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   FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11 K, G   

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FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11 K, G (https://dejure.org/2011,783)
FG Münster, Entscheidung vom 01.08.2011 - 9 V 357/11 K, G (https://dejure.org/2011,783)
FG Münster, Entscheidung vom 01. August 2011 - 9 V 357/11 K, G (https://dejure.org/2011,783)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV; Vereinbarkeit des § 8c Abs. 1 KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG

  • Betriebs-Berater

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitergeltung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG und Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Weitergeltung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG und Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Erhebliche Zweifel an der Gemeinschaftswidrigkeit der Sanierungsklausel

  • nrw.de PDF, S. 3 (Pressemitteilung)

    Verstößt die Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a KStG contra Gemeinschaftsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verstößt Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG tatsächlich gegen Gemeinschaftsrecht?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verstößt Sanierungsklausel tatsächlich gegen Gemeinschaftsrecht?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    FG: Verstößt Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG tatsächlich gegen Gemeinschaftsrecht?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Verstößt Sanierungsklausel tatsächlich gegen Gemeinschaftsrecht? (FG)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG Münster äußert erhebliche Zweifel an Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch so genannte Sanierungsklausel - Verlustabzugsverbot des § 8 c Abs. 1 Satz 2 KStG verstößt möglicherweise gegen Gleichheitsgrundsatz

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Mantelkauf
    Mantelkauftatbestand ab VZ 2008: Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008
    Ausnahmen
    Sanierungsklausel
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1771
  • NZI 2011, 723
  • BB 2011, 2589
  • EFG 2012, 165
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (51)

  • BFH, 22.12.2003 - IX B 177/02

    Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    Darüber hinaus müssten für das Vorliegen wesentlicher Nachteile auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden, soweit entweder die Rechtslage klar und eindeutig gegen den angefochtenen Steuerbescheid spreche oder das entscheidende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm überzeugt sei (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 22.12.2003 IX B 177/02, BStBl II 2004, 367).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Regelung auch verfassungsgemäß und nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu korrigieren (vgl. BFH-Beschlüsse in BStBl II 2000, 559; in BStBl II 2004, 367, unter II.3.a bb).

    Der Begriff der wesentlichen Nachteile ist im Sinne der zu § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ergangenen Rechtsprechung zu verstehen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 22.12.2003 IX B 177/02, BStBl II 2004, 367, unter II.3.a).

    Sie sind daher dann gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde (vgl. etwa BFH-Beschluss in BStBl II 2004, 367, unter II.3.a aa, m.w.N.).

  • EuGH, 09.11.1995 - C-465/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    Allerdings hat der EuGH hierfür die folgenden einschränkenden und der nationalen Regelung des § 69 FGO vorgehenden Voraussetzungen aufgestellt (vgl. Urteile des EuGH vom 21.2.1991 C-143/88 und C-92/89 "Zuckerfabrik Süderdithmarschen u.a.", DVBl 1991, 480 Tz 22 - 33; vom 9.11.1995 C-465/93 "Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u.a.", HFR 1996, 102 Tz 31 - 51; vom 26.11.1996 C-68/95 "T. Port", HFR 1997, 179 Tz 46 - 51; siehe hierzu auch Gosch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz 21 ff.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz 13):.

    Vielmehr müsse es in seiner Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz angeben, weshalb es meint, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts feststellen muss (vgl. Urteile des EuGH vom 9.11.1995 C-465/93 "Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u.a.", HFR 1996, 102 Tz 36; vom 22.12.2010 C-304/09 "Komission/Italien", EuZW 2011, 517 Tz 46).

    Ein solches Verständnis widerspräche der vom EuGH stets verwendeten Formulierung, es seien "erhebliche Zweifel" erforderlich (siehe auch die weitere Erläuterung im Urteil des EuGH vom 9.11.1995 C-465/93 "Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u.a.", HFR 1996, 102 Tz 35, wonach die vom Antragsteller angeführten Gründe das nationale Gericht davon überzeugen müssen, dass an der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts erhebliche Zweifel bestehen).

