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   OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95   

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https://dejure.org/1997,4799
OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95 (https://dejure.org/1997,4799)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.1997 - 9 U 76/95 (https://dejure.org/1997,4799)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Januar 1997 - 9 U 76/95 (https://dejure.org/1997,4799)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einbruchsdiebstahlversicherung Vandalismus Beweiserleichterung Gefahrerhöhung Leistungsfreiheit Alarmanlage Anzeigepflicht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    VVG §§ 1, 23, 25, 27, 28, 49, AEB § 1
    Einbruchsdiebstahlversicherung Vandalismus Beweiserleichterung Gefahrerhöhung Leistungsfreiheit Alarmanlage Anzeigepflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Beweiserleichterung eines Versicherten bzgl. des Vorliegens eines Einbruchdiebstahls für einen dabei verübten Vandalismus; Erfordernis des vollen Beweises eines versicherten Diebstahls und eines dabei verübten Vandalismus aufgrund einer erheblichen ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 23 ff.; AEB § 1; AEB § 7; AEB § 13
    Einbruch in eine Videothek mit schon vorher nicht funktionstüchtiger Alarmanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEB § 1; VVG §§ 1, 23, 25, 27, 28, 49
    Darlegungs- und Beweislast bei Einbruchsdiebstahl mit Vandalismus, Versicherung, Einbruchsdiebstahlversicherung, Vandalismus, Beweiserleichterung, Gefahrerhöhung, Leistungsfreiheit, Alarmanalge, Anzeigepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1998, 48
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95
    Dabei kann dahinstehen, ob die zeitweise Funktionsuntüchtigkeit der Alarmanlage eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG darstellt, also die nachträgliche Veränderung des bei Abschluß des Vertrages bestehenden Gefahrzustandes zu Lasten des Versicherers, die eine generell höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadensumfanges begründet, ohne nur kurzfristig oder vorübergehend zu sein (vgl. nur BGH VersR 1981, 245, 246).

    Daß diese Voraussetzungen gegeben wären, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH VersR 1981, 245, 247) nicht substantiiert dargetan.

  • OLG Köln, 20.04.1989 - 5 U 131/88
    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95
    Ihm ist in diesem Fall nur eine gesetzliche Anzeigepflicht auferlegt (§ 27 Abs. 2 VVG), nicht aber die Obliegenheit, die eingetretene Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln r + s 1989, 160; OLG Hamm r + s 1992, 261).
  • BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 112/85

    Begriff der Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat sich anschließt, kann eine Vornahme einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG aber nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch ein Unterlassen des Versicherungsnehmers verwirklicht werden (vgl. BGH a.a.O.; 1982, 33; r + s 1987, 110).
  • BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92

    Darlegung eines Einbruchsdiebstahls; Berufung des Versicherers auf

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95
    Für eine Vortäuschung könnte daher allenfalls sprechen, wenn die Alarmanlage zuvor zwar funktionstüchtig gewesen, gerade zur Tatzeit jedoch nicht in Betrieb genommen wäre (vgl. BGH r + s 1993, 346, 347).
  • OLG Hamm, 06.12.1991 - 20 U 231/91

    Abhandenkommen des Fahrzeugschlüssels während Werkstattaufenthalts

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95
    Ihm ist in diesem Fall nur eine gesetzliche Anzeigepflicht auferlegt (§ 27 Abs. 2 VVG), nicht aber die Obliegenheit, die eingetretene Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln r + s 1989, 160; OLG Hamm r + s 1992, 261).
  • LG Köln, 09.02.1995 - 24 O 75/94
    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Februar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 75/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06. Dezember 1993 zu zahlen.
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1997 - 9 U 76/95
    Im übrigen stellt ein wirtschaftliches Interesse an einer Versicherungsleistung allein und für sich betrachtet kein ausreichendes Indiz für die Vortäuschung dar, da derartige wirtschaftliche Interessen häufig zu finden sind (BGH VersR 1984, 29, 30).
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