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   OLG Hamm, 17.12.2012 - II-9 UF 64/12   

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OLG Hamm, 17.12.2012 - II-9 UF 64/12 (https://dejure.org/2012,49240)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2012 - II-9 UF 64/12 (https://dejure.org/2012,49240)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - II-9 UF 64/12 (https://dejure.org/2012,49240)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Steuervorteils gemeinsamer Veranlagung i.R. einer Inanspruchnahme auf Elternunterhalt; Berücksichtigungsfähigkeit von Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601
    Höhe des Elternunterhalts; Ermittlung des Steuervorteils gemeinsamer Veranlagung im Rahmen der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt; Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten; Berücksichtigung der Kosten von Besuchsfahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Elternunterhalt: Berechnung des Einkommens des Kindes und Berücksichtigung von Aufwendungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Beiträgen einer Elternunterhaltspflichtigen für sekundäre Altersvorsorge über 5% des Bruttoeinkommens setzt Versorgungslücke voraus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1146
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Die vom Bundesgerichtshof vorgeschlagene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verheirateten Kindes, dessen Einkommen dasjenige des anderen Ehegatten übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.7.2010 - XII ZR 140/07-) ist auch auf den Fall anwendbar, dass das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes geringer ist als dasjenige des anderen Ehegatten.

    Es sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen, den Wohnwert beim Elternunterhalt anders zu behandeln als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt (vgl. auch: BGH FamRZ 2003, a. a. O.; FamRZ 2010, 1535, 1538).

    Er ist zu bereinigen um die Haushaltsersparnis auf der Grundlage der gemeinsamen Haushaltsführung der Ehegatten, die der Bundesgerichtshof - dem sich der Senat anschließt - mit 10% des verteilbaren Einkommens nach Abzug des Mindestselbstbehalts von dem bereinigten Einkommen des Unterhaltsschuldners bemisst (vgl. BGH FamRZ 2010, 1535, 1539).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners vom Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seiner Möglichkeiten, seine Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen, von Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, 1181; Wendl/Dose-Wönne, a. a. O., § 2 Rz. 930 m. w. N.).

    Er unterliegt beim Elternunterhalt lediglich der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht geschuldet ist (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, 1180 f.; FamRZ 2009, 1300, 1302).

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511, 1512) einwendet, die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs führe zu einer nicht hinnehmbaren Senkung ihres berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards, weil die (monatsanteiligen) Anschaffungskosten höher seien als die in Ansatz gebrachte Kilometerpauschale, kann dem nicht gefolgt werden.

    Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Beiträge der Antragsgegnerin für die sekundäre Altersvorsorge lediglich bis zu einer Höhe von 5% ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres berücksichtigt hat, denn eine darüber hinaus betriebene Altersvorsorge erscheint im Rahmen der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt in der Regel nicht angemessen (vgl. BGH FamRZ 2004, 792, 793; FamRZ 2006, 1511, 1514).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Er unterliegt beim Elternunterhalt lediglich der Korrektur auf eine der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten angemessene Höhe, weil in der Regel eine Verwertung des selbst bewohnten Grundeigentums im Verhältnis zum unterhaltsbedürftigen Elternteil nicht geschuldet ist (vgl. BGH FamRZ 2003, 1179, 1180 f.; FamRZ 2009, 1300, 1302).

    Der Höhe nach bemisst sich der angemessene Wohnwert auf der Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300, 1303; FamRZ 2012, 514, 516 f.).

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Da der geschuldete Familienunterhalt alles umfasst, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich ist, steht ihr nach dem Halbteilungsgrundsatz die Hälfte des anrechenbaren Familieneinkommens als Unterhalt zu, soweit es in der bestehenden Ehe der Deckung des Lebensunterhalts der Ehepartner dient und nicht für Zwecke der Vermögensbildung verwandt wird (vgl. BGH FamRZ 2003, a. a. O.; FamRZ 2004, 370, 372).
  • OLG Hamm, 30.10.2008 - 2 UF 43/08

    Nachehelicher Unterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne -

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Der geldwerte private Nutzungsvorteil für einen Firmenwagen (vgl. HLL, Zi. 4) bemisst sich in der Regel nach dem steuerlich relevanten Wert von 1% des Listenpreises (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2009, 294, 297; OLG Hamm, Beschluss vom 11.5.2010 - 2 UF 64/08 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 53), der in den Lohnbelegen des Ehemanns der Antragsgegnerin mit monatlich 428 EUR als Bestandteil seines Bruttoeinkommens ausgewiesen und daher bei seiner Einkommensberechnung bereits Berücksichtigung gefunden hat.
  • OLG Hamm, 11.05.2010 - 2 UF 64/08