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    (4) Der Gewährung einer AdV aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht im Streitfall nicht entgegen, dass der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung jedenfalls zum Teil ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer streitentscheidenden gesetzlichen Regelung nicht bereits für sich genommen für eine AdV genügen lassen, sondern darüber hinaus ein (besonderes) berechtigtes Interesse an der Gewährung der AdV verlangt hat (vgl. zuletzt etwa BFH-Beschluss vom 1.4.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 zum ErbStG, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; offen gelassen demgegenüber etwa in BFH-Beschlüssen vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799 zur Entfernungspauschale; sowie vom 25.8.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826 zum Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer; dagegen kein besonderes berechtigtes Interesse bei einer ernstlich in Betracht kommenden verfassungskonformen Auslegung verlangend BFH-Beschluss vom 26.8.2010 I B 49/10, DStR 2010, 2179, zur Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung).

    Der BFH geht in seiner vorgenannten Rechtsprechung davon aus, dass dem Geltungsanspruch eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG dann der Vorrang einzuräumen ist, wenn die Gewährung von AdV im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen eher als gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2010, 558, unter II.3.).

    Jedenfalls hält der Senat es für zutreffend, aufgrund der oben dargelegten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Regelung dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen dann den Vorrang einzuräumen, wenn diesem durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen, die einen späteren Rechtsschutz in der Hauptsache hinfällig machen würden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BStBl II 2010, 558, unter II.2; siehe auch die entsprechenden Vorbehalte in den BFH-Beschlüssen vom 9.11.1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324; vom 19.8.1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143, sowie im Kammerbeschluss des BVerfG vom 3.4.1992 2 BvR 283/92, HFR 1992, 726).

  • FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10

    Bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach dem

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    Der Senat lässt offen, ob er sich der Auffassung des FG Hamburg anschließt bzw. ob er selbst von der Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG überzeugt ist und die Frage daher nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorlegen würde (dem Vorlagebeschluss zustimmend etwa Roth, Ubg. 2011, 527 ff.; von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung ausgehend dagegen das Sächsische FG, Urteil vom 16.3.2011 2 K 1869/10, juris, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen I R 31/11).

    Insbesondere ist es zweifelhaft, ob zur Rechtfertigung angenommen werden kann, es handele sich um die Typisierung eines Missbrauchsfalls im Sinne eines "Handels mit Verlustvorträgen" bzw. "Mantelkaufs" (so aber offenbar das Sächsische FG, Urteil vom 16.3.2011 2 K 1869/10, juris).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    Der Senat entnimmt der Rechtsprechung des EuGH, dass die Befugnis der nationalen Gerichte zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter den vorstehenden Voraussetzungen auch für solche nationalen Verwaltungsakte gilt, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. zu deren Rückforderung umsetzen (so Urteile des EuGH vom 22.12.2010 C-304/09 "Kommission/Italien", EuZW 2011, 517 Tz 43 - 45; vom 5.5.2011 C-305/09 "Kommission/Italien", juris, Tz 43 f.; eine solche Befugnis voraussetzend auch Beschlüsse des EuG vom 3.12.2002 T-181/02 R "Neue Erba Lautex/Kommission", Slg. 2002, II-5081 Tz 107 f.; vom 25.6.2002 T-34/02 R "B./Komission", Slg. 2002, II-2803 Tz 92; zu den vorstehenden Beschlüssen vgl. Bartosch, EuZW 2004, 43, 48 f.).

    Vielmehr müsse es in seiner Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz angeben, weshalb es meint, dass der Gerichtshof die Ungültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts feststellen muss (vgl. Urteile des EuGH vom 9.11.1995 C-465/93 "Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u.a.", HFR 1996, 102 Tz 36; vom 22.12.2010 C-304/09 "Komission/Italien", EuZW 2011, 517 Tz 46).

  • BFH, 24.01.2000 - X B 99/99

    Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    Der BFH hat nämlich ausdrücklich entschieden, dass die Beschränkung der AdV sogar dann gilt, wenn bezüglich der inzwischen durch Jahresbescheide ersetzten Vorauszahlungsbescheide bereits AdV durch das FA gewährt oder ggf. vom Steuerpflichtigen erstritten wurde (so BFH-Beschluss vom 24.1.2000 X B 99/99, BStBl II 2000, 559).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Regelung auch verfassungsgemäß und nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu korrigieren (vgl. BFH-Beschlüsse in BStBl II 2000, 559; in BStBl II 2004, 367, unter II.3.a bb).

