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   OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01   

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https://dejure.org/2002,9817
OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01 (https://dejure.org/2002,9817)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.05.2002 - 9 U 54/01 (https://dejure.org/2002,9817)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 9 U 54/01 (https://dejure.org/2002,9817)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz nach Ausschluss aus Segelverein; Anspruch auf Nutzungsausfall ; Vereinsautonomie ; Ausschließungsentscheidung; Anforderungen an Vereinsausschluss; Haftung eines Vereinsmitglieds; Zuständigkeit einer Mitgliederversammlung

  • archive.org

    BGB § 249, § 242, § 254

  • Judicialis

    BGB § 823 I; ; BGB § 826; ; BGB § 31

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 § 826 § 31
    Schadensersatz nach Ausschluss aus einem Segelverein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.1990 - II ZR 179/89

    Eingetragener Verein

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01
    Verletzt ein Verein einem Vereinsmitglied gegenüber schuldhaft eine sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Pflicht, kann das Vereinsmitglied Schadensersatz verlangen, sei es nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 826, 31 BGB (vgl. BGHZ 90, 92; 110, 323; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 31 Rn. 12).

    Das schließt den Zurechnungszusammenhang und damit die rechtliche Ursächlichkeit des Vereinsausschlusses aus (vgl. BGHZ 110, 323, 329).

    Das gilt hier vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger durch seine Vereinsmitgliedschaft bei dem C N mit diesem in einer Sonderbeziehung verbunden war, die den Kläger mit dem Verein zur Förderung des gemeinsamen Ziels und Zwecks miteinander verband und ihm gegenüber dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB erhöhte Treue- und Förderpflichten auferlegte (vgl. BGHZ 110, 323, 330).

  • BGH, 06.02.1984 - II ZR 119/83

    Ausschließung von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01
    Verletzt ein Verein einem Vereinsmitglied gegenüber schuldhaft eine sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Pflicht, kann das Vereinsmitglied Schadensersatz verlangen, sei es nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 826, 31 BGB (vgl. BGHZ 90, 92; 110, 323; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 31 Rn. 12).

    Anders als in dem Fall BGHZ 90, 92 geht es nicht um den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds durch die übrigen Mitglieder des Vorstands und damit einer Entscheidung, die mit Rechten der Mitgliederversammlung nicht vereinbar ist, sondern den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung als dem höchsten Vereinsorgan selbst.

  • LG Freiburg, 22.03.1989 - 8 O 477/88
    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01
    Auch in Rechtsprechung und Literatur finden sich deutliche Stimmen für die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Hamm, BB 1976, 1191, 1192; LG Freiburg, NJW-RR 1989, 1021; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Aufl., Rn. 1671; a. Ans. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rn. 98 a. E.).
  • BGH, 27.10.1980 - II ZR 62/80

    Mitwirkung von Mitgliedern des für Ordnungsmaßnahmen zuständigen Vereinsorgans an

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01
    So heißt es in BGH, NJW 1981, 744, 745 im Zusammenhang mit der Mitwirkung befangener Vorstandsmitglieder: "Keine Rolle spielt es dabei, dass der Verein in der Satzung ... keine Vorsorge getroffen hat, welches Organ bei der Verhinderung des Vorstands zur Durchführung eines Ordnungsverfahrens berufen ist".
  • BGH, 25.11.1959 - V ZR 82/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB a. F., 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO a. F. (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung BGH, NJW 1960, 484), 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.2002 - 9 U 54/01
    Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt nicht vor, insbesondere nicht bei der Annahme der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und der Feststellung der Tatsachen, die dem Ausschluss zugrunde liegen (vgl. zu den Anforderungen an einen Vereinsausschluss BGH, NJW 1997, 3368).
  • OLG Schleswig, 16.12.2020 - 9 U 238/19

    Vereinsausschluss des NPD-Landesvorsitzenden bestätigt

    Die mitgliedschaftliche Sonderbeziehung legt dem Kläger nämlich eine Pflicht zur Förderung der Vereinsziele und -zwecke auf sowie, dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB entsprechend, erhöhte Loyalitäts-, Treue- und Förderpflichten (BGH, Urteil vom 12. März 1990 - II ZR 179/89 -, BGHZ 110, 323 ff., juris Rn. 15; BGH Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 157/18 -, juris Rn. 17, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Mai 2002, - 9 U 54/01 -, juris Rn. 18; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 22.10.2020, § 32 BGB Rn. 100).
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