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   FG München, 28.02.2007 - 9 V 4735/06   

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https://dejure.org/2007,21846
FG München, 28.02.2007 - 9 V 4735/06 (https://dejure.org/2007,21846)
FG München, Entscheidung vom 28.02.2007 - 9 V 4735/06 (https://dejure.org/2007,21846)
FG München, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 9 V 4735/06 (https://dejure.org/2007,21846)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69; AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1
    Zehnjährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung; Nichterklärung der BfA-Rente als Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zehnjährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung - Nichterklärung der BfA-Rente als Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99

    Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen

    Auszug aus FG München, 28.02.2007 - 9 V 4735/06
    Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof - BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298 ).
  • BFH, 10.05.1999 - V B 137/98

    Scheinmietvertrag; Hotelappartement

    Auszug aus FG München, 28.02.2007 - 9 V 4735/06
    Dabei kann es offen bleiben, ob der Hinterziehungsvorsatz nur in der Person der Steuerberaterin oder auch in der Person des Antragstellers vorgelegen hat, da sich der Antragsteller einen Hinterziehungsvorsatz in der Person der Steuerberaterin im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zurechnen lassen muss (BFH-Beschluss vom 10. Mai 1999 V B 137/98, BFH/NV 1999, 1393 ).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 3 V 2830/07

    Keine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 DBA Schweiz bei sog. Room-Sharing

    Der Senat weist an dieser Stelle mit Blick auf das Hauptsacheverfahren allerdings darauf hin, dass der Antragsteller sich eine etwaige Leichtfertigkeit bzw. einen etwaigen bedingten Hinterziehungsvorsatz seines steuerlichen Beraters im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gegebenenfalls zurechnen lassen muss (vgl. FG München, Beschluss vom 28.02.2007 9 V 4735/06, [...]).
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