  • BFH, 12.10.2000 - III R 35/95

    Rückwirkende Herabsetzung einer Investitionszulage

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    ohne Weiteres nicht mehr von den nationalen Behörden und Gerichten anzuwenden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 12.10.2000 III R 35/95, BStBl II 2001, 499, unter II.1.c, zu einer Regelung des InvZulG).

    Soweit eine solche Entscheidung "bestandskräftig" wird, weil weder der Mitgliedstaat noch der bzw. die betroffenen Beihilfeempfänger gegen sie Nichtigkeitsklage beim EuG (vgl. Art. 263 Abs. 2 bzw. Abs. 4, Art. 256 AEUV) innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV bestimmten Klagefrist erheben, obwohl ihnen dies möglich war, kann die Gemeinschaftswidrigkeit der Beihilfe von dem Betroffenen bzw. von den nationalen Behörden und Gerichten nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 9.3.2004 C-188/92 "TWD Textilwerke Deggendorf", DVBl 1994, 1122 Tz 12 ff.; BFH-Urteil in BStBl II 2001, 499, unter II.1.c, zu einer Regelung des InvZulG; BFH-Beschluss vom 30.1.2009 VII B 180/08, BFH/NV 2009, 857, unter II.1, zu einer Regelung des MinöStG).

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei abgesehen davon auch deswegen ernstlich zweifelhaft, weil aufgrund der Vorlage des FG Hamburg (Beschluss vom 4.4.2011 2 K 33/10, DStR 2011, 1172) an das BVerfG ernsthaft möglich erscheine, dass bereits die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG verfassungswidrig sei.

    hat sich insoweit auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4.4.2011 (2 K 33/10, DStR 2011, 1172) berufen.

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2.4.2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146, unter II.4.a).

    Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine AdV allerdings nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht ausgeschlossen werden können (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1146, unter II.4.a).

  • BFH, 20.07.2010 - X B 70/10

    Schätzungsbefugnis des FA nach § 162 Abs. 5 AO

    Auszug aus FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11
    Erlässt das FA - wie hier - die Folgebescheide vor den Grundlagenbescheiden (vgl. § 155 Abs. 2 AO), muss es dabei auch die an sich in den Grundlagenbescheiden festzu-stellenden Besteuerungsgrundlagen überprüfen und ggf. schätzen (vgl. § 162 Abs. 6 AO; vgl. BFH-Beschluss vom 20.7.2010 X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, zu einer Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG; von einer Anwendbarkeit des § 155 Abs. 2 AO auf den Verlustabzug ausgehend offenbar auch BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 19/08, BFH/NV 2009, 584, unter 2.).

    Während ein gegen einen solchen Folgebescheid gerichtetes Klageverfahren regelmäßig nach § 74 FGO bis zum Erlass des Grundlagenbescheids auszusetzen ist, hat in einem Verfahren wegen AdV das Finanzgericht auch den Ansatz der vorgenannten Besteuerungsgrundlagen durch das FA zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2007; vom 1.2.2000 IV B 138/98, BFH/NV 2000, 161).

  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

  • BFH, 18.12.2000 - VI S 15/98

    Kindergeld; AdV

  • BFH, 31.01.1997 - X S 11/96

    Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids

  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

  • BFH, 30.11.2011 - I R 14/11

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

  • BFH, 22.10.1981 - IV R 81/79

    Vorauszahlungen - Einkommensteuer

  • FG Münster, 30.11.2010 - 9 K 1842/10

    Verlustabzugsverbot gilt nur beschränkt!

  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien

  • FG Hessen, 07.10.2010 - 4 V 1489/10

    Keine Beschränkung der Verlustverrechnung mit bis zur schädlichen unterjährigen

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • BFH, 30.01.2009 - VII B 180/08

    Rückforderung von Beihilfen - Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2005 - 8 S 93.05

    Beihilfe, Gewährung im Rahmen einer Privatisierung, Vertrag, Negativentscheidung

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

  • BFH, 09.11.1992 - X B 137/92
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

  • EuGH, 07.03.2006 - C-323/05

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01

    Branntweinsteuerbescheid; AdV

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

  • BFH, 05.04.2011 - II B 153/10

    Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der

  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

  • BFH, 23.06.1993 - X B 134/91

    Reichweite der Aufhebung der Vollziehung (Vorlage an den Großen Senat)

