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   OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18   

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https://dejure.org/2019,3942
OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2019,3942)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.01.2019 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2019,3942)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Januar 2019 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2019,3942)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in entgegen gesetzter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Radweg; Grundstücksausfahrt

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in entgegen gesetzter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfall an der Grundstücksausfahrt mit entgegen der Fahrtrichtung fahrendem Radfahrer ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilug bei Kollision einer Radfahrerin mit einem Kraftfahrer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Haftungsverteilug bei Kollision einer Radfahrerin mit einem Kraftfahrer

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Ebenso bleibt ein solcher Radfahrer gegenüber einem aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer vorfahrtsberechtigt (vgl. BGH v. 15.07.1986 - 4 StR 192/86 - juris; Senat v. 04.08.2017 - 9 U 173/16 - juris Rn. 21, ZfSchr 2018, 14 m.w.N).

    Auch wenn die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ausschließlich den Gegen- und Überholverkehr auf dem Radweg schützt, und nicht etwa den Quer- und Einbiegeverkehr (BGH v. 15.07.1986 - 4 StR 192/86 - juris, BGHSt 34, 127-132), hat die Klägerin den Unfall unter Verstoß gegen § 1 II StVO dadurch mitverursacht, dass sie entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 S. 2 StVO den für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg verbotenerweise in der falschen Richtung befahren hat.

  • OLG Hamm, 04.08.2017 - 9 U 173/16

    Radweg entgegen der Fahrtrichtung genutzt - 1/3 Mitverschulden

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Ebenso bleibt ein solcher Radfahrer gegenüber einem aus einer untergeordneten Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer vorfahrtsberechtigt (vgl. BGH v. 15.07.1986 - 4 StR 192/86 - juris; Senat v. 04.08.2017 - 9 U 173/16 - juris Rn. 21, ZfSchr 2018, 14 m.w.N).

    (Senat v. 04.08.2017 - I-9 U 173/16 - juris Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 1 U 176/03
    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Da der Verletzte aber nur Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hat, für dessen Festsetzung nach § 253 BGB Billigkeitsgesichtspunkten maßgebend sind, kann es bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung durchaus geboten sein zu berücksichtigen, dass die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (vgl. BGH v. 05.11.1996 - VI ZR 275/95 - juris, NJW 1997, 455; OLG Düsseldorf v. 29.03.2004 - I-1 U 176/03 - juris Rn. 42; OLG Hamm v. 13.04.2018 - 7 U 4/18 - juris).
  • BGH, 05.11.1996 - VI ZR 275/95

    Schmerzensgeldmindernde Berücksichtigung der Teilnahme am Straßenverkehr;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Da der Verletzte aber nur Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hat, für dessen Festsetzung nach § 253 BGB Billigkeitsgesichtspunkten maßgebend sind, kann es bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung durchaus geboten sein zu berücksichtigen, dass die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (vgl. BGH v. 05.11.1996 - VI ZR 275/95 - juris, NJW 1997, 455; OLG Düsseldorf v. 29.03.2004 - I-1 U 176/03 - juris Rn. 42; OLG Hamm v. 13.04.2018 - 7 U 4/18 - juris).
  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 53/84

    Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Verkehrsschildern an

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Darunter fällt zwar "primär" (BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 - NJW 2016, 1098 Rn. 11) und "insbesondere" (BGH v. 25.04 1985 - III ZR 53/84 - NJW-RR 1986, 189, 190), aber nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren (vgl. BGH v. 15.05.2018 - VI ZR 231/17 - juris Rn. 12, MDR 2018, 991; OLG Karlsruhe v. 21.09.2017 - 4 U 16/16 - juris, NJW-RR 2016, 352 Rn. 15; König, aaO, § 10 StVO Rn. 4, 10; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 10 StVO Rn. 50).
  • BGH, 25.11.1959 - 4 StR 424/59
    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    "Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH v. 25.11.1959 - 4 StR 424/59 - BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN).
  • OLG Hamm, 10.03.1995 - 9 U 208/94

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden PKW mit einem den

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben aber keinen Blickkontakt mit dem Beklagten zu 1 aufgenommen und hat stattdessen vielmehr ohne Anhaltspunkte für einen entsprechenden Tatbestand darauf vertraut, der Beklagte zu 1 werde sie schon sehen und beachten (vgl. Senat v. 10.03.1995 - 9 U 208/94 - juris, OLGR Hamm 1998, 353) und das quer auf dem Gehweg stehende und an den Radweg angrenzende Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 vorne umfahren, ohne sich entsprechend abzusichern, dass dies gefahrlos möglich sein würde.
  • OLG Hamm, 27.05.2015 - 9 W 68/14

