Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 05.10.2010

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10   

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https://dejure.org/2011,20953
OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10 (https://dejure.org/2011,20953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.11.2011 - 9 U 76/10 (https://dejure.org/2011,20953)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. November 2011 - 9 U 76/10 (https://dejure.org/2011,20953)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 287 ZPO, § 843 ZPO, § 280 BGB, § 252 BGB, § 249 BGB
    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen und Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 280, 249, 252, 503
    Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf Zeitpunkt der Kündigung eines immobilienbesicherten Darlehens bei Vertragsverletzung des Darlehensnehmers

  • hink-fischer.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen und Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 249, 252, 280
    Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf den Kündigungszeitpunkt

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 666
  • WM 2012, 2280
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 136, 161, 168 ff.; 146, 5, 10; 161, 196 ff.) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.

    Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ( BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 10 f.; 161, 196 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und dabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden kann ( BGHZ 146, 5, 11 ff.).

    Ersparte Verwaltungsaufwendungen sind als absolute, von der Darlehenssumme unabhängige Beträge anzusetzen und der Höhe nach der Schätzung gemäß § 287 ZPO zugänglich (BGH, Urteil vom 07.11.2000, XI ZR 27/00, Rn. 45, zitiert nach juris = BGHZ 146, 5 ff.).

    Zu berücksichtigen ist, dass der Risikokostenabschlag nach den Risiken des konkreten Vertrags zu berechnen und gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 07.11.2000, XI ZR 27/00, Rn. 45, zitiert nach juris = BGHZ 146, 5 ff.).

    f) Die Beklagte darf - entgegen der Auffassung der Kläger - auch ein Bearbeitungsentgelt fordern, das grundsätzlich als absoluter Betrag anzusetzen und dessen Höhe gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 07.11.2000, XI ZR 27/00, Rz. 42, zitiert nach juris = BGHZ 146, 5 ff.).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 136, 161, 168 ff.; 146, 5, 10; 161, 196 ff.) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.

    Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ( BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 10 f.; 161, 196 ff.).

    Damit darf die Beklagte ihren Schaden auch sofort berechnen, wobei sie unter Anwendung von § 252 S. 2 BGB im Rahmen einer abstrakten Schadensberechnung (zur Anwendbarkeit des § 252 BGB auf die Vorfälligkeitsentschädigung vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 31, zitiert nach juris = BGHZ 136, 161 ff.) zu diesem Zeitpunkt den entgangenen Gewinn verlangen kann, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen, insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, was die Beklagte mit ihrer Berechnung auf den Kündigungszeitpunkt unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Marktzinsniveaus getan hat.

    Der Senat verkennt nicht, dass die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich so zu bemessen ist, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis finanziell weder benachteiligt noch begünstigt wird (BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 18, zitiert nach juris = BGHZ 136, 161 ff.).

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 136, 161, 168 ff.; 146, 5, 10; 161, 196 ff.) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen.

    Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen ( BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 10 f.; 161, 196 ff.).

    e) Die Beklagte hat - jedenfalls in ihrer Neuberechnung - zulässigerweise als Berechnungsgrundlage die "Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank" verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, XI ZR 285/03, Rn. 16 ff., zitiert nach juris = BGHZ 161, 196 ff.).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 23 U 386/09

    Zum Auskunftsanspruch des Bankkunden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    Zwar ist nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur die Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich ab Geldeingang zu berechnen (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. 2007, § 79, Rn. 96 - 98; Wehrt WM 2004, 401, 408; Jauernig/Mansel, BGB, 13. Aufl. 2009, § 490 Rn. 12; Münchner Komm./K.P. Berger, 5. Aufl. 2008, § 490 Rn. 35), was vor allem deshalb für sachgerecht gehalten wird, um die Gefahr einer Über- bzw. Unterkompensation des Darlehensgebers zu vermeiden (so Wehrt a.a.O.; K. P. Berger a.a.O.; auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2011, 23 U 386/09, Rn. 59, zitiert nach juris).

