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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00   

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OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00 (https://dejure.org/2001,10168)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2001 - 9 U 7/00 (https://dejure.org/2001,10168)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2001 - 9 U 7/00 (https://dejure.org/2001,10168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 745 Abs. 2; ZPO § 519 Abs. 2, 530 Abs. 2
    Begründung der Berufung mit einer erstinstanzlich nicht erklärten Aufrechnung; Neuregelung der Verwaltung der Ehewohnung

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 14 O 463/99
  • OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1713
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 02.04.1997 - 2 WF 34/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00
    Nichts anderes gilt, wenn das Rechtsmittel lediglich mit einer in erster Instanz nicht geltend gemachten Aufrechnung begründet wird, ohne das die erstinstanzliche Entscheidung im übrigen in Frage gestellt wird; auch in diesem Falle ist die Berufung mangels einer hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemachten Beschwer unzulässig (OLG Karlsruhe, OLG-Report 1998, 13, 14; Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 519 Rn. 37 b; offen nach BGH NJW 1997, 3449, der aber Begründungsmangel nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO prüft und i. E. bejaht).
  • BGH, 12.06.1997 - V ZB 8/97

    Anforderungen an Berufungsbegründung bei Aufrechnung mit weiteren Forderungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00
    Nichts anderes gilt, wenn das Rechtsmittel lediglich mit einer in erster Instanz nicht geltend gemachten Aufrechnung begründet wird, ohne das die erstinstanzliche Entscheidung im übrigen in Frage gestellt wird; auch in diesem Falle ist die Berufung mangels einer hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemachten Beschwer unzulässig (OLG Karlsruhe, OLG-Report 1998, 13, 14; Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 519 Rn. 37 b; offen nach BGH NJW 1997, 3449, der aber Begründungsmangel nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO prüft und i. E. bejaht).
  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81

    Versorgungsausgleich - Teilentscheidung - Rechtsmittel - Rechtsmittelgericht -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00
    Unzulässig ist eine Berufung, die die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - d. h. erstinstanzlich nicht geltend gemachten - Anspruch (BGH FamRZ 1983, 459; Musielak-Ball, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 519, Rdnr. 36) oder etwa eine neue Widerklage (Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. 1993 § 136 II 3 a) zum Gegenstand hat.
  • BGH, 10.03.1999 - XII ZR 321/97

    Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00
    Ziel des eingelegten Rechtsmittels muß es sein, diese Beschwer zu beseitigen (BGH NJW 1999, 1408; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann a. a. O. Grundz § 511 Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 9 U 4/00

    Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00
    Grundsätzlich kann sich ein solcher Anspruch der Beklagten auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB ergeben, wie der Senat im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits entschieden hat (Urteil vom 29. Juni 2000, 9 U 4/00, veröffentlicht in NJWE-FER 2000, 29 m. w. N.).
  • OLG Celle, 09.06.1992 - 11 W 8/92

    Berücksichtigung des Nutzungswertes eines gemeinsamen Hauses bei der Neuregelung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00
    Bei dem Verlangen nach Neuregelung der Verwaltung handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung dieser Ansprüche; eine Nutzungsentschädigung kann frühestens ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem eine Neuregelung der Nutzung geltend gemacht worden ist (OLG Hamm, NJWE- FER 1997, 97; OLG Celle, FamRZ 1993, 71; Staudinger-Langhein, BGB, 13. Aufl. 1996, § 745, Rdnr. 23; Ermann-Aderhold, BGB, 10. Aufl. 2000, § 745, Rdnr. 6; vgl. auch Staudinger-Hübner/Voppel, a.a.O., § 1361 b, Rdnr. 40).
  • LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16

    Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer

    Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1986, 1340; - OLG Hamburg OLGR 06, 512; OLG Brandenburg FamRZ 01, 1713; OLG Köln FamRZ 99, 1272).
  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18

    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich

    Soweit für Nutzungsersatzansprüche teilweise gefordert wird, dass der bislang allein Nutzende durch das Neuregelungsverlangen vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6. Dezember 2013 - 14 UF 166/13, NJW 2014, 1022; OLG Naumburg, Beschl. v. 12. März 2012 - 8 W 1/12 [PKH], FamRZ 2012, 1941; OLG Braunschweig, Beschl. v. 17. November 1995 - 2 UF 51/95, FamRZ 1996, 548 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12. März 2001 - 9 U 7/00, FamRZ 2001, 1713 ff.), kommt es vorliegend auf diese Frage an.
  • OLG Hamm, 06.12.2013 - 14 UF 166/13

    "Zahlung oder Auszug" sonst kein Nutzungsentgelt

    Nutzungsentgeltpflicht des bei Trennung in der gemeinschaftlichen Immobilie verbleibenden Ehegatten erst nach eindeutigem Verlangen einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB, welches ihn vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellen muss (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2012, 1941).

    Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird.

  • OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15

    Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen

    Dazu soll nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941 und OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713, weitergehend allerdings BGH FamRZ 2008, 2015) eine bloße Zahlungsaufforderung des ausgezogenen Ehegatten nicht ausreichen.
  • AG Mönchengladbach, 18.12.2019 - 35 C 97/19

    Erbe zugleich Vermieter und Mieter: Mietvertrag beendet!

