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   OLG Köln, 10.01.2006 - 9 U 92/05   

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https://dejure.org/2006,3383
OLG Köln, 10.01.2006 - 9 U 92/05 (https://dejure.org/2006,3383)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2006 - 9 U 92/05 (https://dejure.org/2006,3383)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 9 U 92/05 (https://dejure.org/2006,3383)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschluss einer Vielschutz-Gebäudeversicherung für ein Vereinsheim; Neu errichtetes Gebäude als Wiederherstellung eines abgebrannten Gebäudes; Anspruch auf Auszahlung der Neuwertdifferenz; Wesentliche Änderung des Nutzungszweckes

  • Judicialis

    AFB 87 § 11 Abs. 5 a; ; VVG § 97

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AFB 87 § 11 Nr. 5 a; VVG § 97
    Kein Anfall der Neuwertspitze bei erheblicher Größenänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFB 87 § 11 Abs. 5 lit. a; VVG § 97
    Wiederherstellung des versicherten Gebäudes - keine Modernisierung bei wesentlicher Veränderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederherstellung des Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeversicherung - Anspruch auf Neuwertspitze: Wie stark darf Gebäude bei Wiederaufbau vergrößert werden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Neuwertentschädigung bei wesentlichen Änderungen! (IMR 2007, 34)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1357
  • BauR 2006, 1950 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.1990 - IV ZR 298/88

    Gebäudeversicherung: Wann besteht Anspruch auf Neuwertentschädigung?

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2006 - 9 U 92/05
    Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen (BGH VersR 1990, 488).

    Durch die Beschränkung der Neuwertentschädigung soll auch das Interesse am Abbrennen eines Gebäudes gemindert werden und so eine subjektive Risikobegrenzung erfolgen (BGH VersR 1990, 488; OLG Hamm VersR 1981, 270).

    Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient (BGH VersR 1990, 488; VersR 1984, 843).

  • BGH, 06.06.1984 - IVa ZR 149/82

    Begriff der Verwendbarkeit zu Wohnzwecken in der Feuerversicherung; Begriff der

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2006 - 9 U 92/05
    Die Neuwertentschädigung soll nicht darüber hinaus dem Versicherungsnehmer erleichtern, ein für ihn ohnehin nutzloses oder nur eingeschränkt nutzbares Gebäude durch ein anderes, seinen Vorstellungen besser entsprechendes zu ersetzen (vergl. BGH VersR 1984, 843).

    Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient (BGH VersR 1990, 488; VersR 1984, 843).

  • OLG Düsseldorf, 10.09.1996 - 4 U 41/95

    Errichtung einer Tankstelle und eines Restaurants anstelle eines Teppichmarkts

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2006 - 9 U 92/05
    Auch die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.09.1996 (VersR 1998, 1371) vermag seine Rechtsauffassung nicht zu stützen.
  • OLG Köln, 27.11.2007 - 9 U 196/06

    Gebäudeversicherung - Brandschaden: Anspruch auf Neuwertspitze und Planung von

    Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen (BGH VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357 f., juris-Rz. 22).

    Ob im Einzelfall eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung gegeben ist, ist am Zweck der Wiederherstellungsklausel zu messen (BGH VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357, juris-Rz. 22).

    Durch die Beschränkung der Neuwertentschädigung soll auch das Interesse am Abbrennen eines Gebäudes gemindert werden und so eine subjektive Risikobegrenzung erfolgen (BGH VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357, juris-Rz. 22; OLG Hamm VersR 1981, 270).

    Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient (BGH VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357, juris-Rz. 22; OLG Frankfurt RuS 2006, 112, juris-Rz. 15; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 97 Rz. 8).

  • OLG Dresden, 29.05.2018 - 4 U 1779/17

    Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung

    Das Oberlandesgericht Köln hat im Urteil vom 10.01.2006 (9 U 92/05) eine wesentliche Vergrößerung des Gebäudes in einem Fall bejaht, in dem an ein Vereinsheim eines Sportvereines ein weiteres Gebäude mit zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten (Sporthalle mit Nebenräumen) angebaut wurde und die ursprünglich bebaute Fläche nur ein Drittel der nunmehr bebauten Fläche ausmachte.
  • OLG Celle, 16.08.2006 - 9 U 6/06

    Wettbewerbliche Einschränkungen von Sozien nach Beendigung des Vertrages;

    Denn einerseits ist der Senat schon nicht überzeugt davon, dass die Beklagten bei Abschluss des Vertrages mit Betrugsvorsatz handelten (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2005, 9 U 92/05).

    Dies ist aber gerade nicht der Fall, da der Vertrag - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Urteil vom 9. Dezember 2005, 9 U 92/05) - tatsächlich mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren zustande gekommen ist.

  • OLG Schleswig, 18.11.2019 - 16 U 22/19

    Versicherungsrecht: Anforderungen der sogenannten strengen

    Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient, BGH IV ZR 298/88, VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357; OLG Frankfurt RuS 2006, 112.
  • OLG Köln, 07.02.2012 - 9 U 61/11

    Begriff der Arglist i.S. des § 16 Nr. 2 S. 1 AFB 2008

    Völlige Identität des zerstörten bzw. beschädigten mit dem neu erstellten Gebäude ist nicht erforderlich (vgl. BGH VersR 1990, 488; Senat VersR 2008, 962; VersR 2006, 1357; Rüffer in Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., A § 8 AFB 2008/2010 Rn 6 ).
  • OLG Köln, 21.10.2008 - 9 U 55/08

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung der Neuwertspitze nach einem

    Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung eine fernliegende ist, oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. BGH VersR 2004, 512; OLG Hamm 1984, 175; VersR 1998, 1152; Senat r+s 2006, 196; Martin, SVR, 3. Aufl., R IV 35).
  • OLG München, 09.03.2011 - 20 U 1643/09

    Haftung des Versicherungsmaklers: Arglistige Täuschung des Versicherers durch das

    Das OLG Köln hat die Gleichartigkeit des Ersatzgebäudes verneint, weil die bebaute Fläche des alten Gebäudes nur ein Drittel der nunmehr bebauten Fläche ausmachte (OLG Köln vom 10.01.2006 9 U 92/05).
  • LG Köln, 28.11.2018 - 20 O 180/18

    Wohngebäudeversicherung: Entschädigung für Neuwertschaden

    Ob im Einzelfall eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung gegeben ist, ist am Zweck der Wiederherstellungsklausel zu messen (BGH VersR 1990, 488; OLG Köln VersR 2006, 1357).
  • KG, 16.09.2014 - 6 U 57/14

    Zur Feuerversicherung

    Die Neuwertklausel soll nur denjenigen Nachteil ausgleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er mehr als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut (BGH r+s 2011, 433 - 434, zitiert nach juris, dort Rdz. 16; OLG Köln VersR 2006, 1357 - 1358, zitiert nach jursi, dort Rdz. 22), weshalb der Entschädigungsanspruch auf diesen tatsächlichen Nachteil beschränkt ist.
  • LG Memmingen, 20.04.2018 - 35 O 1111/16

    Wiederherstellungskosten in der gleitenden Neuwertversicherung

    Die Neuwertentschädigung soll dem Versicherungsnehmer nicht erleichtern, ein für ihn ohnehin nutzloses oder nur eingeschränkt nutzbares Gebäude durch ein anderes, seinen Vorstellungen besser entsprechendes zu ersetzen, vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.01.2006 - 9 U 92/05.
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