    Der Senat lässt die Revision im Hinblick darauf zu, dass die Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung im Hinblick auf den Anknüpfungszeitpunkt höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, zudem der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 13.04.2011 (23 U 386/09) diese Frage anders als der erkennende Senat beurteilt hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 249 BGB zum Sachschaden anerkannt, dass eine vom Geschädigten gewählte fiktive Schadensberechnung, beispielsweise bei der Berechnung des Schadens auf Gutachtenbasis, auch dann zulässig bleibt, wenn der tatsächlich entstandene Aufwand für die Beseitigung des Schadens erheblich geringer ist als der geschätzte Betrag (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.06.1989, VI ZR 334/88).
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 13/90

    Veräußerung eines einer Partenreederei gehörenden Schiffs; Haftung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    Abgesehen davon, dass sie sodann ihren Antrag umstellen und Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen könnten (BGHZ 114, 138, 141; 147, 225), wozu eine Ermächtigung der Pfändungsgläubigerin nicht erforderlich wäre, da die Kläger noch Inhaber der Forderung sind, hat aber jedenfalls nunmehr die Pfändungsgläubigerin wirksam auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichtet (§ 843 ZPO).
  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 452/02

    Rechtsstellung des Erstehers gegenüber einer bestehengebliebenen Grundschuld

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    Grundsätzlich kann bei der Grundstückszwangsversteigerung im Umfang eines Rückgewährsanspruchs hinsichtlich der Grundschuld der Sicherungsgeber vom Sicherungsnehmer (Beklagten) Herausgabe des Erlöses bzw. Übererlöses verlangen (BGHZ 155, 63 ff.; Palandt/Bassenge, 70. Aufl. 2011, § 1191, Rn. 32).
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    Das inhaltlich nicht ausreichend bestrittene Schreiben bestätigt auch, dass die Abtretungsempfängerin bzw. Forderungskäuferin in die Sicherungsabrede eingetreten ist, so dass die Beklagte als Treuhänderin der Zessionarin auch die Grundschuld verwerten konnte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 30.03.2010, XI ZR 200/09).
  • BGH, 08.10.1996 - XI ZR 283/95

    Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    Die dargelegten Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - die Bank einen Darlehensvertrag mit fester Laufzeit wegen Vertragsverletzung des Darlehensnehmer vorzeitig kündigt (BGHZ 133, 355).
  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 441/99

    Rechte des Schuldners bei Forderungspfändung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.2011 - 9 U 76/10
    Abgesehen davon, dass sie sodann ihren Antrag umstellen und Zahlung an die Pfändungsgläubigerin verlangen könnten (BGHZ 114, 138, 141; 147, 225), wozu eine Ermächtigung der Pfändungsgläubigerin nicht erforderlich wäre, da die Kläger noch Inhaber der Forderung sind, hat aber jedenfalls nunmehr die Pfändungsgläubigerin wirksam auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichtet (§ 843 ZPO).
  • BGH, 11.10.1995 - XII ZR 62/94

    Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers

  • BGH, 20.11.2009 - V ZR 68/09

    Berechtigung eines Bruchteilseigentümers eines grundschuldbelasteten Grundstücks

  • BGH, 25.11.1968 - III ZR 134/66

    Inanspruchnahme aus einem so genannten Formularvertrag als Darlehensnehmer unter

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15

    Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens

    Von der überwiegenden Meinung wird dies - wie auch schon zu § 11 VerbrKrG - verneint (vgl. OLG Zweibrücken, WM 2001, 24, 25; OLG Hamburg, Urteil vom 7. November 2007 - 10 U 5/07, juris Rn. 15; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 8. Aufl., § 497 Rn. 30; Emmerich in von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 36; Jungmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 490; Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rn. 637; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 7, 16; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 18; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rn. 3; Vortmann, Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rn. 15; Knöpfel, NJW 2014, 3125, 3127 f.; Knops, EWiR 2001, 397, 398; so wohl auch Bruchner in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 29; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 15, 17; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 11 VerbrKrG Rn. 15), von einer Gegenmeinung dagegen bejaht (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2012, 2280, 2283; OLG München, WM 2014, 1341; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1817, 1819 ff.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, 2003, S. 98 ff.; Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 280 ff.; Lang/Beyer, WM 1998, 897, 913; Canaris, EuZW 1991, 257; Edelmann/Hölldampf, BB 2014, 202, 205 f.; von Heymann/Rösler, ZIP 2001, 441, 442; Krepold/Kropf, WM 2015, 1, 11 f.; Schelske, EWiR 2011, 553, 554; Wahlers, EWiR 2015, 689, 690; Welter, WuB I E 3.-1.13; Wiehe, BKR 2015, 464, 465 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2013 - 23 U 50/12

    Unzulässige Banken-AGB bzgl. Gebühr für Nachfrage (Nachforschung), Reklamation

    Soweit die Beklagte sich auf die Urteile des OLG Frankfurt (Urt. v. 23.11.2011 - 9 U 76/10, juris) und des BGH (Urt. v. 07.11.2000 - XI ZR 27/00) bezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn diese Urteile betreffen Immobiliendarlehen, für die Regelung des § 502 BGB nicht gilt (§ 503 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 20.02.2018 - XI ZR 445/17

    Anspruch eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer

    Im Falle der - wie hier - abstrakten Schadensberechnung ist dabei der maßgebliche Zeitpunkt der Tag der Entstehung des Schadensersatzanspruchs, d.h. der Ablauf der Nachfrist und der Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung (vgl. Erman/Ebert, BGB, 15. Aufl., § 249 Rn. 30; MünchKommBGB/Emmerich, 7. Aufl., Vor § 281 Rn. 33, 38; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 281 Rn. 58; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 34; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearbeitung 2014, § 281 Rn. B 146; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 166; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 281 Rn. 19; so wohl auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 23; für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB auch OLG Frankfurt am Main, BKR 2012, 18, 22; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 79 Rn. 135; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 490 Rn. 23; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 490 Rn. 8; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. Juni 1951 - I ZR 118/50, BGHZ 2, 310, 313 und Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90, WM 1991, 760, 762, wonach der Gesamtbetrag "bei sofortiger Geltendmachung abzuzinsen" ist).
  • OLG Stuttgart, 11.02.2015 - 9 U 153/14

    Grundschuld gesicherter Festzinskredit: Berechnung der

    Bei einem durch eine erstrangige Grundschuld gesicherten Darlehen ist ein Abschlag von 0, 1 % als angemessen angesehen worden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 668), auch geringere Risikoabschläge von 0, 014 % und 0, 06 % sind in der Rechtsprechung angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14 f.; Krepold in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 14. Kap., §§ 489 490 BGB Rn. 114, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Der insoweit von der Beklagten angesetzte Betrag von 20 EUR p. a. liegt zwar unterhalb des üblicherweise mit 30 bis 60 EUR p. a. angenommenen Betrags (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO; Krepold, aaO Rn. 120), erscheint aber angesichts des Umstands noch angemessen, dass die Beklagte mehrere parallel gelagerte Darlehen ausgereicht hat und damit Synergieeffekte vorliegen, welche den Verwaltungsaufwand für jedes einzelne Darlehen mindern.

    Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 200 EUR bewegt sich innerhalb der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 200 bis 400 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; vgl. auch Krepold, aaO Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.

    Der Auflösungsschaden entsteht mit der Kündigung durch die Bank, weil damit ihre Erfüllungsansprüche entfallen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 667 f.).

    Es handelt sich hierbei um eine gesonderte Forderung, welche - unter der Voraussetzung des Verzugs - ihrerseits verzinslich ist (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 668).

