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OLG Hamm, 13.04.2010 - I-9 U 62/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Haftungsverteilung beim Unfall eines Pkws mit einer die Fahrbahn an einer Querungshilfe überquerenden 17jährigen Fußgängerin
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Siegen, 18.01.2008 - 2 O 274/07
- OLG Hamm, 13.04.2010 - I-9 U 62/08
Papierfundstellen
- NZV 2010, 566
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15
Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden …
Diese Beschränkung auf eine in jedem Fall zulässige Mindestgeschwindigkeit kann weder den gesetzlichen Vorschriften, noch der zitierte Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2010, 566) entnommen werden. - OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21
Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine …
Wenn es keine weiteren Anhaltspunkte gibt, die eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung bis zum Anhalten gebieten, kann unter einer vorsichtigen Fahrweise eine Geschwindigkeit von jedenfalls nicht mehr als 30 km/h verstanden werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2010 - 9 U 62/08 -, Rn. 26, juris;… KG Hinweisbeschluss v. 1.11.2018 - 22 U 128/17, BeckRS 2018, 33246 Rn. 17, beck-online;… Spelz, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 20 StVO (Stand: 27.04.2017), Rn. 20). - LG Köln, 22.10.2008 - 20 O 204/07
Rechtsstellung einer Versicherung lediglich als Zeichnungsberechtigte durch den …
Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen ihres Berufungssenates in dessen Beschluss - 9 U 62/08 - an, wonach Auskunfts- und Beratungspflichten des Versicherers nur ausnahmsweise anzunehmen sind, etwa bei schwierigem Sachverhalt und komplizierter Bedingungswerke, die den Versicherungsnehmer/Versicherten erkennbar überfordern und die für die Entscheidungsfindung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss oder für die Vertragsdurchführung wesentlich sind.