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • BFH, 18.12.1989 - IV B 37/89

    Berücksichtigung festgestellter Verluste im Rahmen des (negativen)

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 19/08

    Rückwirkende Einführung des Feststellungsverfahrens nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG

  • BFH, 11.10.2002 - VIII B 172/01

    AdV-Ablehnung; Weiterleitung von Kindergeld

  • BFH, 10.07.2002 - X R 65/96

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Anhebung der ESt-Vorauszahlungen

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • BFH, 18.09.2002 - IV S 3/02

    AdV, unmittelbarer Antrag beim BFH; KiSt, Nachzahlungs- und Säumniszinsen

  • BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98

    ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF;

  • EuG, 18.12.2012 - T-205/11

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

  • BFH, 16.10.1985 - IX R 56/81

    Kostenentscheidung des Gerichts bei Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen

  • FG Thüringen, 19.01.2012 - 3 V 1001/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 KStG 2002 i.d.F.

    Der Berichterstatter wies die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 01.04.2010 (II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558) am 20.12.2011 schriftlich und unter Bezugnahme auf den Beschluss des FG Münster vom 01.08.2011 (9 V 357/11 K,G, DStR 2011, 1507) am 11.01.2012 telefonisch darauf hin, dass bisher kein besonderes berechtigtes Interesse dargelegt worden sei.

    Auch das FG Münster hat am 01.08.2011 (9 V 357/11 K,G) beschlossen, dass die Begründung des FG Hamburg in dem Vorlagebeschluss vom 04.04.2011 2 K 33/10 hinreichend tragfähig ist, um davon auszugehen, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 KStG ernstlich zweifelhaft i.S.v. § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 1 Fall FGO ist.

    Auch das FG Münster hat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 01.08.2011 (9 V 357/11 K,G) darauf abgestellt, dass im dortigen Streitfall irreparable Nachteile drohten, so dass die Aussetzung - aber nur zeitlich befristet - gewährt wurde.

  • BFH, 09.05.2012 - I B 18/12

    AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln - Kürzung des Verlustabzugs -

    Zwar bestünden mit Blick auf die Anwendung des § 8c KStG 2002 n.F. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide (Hinweis auf den [Vorlage-]Beschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011  2 K 33/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1460, den Beschluss des FG Münster vom 1. August 2011  9 V 357/11 K,G, EFG 2012, 165 [beim erkennenden Senat anhängige Beschwerde I B 150/11] und den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 I R 31/11, BFH/NV 2012, 605).
  • FG Niedersachsen, 05.10.2020 - 11 V 112/20

    Berechnungsmethode zur umsatzsteuerrechtlichen Aufteilung eines pauschalen

    Da das Einspruchsverfahren im Verhältnis zu einem sich unter Umständen anschließenden Klageverfahren als eigenständiges Verfahren anzusehen ist, ist es im Allgemeinen angezeigt, dass das Gericht die Aussetzung der Vollziehung auf einen bei ihm bereits während des Einspruchsverfahrens gestellten Aussetzungsantrag auf den Zeitraum bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung begrenzt (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 1984 IX V 440/83, EFG 1984, S. 564; FG Münster, Beschluss vom 1. August 2011 9 V 357/11 K, G, EFG 2012, 165 = Juris Rdnr. 77).

    Die zeitliche Beschränkung der gewährten Aussetzung der Vollziehung auf das Ende des Rechtsbehelfsverfahrens stellt kein teilweises Unterliegen der Antragstellerin dar (vgl. FG Münster, Beschluss vom 1. August 2011 9 V 357/11 K, G, Juris Rdnr. 79 m. w. N.).

  • FG Hamburg, 09.05.2012 - 6 V 87/12

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der

    Da bei einem Beteiligungserwerb von mehr als 50 % des Kapitals ebenfalls nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, dass ein missbräuchlicher Handel mit Verlustvorträgen vorliegt, kommt eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips durch § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nach Auffassung des beschließenden Senats aus denselben Gründen in Betracht wie bei Satz 1 der Vorschrift (ebenso FG Münster, Beschluss vom 01.08.2011 9 V 357/11 K, G, EFG 2012, 165; Lang, GmbHR 2012, 57).
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