    Aufgrund der in der Zahlungseinstellung der E. und des P. von A. liegenden Erfüllungsverweigerung im Hinblick auf sämtliche von der Beklagten erhobenen Ansprüche bedurfte es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht, um Verzug zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2011, aaO).

  • OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 4 U 96/12

    Vorzeitige Beendigung eines Bankdarlehens: Berechnung einer

    In jenem vom Bundesgerichtshof letztlich durch Anerkenntnisurteil entschiedenen Fall hatte die auf Rückzahlung vereinnahmter Beträge in Anspruch genommene Bank neben der Vorfälligkeitsentschädigung Verzugszinsen auf die rückständigen Raten und die fällige Gesamtforderung einbehalten (siehe Urteil des OLG Frankfurt vom 23. November 2011 - 9 U 76/10 -).

    In jenem vom Bundesgerichtshof letztlich durch Anerkenntnisurteil entschiedenen Fall hatte die auf Rückzahlung vereinnahmter Beträge in Anspruch genommene Bank neben der Vorfälligkeitsentschädigung Verzugszinsen auf die rückständigen Raten und die fällige Gesamtforderung einbehalten (siehe Urteil des OLG Frankfurt vom 23. November 2011 - 9 U 76/10 -).

  • OLG Frankfurt, 23.09.2015 - 23 U 194/14

    Keine Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszinsen

    Auch das OLG Frankfurt habe ohne weiteres beide Schadenskomponenten als ersatzfähig angesehen (Urt.v. 23.11.2011 - 9 U 76/10 - BKR 2012, 18; Urt.v. 13.04.2011 - 23 U 386/09 - BKR 2012, 66).

    Die Berufung vermeide eine Auseinandersetzung mit dem bereits in erster Instanz eingeführten Anerkenntnisurteil des BGH vom 17.01.2013 - XI ZR 512/11 -, mit dem das Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.2011 - 9 U 76/10 -, auf das die Beklagte sich stütze, aufgehoben worden sei.

    Der Sicherungsgeber hat einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der sich in der Zwangsversteigerung bei einer teilweise nicht mehr valutierenden Grundschuld am Übererlös fortsetzt (BGH NJW-RR 1996, 234 [BGH 11.10.1995 - XII ZR 62/94] ; NJW 1992, 1620; OLG Frankfurt am Main WM 2012, 2280).

    Dieser entgangene Gewinn ist im schadensrechtlichen Grundsatz an sich auch etwas anderes als der aus der Nichtzahlung des Rückstandes einschließlich des gesamt fällig gestellten Darlehenskapitals resultierende Verzögerungsschaden (vgl. OLG Stuttgart, Urt.v. 11.02.2015 - 9 U 153/14 - OLG Hamm, Beschl.v. 18.06.2014 - 31 U 82/14 - vgl. i.E. auch OLG Frankfurt am Main, Urt.v. 23.11.2011 - 9 U 76/10 -, aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des BGH vom 17.01.2013 - 23 U 512/11; Edelmann/Hölldampf BB 2014, 202 [Anlage B6; Bl.153ff.d.A.]; Freckmann/Rösler/ Wimmer BankPraktiker 2013, 308 [Anlage B7; Bl.182ff.d.A.]).

  • OLG Stuttgart, 29.04.2015 - 9 U 176/14

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung; Anspruch der

    Der insoweit von der Beklagten angesetzte Betrag von 25, 56 EUR p.a. bewegt sich knapp unterhalb des üblicherweise mit 30, 00 bis 60, 00 EUR pro Jahr angenommenen Betrags (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10 aaO; Krepold, aaO § 79 Rn. 120).
  • OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 1 U 169/18

    Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 23.11.2011 - 9 U 76/10 ), das Oberlandesgericht München (Urt. v. 31.3.2014 - 17 U 4313/13), das Oberlandesgericht Schleswig (Urt. v. 21.5.2015 - 5 U 207/14) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 11.2.2015 - 9 U 153/14) demgegenüber die Auffassung vertreten haben, dass der Vertragserfüllungsschaden auch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB a.F. geltend gemacht werden kann, führte dies zwar zu einer Divergenz in der Rechtsprechung der Obergerichte.