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung der erneuten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Der geldwerte private Nutzungsvorteil für einen Firmenwagen (vgl. HLL, Zi. 4) bemisst sich in der Regel nach dem steuerlich relevanten Wert von 1% des Listenpreises (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2009, 294, 297; OLG Hamm, Beschluss vom 11.5.2010 - 2 UF 64/08 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 53), der in den Lohnbelegen des Ehemanns der Antragsgegnerin mit monatlich 428 EUR als Bestandteil seines Bruttoeinkommens ausgewiesen und daher bei seiner Einkommensberechnung bereits Berücksichtigung gefunden hat.
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZR 177/09

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens als

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Der Höhe nach bemisst sich der angemessene Wohnwert auf der Grundlage der Kaltmiete für eine angemessene Wohnung abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300, 1303; FamRZ 2012, 514, 516 f.).
  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Hinzu kommt, dass der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners nicht nach einem festen Betrag, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, weil die für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten in der Regel an die ihm zur Verfügung stehenden Mittel angepasst ist (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698, 1700).
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12
    Dabei verwehrt die Kenntnis von oder das Rechnenmüssen mit der Unterhaltsverpflichtung bei der Begründung der Verbindlichkeit dem Unterhaltsverpflichteten in der Regel eine Berufung auf seine völlige oder teilweise Leistungsunfähigkeit infolge der Schulden, es sei denn, es handelt sich um notwendige, nicht anders finanzierbare Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung (vgl. BGH FamRZ 2003, 860, 865; Wendl/Dose-Wönne, a. a. O.; Rn. 951 m. w. N.).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

  • OLG Hamm, 26.04.2001 - 4 UF 277/00

    Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen

  • OLG Köln, 27.04.1994 - 26 UF 183/93

    Steuererstattungsbeträge; Aufteilung; Erstattungsberechtigung; Bezahlte und

  • OLG Köln, 05.07.2001 - 14 UF 13/01

    Ausnahmsweise Einsatz fiktiven Einkommens im Elternunterhalt

  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1146 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • LG München II, 05.04.2018 - 9 O 4229/16

    Schadensersatz wegen entgangenen Elternunterhalts

    (1) Denn zu den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften nicht nur auf Seiten eines Elternunterhaltsschuldners, sondern auch seitens der Elternunterhaltsberechtigten gehören gem. § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile in Gestalt des mietfreien Wohnens in der durch die Kläger bewohnten Eigentumswohnung (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 - Az.: XII ZR 17/11 = NJW 2013, 1305 = FamRZ 2013, 868 Tz. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2012 - Az.: II-9 UF 64/12 = BeckRS 2013, 3934 = FamRZ 2013, 1146; OLG München, Urteil vom 17.11.1983 - Az.: 26 UF 1122/83 = BeckRS 2010, ; BeckOK-Reinken, BGB, 45. Edition, Stand 01.11.2017, § 1601 Rn. 19 m. w. N.).

    Führt dies dazu, dass dem Elternunterhaltsgläubiger wegen des damit verbundenen fehlenden realen Zuflusses finanzieller Mittel keine ausreichenden Barmittel zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs mehr verbleiben, kann dem über eine Angemessenheitskontrolle (z. B. durch Absehen von einer Herabsetzung oder Erhöhung des ihm zu belassenden Selbstbehalts) begegnet werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2012 - Az.: II-9 UF 64/12 = BeckRS 2013, 3934 = FamRZ 2013, 1146; OLG München, Urteil vom 17.11.1983 - Az.: 26 UF 1122/83 = BeckRS 2010, : Berücksichtigung nur bis zu einem Drittel des Wohnwertes; BeckOK-Reinken, BGB, 45. Edition, Stand 01.11.2017, § 1601 Rn. 19 m. w. N.).

  • AG Dortmund, 12.08.2019 - 122 F 704/18
    Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beim Elternunterhalt ist jedoch das Einkommen des Pflichtigen und seiner Ehefrau nach einer für jeden Ehegatten getrennt durchzuführenden fiktiven Einzelveranlagung nach der Grundtabelle zu berechnen (vgl. u.a. OLG Hamm Beschl. v. 29.10.2012 - 9 UF 64/12).
  • AG Dortmund, 06.12.2018 - 105 F 4007/18
    Die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeugs sind bereits in der in Ansatz gebrachten Kilometerpauschale für die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragsgegners enthalten (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 1146 (1147)).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.11.2012 - 9 UF 64/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43946
OLG Brandenburg, 26.11.2012 - 9 UF 64/12 (https://dejure.org/2012,43946)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.11.2012 - 9 UF 64/12 (https://dejure.org/2012,43946)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. November 2012 - 9 UF 64/12 (https://dejure.org/2012,43946)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1242
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12

    Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Weitergehend hat das Oberlandesgericht Bamberg die Auffassung vertreten, der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sei grundsätzlich beim Amtsgericht einzureichen (OLG Bamberg FamRZ 2012, 49; ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 26. November 2012 - 9 UF 64/12 - nicht veröffentlicht).
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