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   OLG Köln, 18.01.2005 - 9 U 91/04   

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https://dejure.org/2005,17526
OLG Köln, 18.01.2005 - 9 U 91/04 (https://dejure.org/2005,17526)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2005 - 9 U 91/04 (https://dejure.org/2005,17526)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - 9 U 91/04 (https://dejure.org/2005,17526)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2005 - 9 U 91/04
    Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (vgl. BGH, r+s 2003, 144; r+s 1992, 292; Senat, r+s 2001, 235; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn 75 ff; Römer, NVersZ 2001, 539 ).

    Aber der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu (vgl. BGH, r+s 2003, 144).

  • OLG Bremen, 23.04.2002 - 3 U 72/01

    Zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit bei

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2005 - 9 U 91/04
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass regelmäßig die Warnfunktion eines Stoppschildes hinter der einer roten Ampel zurücksteht und zusätzliche Warnzeichen hinzutreten müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu rechfertigen (vgl. dazu Knappmann, a.a.O., § 12 AKB, Rn. 94; OLG Bremen, r+s 2002, 229; KG, VersR 2002, 477), so ist nach den vorliegenden Umständen eine grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen.
  • KG, 12.12.2000 - 6 U 2803/99
    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2005 - 9 U 91/04
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass regelmäßig die Warnfunktion eines Stoppschildes hinter der einer roten Ampel zurücksteht und zusätzliche Warnzeichen hinzutreten müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu rechfertigen (vgl. dazu Knappmann, a.a.O., § 12 AKB, Rn. 94; OLG Bremen, r+s 2002, 229; KG, VersR 2002, 477), so ist nach den vorliegenden Umständen eine grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen.
  • OLG Köln, 20.02.2001 - 9 U 173/00

    Überfahren einer roten Ampel grob fahrlässig - Kein Anspruch gegenüber

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2005 - 9 U 91/04
    Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (vgl. BGH, r+s 2003, 144; r+s 1992, 292; Senat, r+s 2001, 235; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn 75 ff; Römer, NVersZ 2001, 539 ).
  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2005 - 9 U 91/04
    Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist (vgl. BGH, r+s 2003, 144; r+s 1992, 292; Senat, r+s 2001, 235; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB, Rn 75 ff; Römer, NVersZ 2001, 539 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.03.2014 - 4 Sa 295/13

    Arbeitnehmerhaftung, Drittschädigung, grobe Fahrlässigkeit, Kraftfahrer,

    (OLG Köln, Urteil vom 18.01.2005 - 9 U 91/04 -, zitiert nach Juris Rn. 19) Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen.

    (OLG Bremen, Urteil vom 23.04.2002 - 3 U 72/01 -, zitiert nach Juris Rn. 7) Von einer groben Fahrlässigkeit bei dem Überfahren eines Stoppschildes kann erst dann gesprochen werden, wenn der übrige äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zulassen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.01.2005 - 9 U 91/04 -, zitiert nach Juris Rn. 20).

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