Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 31.10.2016

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 16.06.2016 - 9 U 98/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,30138
OLG Naumburg, 16.06.2016 - 9 U 98/15 (https://dejure.org/2016,30138)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.06.2016 - 9 U 98/15 (https://dejure.org/2016,30138)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 9 U 98/15 (https://dejure.org/2016,30138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Versandkosten

    § 3 Abs 2 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 PAngV, § 1 Abs 2 S 2 PAngV
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Täterschaft bei Werbung in einer Preissuchmaschine mit irreführenden Preisangaben über Versandkosten

  • webshoprecht.de

    Haftung des Händlers bei Werbung in einer Preissuchmaschine mit irreführenden Preisangaben über Versandkosten

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Versandkosten müssen in einer Preissuchmaschine bereits genannt werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverstoß durch Angabe versandkostenfrei bei Google-Shopping wenn tatsächlich Versandkosten anfallen - Angaben müssen aktualisiert werden

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Haftung für falsche Versandkostenangabe

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Google Shopping - Haftung des Händlers

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Versandkosten in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Händler ist für fehlerhafte Versandkosten bei Google Shopping verantwortlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftet ein Onlinehändler für etwaige Fehler in Google Shopping?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 758
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 16/08

    Versandkosten bei Froogle II

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.06.2016 - 9 U 98/15
    Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 16 f., juris).

    Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 22, juris m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 40/15

    Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung: Grenzen der

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.06.2016 - 9 U 98/15
    Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.10.2015 - Az. 2 U 40/15 - beruft, so betrifft diese eine andere Fallkonstellation.

    Dass eine Veröffentlichung durch einen Dritten in den Verantwortungsbereich des Unterlassungspflichtigen fällt, steht zur Darlegungs- und Beweislast dessen, der einen Beseitigungsanspruch geltend macht oder aus der unterbliebenen Beseitigung Rechte herleitet" (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15 -, Rn. 76 f., juris).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-9 U 98/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43179
OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-9 U 98/15 (https://dejure.org/2016,43179)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2016 - I-9 U 98/15 (https://dejure.org/2016,43179)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - I-9 U 98/15 (https://dejure.org/2016,43179)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Voraussetzungen der Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung gem. § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV; Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Voraussetzungen der Schutzwirkung der Verwendung der Musterbelehrung gem. § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV ; Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 9 U 98/15
    Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend aufgeführt hat, war die Widerrufsbelehrung hinsichtlich desFristbeginns ("frühestens") nicht eindeutig (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 10.02.2015- II ZR 163/14 -, Juris, Rz. 14; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 18; beide m.w.N.).

    Die Belehrung galt auch nicht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß, denn sie weicht an mehreren Stellen von der Musterbelehrung (Anlage 2) ab, während die Schutzwirkung der Norm nur dann greift, wenn das verwendete Formular dem Muster (auch) inhaltlich vollständig entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015- II ZR 163/14 -, Rz. 8; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 22; jeweils m.w.N.).

    Auf die in der verwendeten Belehrung enthaltene Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" (vgl. dazu jetzt BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 19) hat das Landgericht sich nicht gestützt.

    Insofern wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. jetzt auch BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 37 ff. m.w.N.).

    Das allein macht, wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, die Rechtsausübung nicht unzulässig (vgl. jetzt auch BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 43 ff. m.w.N.).

    Richtigerweise ist hier der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Immobilienkredite maßgebliche Verzugszinssatz von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch für die zu vermutenden Nutzungen der Klägerin anzusetzen (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung), denn die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpft normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 58).

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 9 U 98/15
    Das ursprünglich schadensersatzrechtliche Institut des Vorteilsausgleichs kann auch im Rahmen von Rückgewährschuldverhältnissen Anwendung finden, wenn der vom Verbraucher widerrufene Darlehensvertrag mit einem finanzierten Geschäft, insbesondere einem finanzierten Fondsanteilserwerb, verbunden war, so dass der Verbraucher seine Verpflichtung aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB durch Übertragung des Fondsanteils an den Darlehensgeber erfüllen kann und erfüllt (grundlegend BGH NJW 2007, 2401, 2402/2403).

    Auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages ohne Einbeziehung des - wie hier - erheblich früher erfolgten Anteilserwerbs ist dieser Gedanke dagegen nicht übertragbar, denn hier fehlt es an dem wesentlichen Gesichtspunkt, dass der Darlehensnehmer zu Lasten des Darlehensgebers von den Nachteilen und Risiken des finanzierten Geschäfts befreit wird und eben deshalb billigerweise auch nicht dessen Vorteile behalten darf (vgl. BGH NJW 2007, 2401, 2403, Rz. 28; OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211, 2217).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 9 U 98/15
    Weiter kommen zu ihren Lasten 205.252,20 EUR unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 180, 123, 134, Rz. 29; BGH WM 2016, 454, 456, Rz. 18 ff.) hinzu, wie sie der Beklagte für die Zeit bis zum 20.04.2015 durch Anwendung eines Zinssatzes von 2, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz auf die Zins- und Tilgungsleistungen - von der Klägerin auch im Schriftsatz vom 19.10.2016 rechnerisch unbeanstandet - hilfsweise dargestellt hat (Anlage BBK 3, Bl. 1250 - 1259 GA).

    Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. BGHZ 180, 123, 134, Rz. 29); Umstände, die diese Vermutung hier widerlegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 9 U 98/15
    Weiter kommen zu ihren Lasten 205.252,20 EUR unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 180, 123, 134, Rz. 29; BGH WM 2016, 454, 456, Rz. 18 ff.) hinzu, wie sie der Beklagte für die Zeit bis zum 20.04.2015 durch Anwendung eines Zinssatzes von 2, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz auf die Zins- und Tilgungsleistungen - von der Klägerin auch im Schriftsatz vom 19.10.2016 rechnerisch unbeanstandet - hilfsweise dargestellt hat (Anlage BBK 3, Bl. 1250 - 1259 GA).

    Dies ändert nichts an der gesetzlichen Regelung, die von der Rechtsprechung nicht korrigiert werden kann (vgl. BGH WM 2016, 454, 456 f., Rz. 20 ff.).

  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 9 U 98/15
    Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend aufgeführt hat, war die Widerrufsbelehrung hinsichtlich desFristbeginns ("frühestens") nicht eindeutig (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 10.02.2015- II ZR 163/14 -, Juris, Rz. 14; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 18; beide m.w.N.).

    Die Belehrung galt auch nicht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß, denn sie weicht an mehreren Stellen von der Musterbelehrung (Anlage 2) ab, während die Schutzwirkung der Norm nur dann greift, wenn das verwendete Formular dem Muster (auch) inhaltlich vollständig entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015- II ZR 163/14 -, Rz. 8; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 22; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 243/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 9 U 98/15
    Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, wäre dieser Effekt bei der ursprünglich beabsichtigten, im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds gerichtsbekannt gängigen Kreditaufnahme durch die Fondsgesellschaft selbst, auch unter Vereinbarung einer nur quotalen Haftung derGesellschafter, ebenso möglich gewesen (vgl. BGH WM 2011, 889, 890 f., Rz. 17, 25, 30 f.).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 9 U 98/15
    Auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages ohne Einbeziehung des - wie hier - erheblich früher erfolgten Anteilserwerbs ist dieser Gedanke dagegen nicht übertragbar, denn hier fehlt es an dem wesentlichen Gesichtspunkt, dass der Darlehensnehmer zu Lasten des Darlehensgebers von den Nachteilen und Risiken des finanzierten Geschäfts befreit wird und eben deshalb billigerweise auch nicht dessen Vorteile behalten darf (vgl. BGH NJW 2007, 2401, 2403, Rz. 28; OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211, 2217).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 9 U 98/15
    Dieser Betrag ergibt sich durch Anwendung des unstreitig marktüblichen Zinssatzes von 4, 14 % p.a. auf den jeweils noch nicht getilgten Darlehensbetrag (vgl. BGH NJW 2015, 3441 f., Rz. 7).
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