Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17511
OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11 (https://dejure.org/2012,17511)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2012 - 9 U 97/11 (https://dejure.org/2012,17511)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 9 U 97/11 (https://dejure.org/2012,17511)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei illegalen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrzeugrennen - Leistungsfreiheit des Versicherers

  • rabüro.de

    Zur Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1; PflVG § 1; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Kein Haftungsausschluss zwischen Teilnehmern eines Kfz-Rennens im öffentlichen Straßenverkehr bei Haftpflichtversicherungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Teilnehmer an einem Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tödlicher Unfall bei verbotenem Straßenrennen - Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten geltenden Grundsätzen?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tödliches Autorennen auf der Landstraße - wer haftet?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr: Haftungsausschluss wegen bewusster Selbstgefährdung gilt nicht bei illegalen Straßenrennen - Teilnahme an illegalen Straßenrennen begründet erhebliches Mitverschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3447
  • NZV 2012, 585
  • VersR 2012, 1124
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).

    Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund für die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Geschädigte den durch die Versicherung gedeckten Schaden geltend macht (BGH, NJW 2008, 1591, 1592 f.).

    Denn es ist ebenso zumutbar wie der mögliche Verlust des Schadensfreiheitsrabatts (zu diesem BGH, NJW 2008, 1591, 1592).

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).

    Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).

    Bei gewichtigen Regelverstößen oder grob fahrlässigem Verhalten schließt es die Haftung nicht aus (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2018, 2019 und OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950).

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82

    Modellboot - §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Der vom Kläger beabsichtigte Umbau eines anderen Fahrzeugs der gleichen Serie ist zumindest dann keine Wiederherstellung der beschädigten Sache im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn es sich bei dem individuell zu Rennzwecken umgebauten Fahrzeug um ein nicht reproduzierbares Unikat handelte (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283).

    Denn es genügt, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein in Geld messbarer Vermögenswert vorhanden ist (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283), und das ist nach den Ausführungen des Sachverständigen H. der Fall.

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 144/09

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Über den Wiederbeschaffungswert hinaus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Das gilt auch für den Umbau eines noch zu beschaffenden Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, NJW 2010, 2121).

    Denn bei dem VW Golf handelte es sich weder um einen besonders teuren Wagen mit geringer Fahrleistung noch um einen alten Wagen ohne Marktwert (vgl. BGH, NJW 1966, 1454, 1455 f.) und auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für den größtenteils in Eigenarbeit vorgenommenen Umbau des Fahrzeugs kann bei der Wertermittlung nicht abgestellt werden (vgl. BGH, NJW 2010, 2121, 2122).

  • BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94

    Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Ein vollständiger Haftungsausschluss kann sich aber aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ergeben (BGH, a.a.O. 657; vgl. auch NJW 1986, 1865, 1866; NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674; VersR 2006, 416).

    Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).

  • BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05

    Haftung der Beteiligten an einem "Rempeltanz"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Ein vollständiger Haftungsausschluss kann sich aber aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ergeben (BGH, a.a.O. 657; vgl. auch NJW 1986, 1865, 1866; NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674; VersR 2006, 416).

    Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).

  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 86/08

    Haftung bei einem Unfall während eines Motocross-Trainings;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für organisierte Kraftfahrzeugrennen und ähnliche Veranstaltungen (vgl. BGH, NJW 2003, 2018, 2020; 2008, 1591, 1592; NJW-RR 2009, 812; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 408; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248).

    Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 812, 813).

  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Das ist insbesondere für sportliche Kampfspiele und andere sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anerkannt, die typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung begründen (vgl. nur BGH, NJW 1975, 109 ff.; 2003, 2018, 2019 f.; 2008, 1591, 1592; 2010, 537, 538).

    Der bestehende Versicherungsschutz wirkt damit anspruchserhaltend (BGH, NJW 2010, 537, 538).