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.11.2011 ( 9 U 76/10 ) durch ein Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2013 abgeändert worden ist, wobei der damalige Vorsitzende des XI. Zivilsenats in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Geltendmachung des Vertragserfüllungsschadens im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB a.F. erkennen ließ (vgl. Schwintowski, in: Herberger /Martinek/Rüßmann/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 497 Rn. 8, Fn. 20; Edelmann/Hölldampf, BB 2014, 202).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2014 - 17 U 130/14

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung aus Immobilienfinanzierung

    Der Sicherungsgeber hat einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld, der sich in der Zwangsversteigerung bei einer teilweise nicht mehr valutierenden Grundschuld am Übererlös fortsetzt (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2011, 9 U 76/10, WM 2012, 2280-2285, Rn. 47; BGH, Urteil vom 11.10.1995, XII ZR 62/94).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2022 - 3 U 201/21

    Kein Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus Darlehen

    Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 250,- EUR liegt am unteren Ende der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 250,- bis 400,- EUR (OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2011 - 9 U 76/10 -, juris), die landgerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO ist daher nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 18.06.2014 - 31 U 82/14
  • LG Neuruppin, 19.09.2014 - 5 O 277/13

    Ersatzfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Verzögerungsschaden nach §

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.10.2010 - I-9 U 76/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13887
OLG Köln, 05.10.2010 - I-9 U 76/10 (https://dejure.org/2010,13887)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2010 - I-9 U 76/10 (https://dejure.org/2010,13887)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - I-9 U 76/10 (https://dejure.org/2010,13887)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz aus einer Betriebsinhaltsversicherung aufgrund eines Einbruchdiebstahls; Vorliegen der Darlegungslast und Beweislast bei einem Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalls bzgl. eines Einbruchdiebstahls

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 6
    Kein Einbruchdiebstahl bei Offenhalten einer Nottür mit einem Keil

  • rechtsportal.de

    Begriff des Einbruchsdiebstahls

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Gerichtsurteile zum Thema Fenster und Türen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kein Einbruchdiebstahl bei Verkeilen der Tür

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 792
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 20.11.2007 - 9 U 82/07

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Dies ist etwa bei großen Versicherungsunternehmen anzunehmen (vgl. Senat VersR 2008, 819 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2006, 830).

    Die Frist zur Vorlage der Liste ist auch danach zu bemessen, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer zu ihrer Anfertigung benötigt, regelmäßig wird dies binnen weniger Tage zu bewerkstelligen sein (vgl. Senat, VersR 1996, 1534; Senat, r+s 2000, 248 und 339; Senat, VersR 2008, 819).

    Die Polizei hatte vorliegend keine Möglichkeit eine alsbaldige und gezielte Sachfahndung nach den sehr gut individualisierbaren Schaustücken der Fa. U. einzuleiten (vgl. Senat, r+s 2000, 339 und VersR 2008, 819).

  • OLG Köln, 13.03.2007 - 9 U 26/05

    Hausratversicherung - Raub einer wertvollen Uhr in Neapel

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Insoweit habe der Senat in der Entscheidung vom 13.03.2007 (9 U 26/05, r+s 2007, 157) zutreffend den Ansatz gewählt, dass in erster Linie der vom Versicherungsnehmer erlittene Sachschaden maßgeblich sei und erst dann die Begehungsweise.

    Es lassen sich auch nicht die Erwägungen aus der Senatsentscheidung vom 13.03.2007 - 9 U 26/05, abgedruckt in VersR 2007, 1270 - auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.