    Schmerzensgeld nach strafrechtlicher Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird (Senat v. 27.05.2015 - 9 W 68/14 - juris Rn. 12).
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 6/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Darunter fällt zwar "primär" (BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 - NJW 2016, 1098 Rn. 11) und "insbesondere" (BGH v. 25.04 1985 - III ZR 53/84 - NJW-RR 1986, 189, 190), aber nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren (vgl. BGH v. 15.05.2018 - VI ZR 231/17 - juris Rn. 12, MDR 2018, 991; OLG Karlsruhe v. 21.09.2017 - 4 U 16/16 - juris, NJW-RR 2016, 352 Rn. 15; König, aaO, § 10 StVO Rn. 4, 10; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 10 StVO Rn. 50).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 9 U 64/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Einfahren von zwei Kraftfahrzeugen von gegenüberliegenden

    Auszug aus OLG Hamm, 11.01.2019 - 9 U 81/18
    Darunter fällt zwar "primär" (BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 - NJW 2016, 1098 Rn. 11) und "insbesondere" (BGH v. 25.04 1985 - III ZR 53/84 - NJW-RR 1986, 189, 190), aber nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren (vgl. BGH v. 15.05.2018 - VI ZR 231/17 - juris Rn. 12, MDR 2018, 991; OLG Karlsruhe v. 21.09.2017 - 4 U 16/16 - juris, NJW-RR 2016, 352 Rn. 15; König, aaO, § 10 StVO Rn. 4, 10; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 10 StVO Rn. 50).
  • OLG Saarbrücken, 21.09.2017 - 4 U 16/16

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines von einem Parkplatz auf eine Zu- und

  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 4/18

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Schadensanfälligkeit des Geschädigten hinsichtlich

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 231/17

    Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als "Anderer

  • OLG Hamm, 29.01.2019 - 9 U 28/18

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen, in eine Vorfahrtstraße

  • OLG Hamm, 05.03.2021 - 9 U 221/19

    Tiergefahr, Schmerzensgeld, zögerliches Regulierungsverhalten,

    Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes kann die Vergleichsrechtsprechung anderer Gerichte als Orientierungshilfe im Sinne einer Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung für eine vergleichende Betrachtung dahingehend dienen, wie sich der ausgeurteilte Betrag in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt, ob also die Größenordnung dem Betragsrahmen entspricht, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird (vgl. Senat v. 27.05.2015 - 9 W 68/14 - juris Rn. 12 und v. 11.01.2019 - I-9 U 81/18 - juris Rn. 19 - RuS 2019, 220; OLG Nürnberg v. 20.08.2020 - 13 U 1187/20 - juris; OLG München v. 29.07.2020 - 10 U 2287/20 - juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2019 - 2 O 6992/18

    Verkehrsunfall, Kollision, Fahrzeug, Einstandspflicht, Gehweg, Abbiegemanöver

    Die Beklagten könnten sich auf diese Regelung bei einem Unfall unter Beteiligung eines nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers nicht berufen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02, r+s 2004, 122; OLG Hamm Urt. v. 11.1.2019 - 9 U 81/18, BeckRS 2019, 2511; vgl. auch Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 25 StVO Rn. 232).

    Hierzu rechnet in der konkreten Unfallsituation auch die Klägerin als Radfahrerin (vgl. OLG Hamm Urt. v. 11.1.2019 - 9 U 81/18, BeckRS 2019, 2511).

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2019 - 2 T 6992/18

    Verkehrsunfall - Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich

    Die Beklagten könnten sich auf diese Regelung bei einem Unfall unter Beteiligung eines nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers nicht berufen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02, r+s 2004, 122; OLG Hamm Urt. v. 11.1.2019 - 9 U 81/18, BeckRS 2019, 2511; vgl. auch Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 25 StVO Rn. 232).

    Hierzu rechnet in der konkreten Unfallsituation auch die Klägerin als Radfahrerin (vgl. OLG Hamm Urt. v. 11.1.2019 - 9 U 81/18, BeckRS 2019, 2511).

  • LG Hamburg, 08.01.2021 - 301 O 113/20

    Alleinhaftung des von einem Grundstück fahrenden Pkw-Fahrers bei einer Kollision

    Zugleich muss er aber als Wartepflichtiger - wie schon in dem obigen Maßstab aufgegriffen - mit häufig vorkommenden Verkehrsverstößen rechnen und ist für die Vermeidung von Unfällen beim Ausfahren verantwortlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 2019, I-9 U 81/18, juris).
  • LG Coburg, 30.10.2020 - 14 O 305/19

    Haftung bei Radfahrerunfall an Fußgängerfurt - Umfang eines Feststellungsantrages

    Diese Abwägung, bei der jeweils zu Lasten einer Seite nur unstreitige bzw. bewiesene Umstände berücksichtigt werden können (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2019, 9 U 81/18, R+S 2019, 220), führt vorliegend zu einem Zurücktreten des Verursachungsanteils der Klägerin hinter das den Verkehrsunfall überwiegend verursachende Verhalten des Beklagten zu 1).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18   

