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OLG Hamm, 30.09.2003 - 9 U 72/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 9 (Kurzinformation)
Maßstab der Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StrWG NW § 9 § 9a
Verkehrssicherungspflicht für ein Podest zwischen Fahrbahn und Gehweg
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 7 O 485/02
- OLG Hamm, 30.09.2003 - 9 U 72/03
Papierfundstellen
- NZV 2004, 142
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und …
Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2003 - 9 U 72/03
Im Ansatz zutreffend legt das Landgericht seiner Beurteilung den auch vom Bundesgerichtshof anerkannten Grundsatz zugrunde, dass der Verkehrssicherungspflichtige solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen hat, die für die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen (vgl. BGH VersR 1979, 1055).
- OLG Hamm, 29.10.2013 - 9 U 135/13
Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einer abgesperrten Baustelle
Hierdurch hat der Kläger die Anforderungen, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegen, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, in ganz erheblichem Maße verletzt und sich bewusst selbst gefährdet, was eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zum Nachteil des Klägers - die nach der hier vertretenen Rechtsauffassung bereits abzulehnen ist - jedenfalls in einem so erheblichen Maße überwiegen würde, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre (vgl. insoweit auch OLG Hamm, NZV 2004, 142; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1602f; OLG Hamm, Urteil vom 05.12.1997, Az.: 9 U 126/97).". - OLG Hamm, 03.02.2009 - 9 U 101/07
Sperrung; Metallkette; Verkehrssicherung; Gefahrenquelle
Die Beklagte war als Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, vor solchen Gefahrenquellen zu warnen bzw. sie zu beseitigen, die für den Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senat, Urt. vom 30.9.2003, NZV 2004, 142). - OLG Hamm, 30.10.2012 - 24 U 38/12
Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers hinsichtlich eines wenige …
Zur Beurteilung einer objektiven Gefahrenquelle ist von denkbar ungünstigen Wahrnehmungsverhältnissen auszugehen (OLG Hamm, NZV 2004, 142).
- AG Offenbach, 01.03.2018 - 33 C 226/17
Die Voraussetzungen, bei welchen bei Unfällen aufgrund von Unebenheiten auf …
Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Gehwegbereiches ist dabei bei einer objektiven Gefahrenquelle in Form einer Unebenheit durch hochstehende Gehwegplatten von denkbar ungünstigen Wahrnehmungsverhältnissen (OLG Hamm, Urteil vom 30.9. 2003, Az.: 9 U 72/03) und unter Berücksichtigung von etwaigen Mobilitätseinschränkungen der Benutzer auszugehen. - OLG München, 22.11.2019 - 10 U 4224/18
Sorgfaltsanforderungen an einen Verkehrssicherungspflichtigen, hier: Hinweis auf …
Der Verkehrssicherungspflichtige hat vor solchen Gefahrenquellen zu warnen bzw. sie zu beseitigen, die für den Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Hamm, Urt. vom 30.9.2003, NZV 2004, 142). - OLG Celle, 07.09.2023 - 2 Ws 244/23
Fahrlässige Tötung, Verkehrssicherungspflicht, Übertragung von …
Da der Sicherungspflichtige auch für die denkbar ungünstigsten Situationen Vorsorge treffen muss, sind bei der Einschätzung auch die denkbar ungünstigsten Bedingungen bezüglich der Wahrnehmungsmöglichkeit für das Erkennen und Beherrschen einer Gefahr durch Dritte zugrunde zu legen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. September 2003 - 9 U 72/03 -, Rn. 5, juris).