  • OLG Köln, 05.07.2005 - 9 U 164/04

    Fehlen von Schließzylinder, Spurenbild eines Einbruchs

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruch das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorliegen von Einbruchsspuren, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt (vgl. BGH r+s 1995, 345; 1996, 410; Senat, VersR 1999, 309; VersR 2006, 832; Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl. 2004, § 1 AERB 81, Rn. 5 ff; ebenso: Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 AERB 2008, Rn. 52 ff).

    Angesichts dessen kann schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht von dem Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls ausgegangen werden (vgl. auch Senat, VersR 2006, 832 und OLG Karlsruhe, VersR 1996, 846).

  • OLG Köln, 19.10.1999 - 9 U 46/99

    Rechtsstreitigkeit der Einreichung der Stehlgutliste

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Die Frist zur Vorlage der Liste ist auch danach zu bemessen, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer zu ihrer Anfertigung benötigt, regelmäßig wird dies binnen weniger Tage zu bewerkstelligen sein (vgl. Senat, VersR 1996, 1534; Senat, r+s 2000, 248 und 339; Senat, VersR 2008, 819).
  • OLG Köln, 28.03.2000 - 9 U 112/99
    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Die Polizei hatte vorliegend keine Möglichkeit eine alsbaldige und gezielte Sachfahndung nach den sehr gut individualisierbaren Schaustücken der Fa. U. einzuleiten (vgl. Senat, r+s 2000, 339 und VersR 2008, 819).
  • OLG Köln, 23.01.1996 - 9 U 393/94

    Obliegenheit; Stehlgutliste; Verminderung der Vertragsgefahr; Unberechtigte

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Die Frist zur Vorlage der Liste ist auch danach zu bemessen, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer zu ihrer Anfertigung benötigt, regelmäßig wird dies binnen weniger Tage zu bewerkstelligen sein (vgl. Senat, VersR 1996, 1534; Senat, r+s 2000, 248 und 339; Senat, VersR 2008, 819).
  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruch das äußere Bild ausmachen, gehört das Vorliegen von Einbruchsspuren, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt (vgl. BGH r+s 1995, 345; 1996, 410; Senat, VersR 1999, 309; VersR 2006, 832; Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl. 2004, § 1 AERB 81, Rn. 5 ff; ebenso: Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 AERB 2008, Rn. 52 ff).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05

    Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Dies ist etwa bei großen Versicherungsunternehmen anzunehmen (vgl. Senat VersR 2008, 819 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2006, 830).
  • BGH, 27.05.1992 - IV ZR 42/91

    Grundurteil bei mehreren Ansprüchen - Kein Grundurteil bei Verwirkung des

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Grundurteilen in bestimmten Fallkonstellationen (vgl. BGH VersR 1992, 1087; BGH, Urteil v. 20.06.2007 - IV ZR 228/06) auf die Feststellungsklage übertragen wissen wollte, so steht dem bereits entgegen, dass es sich bei Grundurteil und Feststellungsurteil nach Voraussetzungen und Inhalt um völlig unterschiedliche Rechtsinstitute handelt.
  • BGH, 20.06.2007 - IV ZR 228/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2010 - 9 U 76/10
    Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Grundurteilen in bestimmten Fallkonstellationen (vgl. BGH VersR 1992, 1087; BGH, Urteil v. 20.06.2007 - IV ZR 228/06) auf die Feststellungsklage übertragen wissen wollte, so steht dem bereits entgegen, dass es sich bei Grundurteil und Feststellungsurteil nach Voraussetzungen und Inhalt um völlig unterschiedliche Rechtsinstitute handelt.
  • OLG Karlsruhe, 05.05.1994 - 12 U 180/93

    Diebstahlnachweis; Originalschlüssel; Mitarbeiter; Einbruch

  • OLG Köln, 26.05.1998 - 9 U 32/97

    Nachweis des Einbruchs bei fehlenden Einbruchspuren

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