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   OLG Hamm, 28.05.2019 - I-9 U 90/18   

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https://dejure.org/2019,23364
OLG Hamm, 28.05.2019 - I-9 U 90/18 (https://dejure.org/2019,23364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.05.2019 - I-9 U 90/18 (https://dejure.org/2019,23364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - I-9 U 90/18 (https://dejure.org/2019,23364)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Ausweichmanöver des Radfahrers auf Gehweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 ; StVO § 9 Abs. 5
    Ausweichreaktion; Zurechnungszusammenhang; Betrieb

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Fahrzeugführers für Unfallfolgen infolge Ausweichreaktion

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3082
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 19.03.2019 - 16 U 57/18

    Haftung des PKW-Fahrers für Sturz von Radfahrer nach Ausweichmanöver

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2019 - 9 U 90/18
    Auch dieses Geschehen ist - worauf der Senat schon im Termin vom 06.03.2019 hingewiesen hat - letztlich dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, weil es das Ausweichmanöver abschließen sollte (vgl. OLG Frankfurt v. 19.03.2019 - 16 U 57/18 - juris Rn. 40 - NJW-RR 2019, 601; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 39.7).
  • OLG Hamm, 24.08.2021 - 7 U 81/20

    Berührungsloser Unfall; Herausforderung durch Überholvorgang;

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat, also es nicht bloß an der Unfallstelle anwesend war (so auch OLG Hamm v. 28.05.2019 - 9 U 90/18, NJW 2019, 3082 beck-online Rn. 10) .

    Ob das Ausweichmanöver objektiv oder auch nur aus Sicht der PKW-Fahrerin erforderlich war, um eine Kollision zu vermeiden, oder ob ein schlichtes Abbremsen ausgereicht hätte, ist ohne Belang; denn selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv und auch subjektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kraftfahrzeugs gem. § 7 StVG zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (vgl. OLG Hamm Urt. v. 28.05.2019 - 9 U 90/18, NJW 2019, 3082, Rn. 15 m. w. N., beck-online).

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