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https://dejure.org/2018,35116
OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35116)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35116)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. August 2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Eigentumsverhältnisse an Grundstücken an der Uferlinie des Bodensees; Maßgeblichkeit der Festsetzungen gem. Art. 7 Abs. 4 württWG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 928 Abs 2 BGB, § 256 ZPO, Art 7 Abs 4 WasG BW vom 01.12.1900, Art 7 Abs 3 WasG BW vom 01.12.1900, Art 9 Abs 1 WasG BW vom 01.12.1900
    Feststellungsklage hinsichtlich der Veränderung einer Grundstücksgrenze: Auswirkung von Veränderungen der Uferlinie am Bodensee auf die Größe eines Ufergrundstücks

  • rechtsportal.de

    Eigentumsverhältnisse an Grundstücken an der Uferlinie des Bodensees

  • rechtsportal.de

    Uferlinie am Bodensee; Herrenloses Grundstück; Uferstreifen; Zuwachsung; Vermarkung; Zur Auswirkung von Veränderungen der Uferlinie am Bodensee auf die Größe eines Ufergrundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 08.07.1970 - 1 U 46/70
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Der 1. Senat des OLG Stuttgart hat mit (bislang unveröffentlichtem, nun aber zur Veröffentlichung vorgesehenen) Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - in einem vergleichbaren Fall eines Ufergrundstücks am Bodensee, entschieden, dass die früher zum Gewässerbett gehörende Landfläche infolge der Neuregelung weder den Eigentümern der Ufergrundstücke als Privateigentum zugewachsen, noch kraft Gesetzes in das öffentliche Eigentum des Landes übergegangen, sondern herrenlos geworden und damit dem Aneignungsrecht des Landes (§ 928 Abs. 2 BGB) unterworfen ist.

    Dieser gesetzgeberische Hinweis hat im Wortlaut des bwWG, wie der 1. Senat in Sachen - 1 U 46/70 - zutreffend erkannt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urteil S. 7 ff.) keinen Niederschlag gefunden (so auch Bulling , BWVBl. 1968, 97, 98; Bender , VBlBW 1968, 5, 6 ["Regelungslücke"]; ders. , BWVBl. 1968, 164, 165; Ziegler , Kommentar zum Wassergesetz für Baden-Württemberg, Stand Sept. 1971, § 7 Rn. 4).

    Ist aber weder eine wasserrechtliche noch eine sonstige Vorschrift ersichtlich, die originär Eigentum an der Fläche zwischen der alten und neuen Uferlinie begründet hat, muss diese herrenlos geworden und damit in entsprechender Anwendung des § 928 Abs. 2 BGB dem ausschließlichen Aneignungsrecht des beklagten Landes anheimgefallen sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - S. 10).

    Denn der Gesetzgeber hat die Fläche zwar aus ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung entlassen und damit dem Privateigentum zugänglich gemacht, es aber unterlassen, einen Eigentümer zu bestimmen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 - S. 9; Bulling , BWVBl.

    Nichts anderes gilt für den Zeitraum nach Bekanntwerden der Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 08.07.1970 - 1 U 46/70 -, die auf die Herrenlosigkeit eines Uferstreifens und das Aneignungsrecht des beklagten Landes hinwies - bis zur Schaffung von § 123a bwWG i.d.F. vom 01.01.1996.

  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 76/88

    Verzicht auf Aneignungsrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Dies erfordert aber eine Erklärung des Dritten gegenüber dem Grundbuchamt und eine Eintragung ins Grundbuch (BGH, Urteil vom 07.07.1990 - V ZR 76/88, NJW 1990, 251, 252).

    Überdies hat das beklagte Land auf sein Aneignungsrecht nicht verzichtet, wobei dahinstehen kann, ob für die Wirksamkeit eines solchen Verzichts nicht ohnehin eine Eintragung ins Grundbuch erforderlich wäre (str., offen gelassen von BGH, Urteil vom 07.07.1990 - V ZR 76/88, NJW 1990, 251, 252; zum Streitstand m.w.N. BeckOGK-BGB/ Weber , Stand 01.02.2018, § 928 Rn. 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94

    Zweitwohnungsteuer für Boot auf dem Bodensee?

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    (c) Dass die Festsetzung der Uferlinie nach württembergischem Recht (Art. 7 Abs. 4 württG) infolge des Außerkrafttretens des württWG zum 01.03.1960 (vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 2 bwWG i.d.F. vom 01.03.1960) "gegenstandslos" geworden ist (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94, Rn. 28, juris), ändert an dieser Feststellung nichts.

    endete und im Streitfall das beklagte Land Eigentum an dem Uferstreifen, für dessen seeseitige Ausdehnung allein die neue Uferlinie maßgebend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94, Rn. 28, juris), erworben hat.