  • LG Duisburg, 22.10.2004 - 7 S 129/04

    Haftung für Verletzungen bei einem Kfz-Rennen im Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Ob sie auch für verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr (§ 29 Abs. 1 StVO) anwendbar sind (so OLG Hamm, NZV 1997, 515; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106; zustimmend etwa König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO Rdn. 7 und Wessel, VersR 2011, 569, 576), ist allerdings umstritten (ablehnend etwa MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdn. 553 sowie - für verbotene Gefährdungen im Allgemeinen - OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950 und OLG Köln, NJW-RR 1993, 1498, 1499) und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

    Ein Haftungsausschluss kommt aber auch bei derartigen Rennen allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Teilnehmer zumindest konkludent auf bestimmte, für alle Teilnehmer verbindliche Regeln geeinigt haben (vgl. OLG Hamm, NZV 1997, 515 und LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106, aber auch OLG Zweibrücken, OLG Stuttgart, OLG Brandenburg und OLG Celle, jeweils a.a.O.).

  • OLG Hamm, 04.11.1996 - 13 U 41/96

    Teilnahme an Gotcha-Spiel begründet keinen Haftungsausschluß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
    Ob sie auch für verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr (§ 29 Abs. 1 StVO) anwendbar sind (so OLG Hamm, NZV 1997, 515; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105, 106; zustimmend etwa König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 29 StVO Rdn. 7 und Wessel, VersR 2011, 569, 576), ist allerdings umstritten (ablehnend etwa MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rdn. 553 sowie - für verbotene Gefährdungen im Allgemeinen - OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950 und OLG Köln, NJW-RR 1993, 1498, 1499) und höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

    Bei gewichtigen Regelverstößen oder grob fahrlässigem Verhalten schließt es die Haftung nicht aus (vgl. nur BGH, NJW 2003, 2018, 2019 und OLG Hamm, NJW 1997, 949, 950).

  • OLG Hamm, 12.05.1997 - 13 U 198/96
  • BGH, 17.05.1966 - VI ZR 252/64

    Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug

  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 40/79

    Berücksichtigung des Nichtangurtens als Mitverschulden des verletzten

  • BGH, 29.09.1992 - VI ZR 286/91

    Ausnahmen vom Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

  • OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 347/88

    Angurten; Anschnallen; Mitverschulden; Haftung; Verkehrsunfall

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2000 - 1 U 53/99

    Haftung bei einem Rennunfall

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 208/84

    Inanspruchnahme eines Mitschülers wegen Mitwirkung an Schädigung bei gefährlichem

  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 12 U 209/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftung auf Grund eines in einem Motorradpulk

  • OLG Celle, 02.04.1980 - 3 U 186/79
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96

    Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

  • OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88

    Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer;

  • OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05

    Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt;

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

  • OLG Celle, 08.07.2004 - 11 U 46/04

    Verlangen des zur Herstellung einer Sache erforderlichen Geldbetrags statt der

  • OLG Köln, 05.05.1993 - 11 U 5/93

    Haftungsbegrenzung bei Wurfspiel mit einem Dart-Pfeil

  • OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 U 153/92

    Anwendung der für gemeinsame sportliche Betätigung geltenden - begrenzenden -

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2089
OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11 (https://dejure.org/2011,2089)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2011 - 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11 (https://dejure.org/2011,2089)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 2011 - 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11 (https://dejure.org/2011,2089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Lebensversicherungsvertrag: Zulässigkeit von Klauseln über die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen bei unterjährlicher Zahlung von Versicherungsbeiträgen

  • Justiz Hamburg

    § 1 UKlaG, § 307 Abs 1 BGB, § 506 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 S 1 PAngV, § 6 PAngV
    Lebensversicherungsvertrag: Zulässigkeit von Klauseln über die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen bei unterjährlicher Zahlung von Versicherungsbeiträgen

  • Wolters Kluwer

    Verwendung von Ratenzahlungsklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ohne Hinweis auf einen effektiven Jahreszinssatz

  • rechtsportal.de

    PAngV § 1 Abs. 1; PAngV § 6
    Rechtsnatur der Vereinbarung von Prämienzuschlägen bei unterjähriger Zahlung von Versicherungsbeiträgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg ab

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg abgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versicherungsbedingungen - Bei Ratenzuschlägen keine Angabe des Jahreszinssatzes nötig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Zinsangaben bei Ratenzahlungsaufschlägen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei in Versicherungsbedingungen erhobenen Zuschlägen für Ratenzahlung muss kein effektiver Jahreszins angegeben werden

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Versicherungs-Ratenzuschlägen keine Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses

  • bld.de PDF (Pressemitteilung)

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen: Keine Angabe des effektiven Jahreszinssatzes nötig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Versicherer müssen bei Ratenzuschlägen keinen Effektivzins angeben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Hamm, 17.08.2011 - 20 U 98/11

    Widerrufsrecht bei Abschluss von Versicherungsverträgen mit monatlicher

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Diese Regelung ist ohne inhaltliche Änderung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen worden (vgl. OLG Köln a.a.O.; ähnlich auch OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 U 199/10; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 - I-20 U 98/11; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2011 - I-20 U 51/11).

    Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 12 Rn 26 m.w.N.; s.a. Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 979 f.).

    Ist eine solche aber dispositiv, können auch unterjährliche, insbesondere monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; so auch OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010 - 20 U 51/10).

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 20 U 51/10

    Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende Policenmodell,

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Nach dem Zweck der Regelung, wie er sich sowohl aus der Richtlinie als auch aus der deutschen Gesetzesbegründung ergibt, sind beide Varianten gleich zu behandeln (so auch OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2010 - 20 U 100/10; Beschluss vom 09.07.2010 - 20 U 51/10).

    Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 12 Rn 26 m.w.N.; s.a. Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 979 f.).

    Ist eine solche aber dispositiv, können auch unterjährliche, insbesondere monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; so auch OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010 - 20 U 51/10).

  • OLG Stuttgart, 31.01.2011 - 7 U 199/10

    Lebensversicherung: Widerruf eines bereits gekündigten Versicherungsvertrags;

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Diese Regelung ist ohne inhaltliche Änderung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen worden (vgl. OLG Köln a.a.O.; ähnlich auch OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 U 199/10; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 - I-20 U 98/11; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2011 - I-20 U 51/11).

    Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 12 Rn 26 m.w.N.; s.a. Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 979 f.).

    Soweit die zu dieser Frage vertretene Gegenansicht damit argumentiert, dass die Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG a.F. (jetzt: § 12 VVG) ein Jahr betrage und die Prämien deshalb grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig würden mit der Folge, dass die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise die Fälligkeit im Vergleich zum dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers hinausschiebe und daher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliege (vgl. Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 10; Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearbeitung 2004, § 499 Rn 9; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 1996, § 1 Rn 168), beachtet sie nicht den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011 - 7 U 199/10).

  • OLG Bamberg, 24.01.2007 - 3 U 35/06

    Angabe des effektiven Jahreszinses bei unterjähriger Zahlung des Jahresbeitrags

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Entgegen der Auffassung des OLG Bamberg in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06) ist daraus aber nicht zu schließen, dass die beanstandeten Regelungen nicht den Zeitpunkt für die Zahlbarkeit von Prämien regeln.

    Diese Regelung ist ohne inhaltliche Änderung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen worden (vgl. OLG Köln a.a.O.; ähnlich auch OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 U 199/10; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 - I-20 U 98/11; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2011 - I-20 U 51/11).

  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 242/95

    Geltendmachung eines Anspruchs Zahlung der Studiengebühren für einen Kurs zur

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8).

    Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Hamm, 31.08.2011 - 20 U 81/11

    Verfahrensrecht - Wann ist Bestreiten mit Nichtwissen zulässig?

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10; Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 12 Rn 26 m.w.N.; s.a. Hadding, VersR 2010, 697, 700 f.; Looschelders, VersR 2010, 977, 979 f.).

    Ist eine solche aber dispositiv, können auch unterjährliche, insbesondere monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2011 - 20 U 81/11 und Beschluss vom 17.08.2011 - 20 U 98/11; so auch OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010 - 20 U 51/10).

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 177/93

    Voraussetzung der Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Auch der BGH ist davon ausgegangen, dass nach der Verbraucherkreditrichtlinie Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge anzusehen sind, und dass dies dem Verständnis des nationalen Rechts entspricht, obwohl das Verbraucherkreditgesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt (Urteil vom 16.11.1995 - I ZR 177/93 unter Hinweis auf BT-Drucks. a.a.O.; v. Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, § 1 Rn. 117; Ulmer/Habersack a.a.O. Rn. 73).

    Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Köln, 29.10.2010 - 20 U 100/10

    Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policen-Modells des § 5a VVG a.F.;

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Nach dem Zweck der Regelung, wie er sich sowohl aus der Richtlinie als auch aus der deutschen Gesetzesbegründung ergibt, sind beide Varianten gleich zu behandeln (so auch OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2010 - 20 U 100/10; Beschluss vom 09.07.2010 - 20 U 51/10).
  • OLG Hamm, 24.08.2011 - 20 U 51/11

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages nach Kündigung und Auskehrung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Diese Regelung ist ohne inhaltliche Änderung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen worden (vgl. OLG Köln a.a.O.; ähnlich auch OLG Bamberg, Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.01.2011 - 7 U 199/10; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2011 - I-20 U 98/11; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2011 - I-20 U 51/11).
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11
    Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10 unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).
  • OLG Hamm, 01.02.2010 - 31 U 130/09

    Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Abschlussgebühr und einer

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 219/87

    Einbeziehung des Disagio in die Berechnung des effektiven Jahreszinses

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81

    Sie sparen 4000,- DM

  • BGH, 04.03.1982 - I ZR 30/80

    Preisangaben - Immobilien - Preisangabenverordnung - Eigentumswohnung -

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 75/81

    Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung

  • LG Hamburg, 03.05.2011 - 312 O 334/10

    Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen - Landgericht Hamburg verlangt

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

  • OLG Köln, 13.07.2012 - 20 U 36/12

    Verzinsliches Rückerstattungsbegehren von geleisteten Versicherungsrämien

    Im Übrigen stellt die Vereinbarung eines Zuschlags bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senat, VersR 2011, 248, 249; ebenso: OLG Hamburg, Urteil vom 18. November 2011 - 9 U 97/11 -, BeckRS 2012, 00729; OLG Stuttgart r + s 2011, 218) keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB (früher: § 499 Abs. 1 BGB) bzw. keinen Zahlungsaufschub gemäß § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar.
  • OLG München, 21.08.2012 - 25 U 526/12

    Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung: Unterjährige Prämienzahlung

    Der Senat hält daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision, wie bereits im Verfahren 25 U 1169/12, für geboten; entsprechend haben bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in den Urteilen vom 18.11.2011, Az. 9 U 103/11 (VersR 2012, 41), Az. 9 U 97/11 und Az. 9 U 108/11, sowie das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 09.03.2012, Az. 22 S 101/11, je die Revision zugelassen.
  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 157/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

    Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse (OLG Hamburg, Urteil v. 18. November 2011, 9 U 97/11 unter Hinweis auf die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 EG vom 23.04.2008, Erwägungsgrund 12).
  • LG Düsseldorf, 09.03.2012 - 22 S 101/11

    Prämienrückzahlung nach Kündigung eines Lebensversicherungsverhältnisses;

    Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse (OLG Hamburg, Urteil v. 18. November 2011, 9 U 97/11 unter Hinweis auf die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 EG vom 23.04.2008, Erwägungsgrund 12).
  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 156/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

    Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse (OLG Hamburg, Urteil v. 18. November 2011, 9 U 97/11 unter Hinweis auf die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 EG vom 23.04.2008, Erwägungsgrund 12).
  • OLG München, 10.07.2012 - 25 U 1169/12

    Widerruf einer privaten Unfallversicherung: Unterjährige Prämienzahlung als

    Der Senat hält daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision für geboten; entsprechend haben bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in den Urteilen vom 18.11.2011, Az. 9 U 103/11 (VersR 2012, 41), Az. 9 U 97/11 und Az. 9 U 108/11, sowie das Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 09.03.2012, Az. 22 S 101/11, je die Revision zugelassen.
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 9 U 97/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,104915
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 9 U 97/11 (https://dejure.org/2013,104915)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.05.2013 - L 9 U 97/11 (https://dejure.org/2013,104915)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - L 9 U 97/11 (https://dejure.org/2013,104915)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 9 U 97/11
    Dies ist dann der Fall, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 6, 142, 144; 32, 203, 209; 45, 285, 287).
  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 9 U 97/11
    Der ursächliche Zusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59).
  • BSG, 28.11.1957 - 4 RJ 186/56

    Höhe einer Invalidenrente - Berechnung der Rentenhöhe - Differenzierung zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 9 U 97/11
    Dies ist dann der Fall, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 6, 142, 144; 32, 203, 209; 45, 285, 287).
  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 9 U 97/11
    Dies ist dann der Fall, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 6, 142, 144; 32, 203, 209; 45, 285, 287).
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