Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§§ 1602, 1601 BGB
Zur Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt - openjur.de
Elternunterhalt: Höhe des Schonvermögens; Vermögensverwertungspflicht; Berechnung des Altersvorsorgevermögens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1601; BGB § 1602
Zur Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt - rechtsportal.de
BGB § 1601 ; BGB § 1602
Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Sozialhilfeträger fordert Unterhalt für Seniorin - Ihr Sohn verdient nur mäßig, hat aber gespart: Wie hoch ist das Schonvermögen?
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Welches Vermögen wird beim Elternunterhalt berücksichtigt?
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Höhe des Altersvorsorgeschonvermögens beim Elternunterhalt
- 123recht.net (Kurzinformation)
Elternunterhalt: Wieviel Schonvermögen bleibt unterhaltspflichtigen Kindern? // Müssen Eltern im Alter Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, machen die Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht häufig Elternunterhalt gegen die Kinder geltend.
Verfahrensgang
- AG Fürth/Bayern, 10.11.2011 - 203 F 362/11
- OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11
- BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1654
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01
Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 1281; BGH NJW 2004, 2306) muss der Unterhaltsschuldner zwar auch auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen, wenn er den Elternunterhalt nicht aus dem Einkommen erbringen kann.Nach herrschender Rechtsprechung (BGH FamRZ 2003, 1179, 1181; BGH FamRZ 2004, 1184) muss das vom Unterhaltspflichtigen und seinen Angehörigen selbst genutzte Eigenheim nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden.
- BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04
Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11
69 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2006, 1511) ist der Unterhaltspflichtige berechtigt, neben der Eigensicherung des Lebensbedarfs auch Vorkehrungen zur Sicherung seines angemessenen Bedarfs im Alter zu treffen.Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung (BGH FamRZ 2006, 1511) offen gelassen, ob das Altersvorsorgevermögen auch dann nach dem Maßstab von 5 Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens verzinslich hochgerechnet auf die Berufsjahre ermittelt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige über Immobilien verfügt (…Wendl-Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, § 2, Rn 959; Koritz, Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt, NJW 2007, 270 ff.).
- BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96
Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11
Der Unterhaltsschuldner muss nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der angemessenen Altersvorsorge gefährden (BVerfG NJW 2005, 1927 ff.). - BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11
Nach herrschender Rechtsprechung (BGH FamRZ 2003, 1179, 1181; BGH FamRZ 2004, 1184) muss das vom Unterhaltspflichtigen und seinen Angehörigen selbst genutzte Eigenheim nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden. - BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84
Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten
Auszug aus OLG Nürnberg, 26.04.2012 - 9 UF 1747/11
Selbst wenn der Hälfteanteil mit dem vom Antragsgegner in der Auskunft vom 12.01.2009 vorgerichtlich genannten Verkehrswert von 60.000,00 EUR bewertet und dem noch vorhandenen Kapitalvermögen von 39.094,55 EUR aufgeschlagen wird, weil die leerstehende, nur für Ferienaufenthalte benutzte Immobilie grundsätzlich für den Elternunterhalt verwertet werden muss (BGH FamRZ 1986, 48), ergibt sich ein Vermögen von 99.094,55 EUR, das unter der Grenze des ihm zustehenden Altervorsorgevermögens von 104.767,45 EUR liegt.
- BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FF 2012, 314 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.