014, § 97 Rn. 18;… Musielak/ Lackmann , a.a.O., § 97 Rn. 4;… MüKo/ Schulz , ZPO, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 7). - OLG Rostock, 29.07.2015 - 3 U 54/14
Die Berufung des Streithelfers - und die Berufungsrücknahme der Hauptpartei
Aus der Einheitlichkeit des eingelegten Rechtsmittels folgt jedoch, dass die Rücknahmeerklärung der Beklagten zu 1. - 3. insoweit lediglich als Rücknahme des eigenen Einlegungsaktes auszulegen ist (vgl. OLG München, Beschluss v. 21.03.2012 - 9 U 5189/10 Bau -, zitiert nach Juris).
Rechtsprechung
OLG München, 07.02.2012 - 9 U 5189/10 Bau |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung der Berufung betreffend die Verurteilung eines Bauträgers zur Zahlung eines Vorschusses für die Sanierung der Abdichtung einer Tiefgarage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 633 Abs. 3 a.F.
Zurückweisung der Berufung betreffend die Verurteilung eines Bauträgers zur Zahlung eines Vorschusses für die Sanierung der Abdichtung einer Tiefgarage
Verfahrensgang
- LG München I, 26.10.2010 - 11 O 59/10
- OLG München, 07.02.2012 - 9 U 5189/10 Ba
- OLG München, 21.03.2012 - 9 U 5189/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.12.2006 - VII ZR 279/05
Begriff des neuen Vorbringens; Vorlage eines Privatgutachtens zur Konkretisierung …
Auszug aus OLG München, 07.02.2012 - 9 U 5189/10
Wegen der Abweichung vom erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten, das weitaus geringeren Aufwand belegen sollte, als im Schriftsatz vom 17.09.2010 behauptet, stellt dieser Schriftsatz nicht lediglich vertiefenden und konkretisierenden Vortrag zu bereits erstinstanzlich schlüssigem Vorbringen dar (BGH, NJW 2007, 1531 ). - BGH, 29.09.2009 - VI ZR 149/08
Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG München, 07.02.2012 - 9 U 5189/10
Überdies war das späte Vorbringen in erster Instanz nachlässig und ist bislang nicht entschuldigt, so dass es auch nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden darf (zur Nachlässigkeit BGH, VersR 2009, 1683 ).