    Dabei reicht zwar allein eine Zahlungsaufforderung nicht aus (BGH, Urteil vom 11.12.1985 - IVb ZR 82/84 -, Rn. 20, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.2015 - 9 UF 94/14 - Rn. 35; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 - 9 U 7/00 -, Rn. 12, juris; LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2016 - 11 O 1/16 -, Rn. 48), das bedeutet jedoch nicht, dass von dem Miteigentümer bzw. Miterben eine gänzlich andere Benutzung gefordert werden müsste (so aber wohl OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016 - 10 U 18/05, Rn. 16).

    Soweit darüber hinaus in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass der Teilhaber vor die Alternative "Auszug oder Zahlung" gestellt werden müsse (OLG Hamm, NJW 2014, 1022; OLG Naumburg, BeckRS 2013, 111; OLG Braunschweig v. 17.11.1995 - 2 UF 51/95, NJW-RR 1996, 1153; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 - 9 U 7/00 -, Rn. 12, juris), ist dies zum einen vorliegend erfüllt.

  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 10 UF 97/07

    Nutzungsvergütunganspruch des Alleineigentümers einer Ehewohnung nach der

    Die vom Amtsgericht angeführte Rechtssprechung (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1713) kann insoweit nicht herangezogen werden.
  • OLG Naumburg, 12.03.2012 - 8 W 1/12

    Gemeinschaft: Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs für ein im

    Ein solches Verlangen ist jedoch tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; NK-BGB/Radlmayr, 2. Aufl., § 745 Rn 11).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.05.2001 - 9 U 7/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10903
OLG Köln, 22.05.2001 - 9 U 7/00 (https://dejure.org/2001,10903)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2001 - 9 U 7/00 (https://dejure.org/2001,10903)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 9 U 7/00 (https://dejure.org/2001,10903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle; Kündigung einer Hausratversicherung wegen der Vortäuschung eines Versicherungsfalls auf Grund der Entwendung zweier Gemälde; Berechtigung des Versicherers zur Frage nach den Kündigungsgründen ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 29.02.2000 - 7 O 210/99

    Keine Anwendung des § 21 VVG im Fall der Arglistanfechtung

    Auszug aus OLG Köln, 22.05.2001 - 9 U 7/00
    Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Rechtslage aufgrund der Überlegungen des OLG Nürnberg (vgl. r+s 2000, 397 ff und r+s 1998, 307 = VersR 1998, 217) in Abweichung von der gesetzlichen Regelung anders zu beurteilen (so wie hier LG Berlin VersR 2001, 177).
  • OLG Nürnberg, 21.08.1997 - 8 U 1297/96

    Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung - Rechtsfolgen

    Auszug aus OLG Köln, 22.05.2001 - 9 U 7/00
    Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Rechtslage aufgrund der Überlegungen des OLG Nürnberg (vgl. r+s 2000, 397 ff und r+s 1998, 307 = VersR 1998, 217) in Abweichung von der gesetzlichen Regelung anders zu beurteilen (so wie hier LG Berlin VersR 2001, 177).
  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Auszug aus OLG Köln, 22.05.2001 - 9 U 7/00
    Insoweit genügte bedingter Vorsatz, also die Vorstellung, daß die unrichtige Erklärung für die Willensbildung der Beklagten von Bedeutung sein könne (BGH NJW 1971, 1795, 1800).
  • OLG Nürnberg, 23.12.1999 - 8 U 3364/99

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Köln, 22.05.2001 - 9 U 7/00
    Der Senat sieht keinen Anlaß, diese Rechtslage aufgrund der Überlegungen des OLG Nürnberg (vgl. r+s 2000, 397 ff und r+s 1998, 307 = VersR 1998, 217) in Abweichung von der gesetzlichen Regelung anders zu beurteilen (so wie hier LG Berlin VersR 2001, 177).
  • BGH, 01.06.2005 - IV ZR 46/04

    Rechtsstellung des Versicherers nach wirksame Anfechtung des

    Diese Bedenken haben andere Gerichte dagegen nicht überzeugt (neben dem Berufungsgericht vgl. OLG Köln NVersZ 2001, 500, 502 f.).
  • OLG Celle, 24.09.2009 - 8 U 99/09

    Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung bei

    Zwar stellt die Frage wer die Kündigung einer Vorversicherung ausgesprochen hat, einen gefahrerheblichen Umstand nach §§ 16 ff VVG a. F. dar, da dieser Umstand für den neuen Versicherer Bedeutung hat im Hinblick auf die Abwicklung früherer Schadensfälle oder erfolgter Prämienzahlungen durch den Versicherungsnehmer (vgl. OLG RuS 2001, 468).
  • OLG Köln, 06.11.2007 - 9 U 31/07

    Hausratversicherung - Ausfüllen des Versicherungsantrags: Wann liegt bei Mithilfe

    Bei der Annahme einer arglistigen Täuschung muss der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollen und sich bewusst sein, dass der Versicherer seinen Antrag bei wahrheitsgemäßen Angaben möglicherweise überhaupt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde (vgl. OLG Hamm, r+s 1996, 199; 1998, 473; Senat, r+s 2001, 468).

    Dass durch die falschen Angaben zu der Kündigung durch den Vorversicherer die durch unvollständige und damit unrichtige Angaben zu den Vorschäden verstärkt wurden die Beklagte arglistig getäuscht wurde, liegt auf der Hand (vgl. Senat, r+s 2001, 468; OLG Hamm, r+s 1998, 473).

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