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 197/04

    Überprüfung der Auslegung von Willenserklärungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Schließlich ist es eine anerkannte Regel, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, als Verzicht auf diese Position strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, Urteil vom 30.09.2005 - V ZR 197/04, Rn. 18, juris m.w.N.).
  • BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93

    Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs dann - wie hier - erst im Urteil bejaht, ist dieses ohne die Beschränkung des § 17a Abs. 5 GVG mit dem allgemeinen Rechtsmittel auch in der Rechtswegfrage anfechtbar (BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, Rn. 15, juris = BGHZ 121, 367; vgl. Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 61/93, NVwZ 1996, 821, 822; Lückemann , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 17a GVG, Rn. 17).
  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94

    Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Eine Vorabentscheidung erübrigt sich allerdings, wenn das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss keinen Anlass hätte, die Beschwerde § 17a Abs. 4 S. 5 GVG zuzulassen (BGH, Beschluss vom 09.11.1995 - V ZB 27/94, NJW 1996, 591, 591 = BGHZ 131, 169; MüKo-ZPO/ Zimmermann , 5. Aufl. 2017, § 17a GVG Rn. 29).
  • BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Der Beklagte muss sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen" (st. Rspr., BGH, Urteil vom 22.03.1995 - XII ZR 20/94, Rn. 9, juris).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18
    Wird die Zulässigkeit des Rechtswegs dann - wie hier - erst im Urteil bejaht, ist dieses ohne die Beschränkung des § 17a Abs. 5 GVG mit dem allgemeinen Rechtsmittel auch in der Rechtswegfrage anfechtbar (BGH, Urteil vom 25.02.1993 - III ZR 9/92, Rn. 15, juris = BGHZ 121, 367; vgl. Urteil vom 05.10.1995 - III ZR 61/93, NVwZ 1996, 821, 822; Lückemann , in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 17a GVG, Rn. 17).
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   OLG Stuttgart, 24.09.2018 - 9 U 81/18   

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OLG Stuttgart, 24.09.2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35125)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35125)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. September 2018 - 9 U 81/18 (https://dejure.org/2018,35125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Eigentumsverhältnisse an Grundstücken an der Uferlinie des Bodensees; Maßgeblichkeit der Festsetzungen gem. Art. 7 Abs. 4 württWG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 928 Abs 2 BGB, § 256 ZPO, Art 7 Abs 4 WasG BW vom 01.12.1900, Art 7 Abs 3 WasG BW vom 01.12.1900, Art 9 Abs 1 WasG BW vom 01.12.1900
    Feststellungsklage hinsichtlich der Veränderung einer Grundstücksgrenze: Auswirkung von Veränderungen der Uferlinie am Bodensee auf die Größe eines Ufergrundstücks

  • rechtsportal.de

    Eigentumsverhältnisse an Grundstücken an der Uferlinie des Bodensees

  • rechtsportal.de

    Uferlinie am Bodensee; Herrenloses Grundstück; Uferstreifen; Zuwachsung; Vermarkung; Zur Auswirkung von Veränderungen der Uferlinie am Bodensee auf die Größe eines Ufergrundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 08.07.1970 - 1 U 46/70
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2018 - 9 U 81/18
    Soweit der Kläger das (zwischenzeitlich bei juris veröffentlichte) Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 08.07.1970 (1 U 46/70) thematisiert und ausführt, dass dieses Urteil sich nicht dazu verhalte, ob eine Anwachsung eines Ufergrundstücks bis 1960 stattgefunden hat, ist dies richtig.

    nicht dar, dass und in welchem Umfang und von welcher Seite zu der betreffenden Rechtsfrage in dem Zeitraum von fast 50 Jahren nach Klärung durch das Urteil des 1. Zivilsenats in Sachen - 1 U 46/70 - weiter unterschiedlich beantwortet worden wäre.

  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2018 - 9 U 81/18
    Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 2319; Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, Rn. 5, juris; Zöller/ Heßler , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543 Rn. 11).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2018 - 9 U 81/18
    Richtig ist zwar, dass - wenn es nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht - eine Sache grundsätzliche Bedeutung auch dann haben kann, wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits, insbesondere dessen tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht, nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02. NJW 2003, 1943, 1944).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2018 - 9 U 81/18
    Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 2319; Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, Rn. 5, juris; Zöller/ Heßler , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543 Rn. 11).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2018 - 9 U 81/18
    Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 2319; Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, Rn. 5, juris; Zöller/ Heßler , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543 Rn. 11).
  • BGH, 05.09.2019 - III ZR 218/18

    "Uferkrawatte" am Bodensee gehört dem Land Baden-Württemberg

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2018 - 9 U 81/18 - wird zurückgewiesen.
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